TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/23 W235 2191084-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W235 2191084-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, Zl. 1086887909-151725090, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 09.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu ihrer Person angab, sie stamme aus Teheran, gehöre der persischen Volksgruppe an und sei ohne Bekenntnis. Allerdings stamme sie aus einer moslemischen Familie. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und habe einen Universitätsabschluss als Juwelendesignerin. Die Fachhochschule XXXX habe für die dortige Aufnahmeprüfung eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin abgegeben. Im Iran würden noch ihre Eltern und eine ältere Schwester leben. Ihr älterer Bruder lebe in Kanada.

Die Beschwerdeführerin sei am 04.10.2015 legal mit ihrem eigenen Reisepass von Teheran über Athen nach Wien geflogen. Der Zweck ihrer Reise sei die Absolvierung einer Aufnahmeprüfung gewesen. Zwei Tage nach ihrer Ankunft habe sie jedoch von ihrer Mutter einen Anruf bekommen, die ihr gesagt habe, dass vier Personen in ihre Wohnung eingedrungen seien, ihren Laptop mitgenommen und ihrer Mutter gesagt hätten, die Beschwerdeführerin stehe nun auf einer "Liste der Abtrünnigen". Außerdem sei ihrer Mutter vorgehalten worden, dass an der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin eine Bibel gefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nämlich privat begonnen, das Christentum zu studieren und habe daher eine Bibel mit sich geführt. Vor ihrem Abflug habe sie ihre Bibel an ihrer Arbeitsstelle in einem gemeinsam benutzten Kasten aufbewahrt und sie dann dort vergessen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie würde verfolgt werden, wenn sie zurückkehre, da man im Iran glaube, sie sei keine Moslemin mehr.

Im Rahmen der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin ihren iranischen Reisepass mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX .2012, vor, dem (unter anderem) entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin von der österreichischen Botschaft in Teheran am XXXX .09.2015 ein Schengen-Visum für 15 Tage mit einer Gültigkeit von XXXX .09.2015 bis XXXX .10.2015 erteilt worden war (vgl. AS 27). Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren iranischen Journalistenausweis vor und gab dazu an, dass ihre Arbeitsstelle " XXXX ", was in etwa " XXXX " bedeute, gewesen sei.

1.3. Mit Schreiben vom 27.06.2017 legte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein vor, aus dem hervorgeht, dass sie am XXXX .04.2017 in der römisch-katholischen Kirche getauft wurde. Eingetragen wurde die Taufe in der Pfarre Wien XXXX . Die Firmung der Beschwerdeführerin erfolgte am selben Tag (vgl. AS 83).

Weiters legte sie ein von ihrer Mutter verfasstes Schreiben in englischer Sprache vom 26.09.2016 vor, dem im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen ist, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin von deren Vater im Jahr 2008 habe scheiden lassen. Da der Mann der Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin eine einflussreiche Position bei den Revolutionsgarden habe, sei die Mutter der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Mann mehrfach körperlich und emotional attackiert worden. Im Jahr 2011 sei ihr Sohn (= Bruder der Beschwerdeführerin) nach Kanada ausgewandert. Die Beschwerdeführerin sei seit 2013 als Journalistin tätig und habe sich im Zuge ihrer Arbeit in der politischen Berichterstattung zunehmend für das Christentum interessiert. Wenige Tage nachdem sie nach Wien geflogen sei, habe eine Gruppe vermummter Männer ihr Haus durchsucht und sich besonders für das Zimmer der Beschwerdeführerin interessiert. Sie hätten versucht, etwas zu finden, das gegen die Beschwerdeführerin verwendet hätte werden können. Es habe so ausgesehen, dass jemand an ihrer Arbeitsstelle ein Buch über das Christentum unter ihren Sachen gesehen habe und in Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausgereist sei, sei man davon ausgegangen, dass sie vorhabe zu konvertieren. Als der Vater der Beschwerdeführerin von ihrer Ausreise erfahren habe, habe er ihre Mutter dafür verantwortlich gemacht und ihr derart hart eine Tür auf die Nase geworfen, dass sie operiert habe werden müssen. Danach habe die Mutter der Beschwerdeführerin beschlossen, ihren Sohn (= Bruder der Beschwerdeführerin) in Kanada zu besuchen und sei nach Erhalt des Visums nach Kanada gereist. Als ihr Ex-Mann hiervon und von der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich erfahren habe, sei er zum Haus ihrer Mutter (= Großmutter der Beschwerdeführerin) gekommen und habe damit gedroht, die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bei einer Rückkehr in den Iran festnehmen zu lassen. Aufgrund seiner Beziehung zu einem Mitglied der Revolutionsgarden habe die Mutter der Beschwerdeführerin diese Drohung sehr ernst genommen und werde daher in Kanada Asyl beantragen.

Mit (ebenfalls vorgelegter) "Note of Decision" wurde der Mutter der Beschwerdeführerin am XXXX .2017 in Kanada die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (vgl. AS 95).

1.4. Am 10.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin sowie einer Vertrauensperson und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Ihr letzter Lebensmittelpunkt im Iran sei in Teheran gewesen, wo sie mit ihrer Mutter und einer Tante mütterlicherseits zusammengelebt habe. Im Iran habe sie zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach habe sie an der Universität das Studium des Schmuckdesigns mit dem "Associate Degree" abgeschlossen. Ein Jahr lang habe sie im Selbststudium Grafik gelernt und ab 2013 bis zu ihrer Ausreise beim Journalistenclub gearbeitet. Zu ihrer Mutter und zu ihren Geschwistern habe sie Kontakt. Im Jahr 2013 sei sie zum ersten Mal nach Österreich gekommen. Danach sei sie im Feber 2015 nochmals für 20 Tage in Österreich gewesen. Im Oktober 2015 sei sie mit einem Einladungsvisum der " XXXX University" XXXX nach Österreich gekommen.

Im Iran sei sie zweimal von der Ediktspolizei festgenommen worden, weil sie sich nicht an das Verschleierungsgebot gehalten habe. Einmal sei sie ca. drei bis vier Stunden festgehalten worden, weil sie am späten Abend mit Freundinnen auf der Straße unterwegs gewesen sei. Weiters habe sie einmal einen Studienkollegen, der Christ sei, zu einer Demonstration betreffend die Anerkennung des Armenier-Genozids begleitet. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht politisch tätig gewesen.

Befragt zu ihrem Fluchtgrund wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Angaben aus der Erstbefragung. Ergänzend brachte sie vor, nach dem Anruf ihrer Mutter habe sie nicht gewusst, was sie tun solle. Ihr sei bewusst, dass sie im Fall der Rückkehr nicht sofort getötet, sondern gefoltert, vergewaltigt und massiv misshandelt werden würde. Zwei Tage vor Ablauf des Visums sei sie zufällig in eine Kirche in der XXXX gegangen und habe mit dem dortigen Seelsorger gesprochen, der ihr geraten habe, einen Asylantrag zu stellen. Dieser Seelsorger habe ihr eine iranische Gemeinde vorgestellt, wo sie in der Folge Frau Dr. XXXX [Anm.: XXXX für Erwachsenenkatechumenat] kennengelernt habe. Die Beschwerdeführerin sei in der Pfarre XXXX getauft worden. Da sie sich als Erwachsene habe taufen lassen, habe sie auch die Erstkommunion mitgefeiert. Die Familie ihrer Mutter sei nicht streng gewesen; die Familie ihres Vater sei jedoch streng religiös. Er habe es nicht gerne gesehen, wenn sie mit Freunden gesprochen habe und sie habe sich streng verschleiern müssen, wenn sie das Zuhause verlassen habe. An der Universität habe sie eine Lehrveranstaltung namens "Islamische Ethik" besuchen müssen. Der Studienkollege, der Christ sei, habe diese nicht besuchen müssen, habe jedoch stattdessen einen Fragenkatalog über das Christentum studieren und eine vergleichbare Prüfung ablegen müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich aus Interesse diesen Fragenkatalog ausgeborgt und in der Folge habe ihr ihr Kommilitone eine Bibel geschenkt. Auch habe er sie manchmal zu einer offiziellen Kirche in Teheran mitgenommen. Allerdings sei sie nicht zu den Messen, sondern nur zu den Konzerten mitgegangen. Für den Katholizismus habe sie sich zunächst entschieden, weil sie zufällig mit einer katholischen Kirche in Kontakt gekommen sei. In der Vorbereitungsphase sei ihr die Lehre des Katholizismus logischer als andere Zweige des Christentums vorgekommen. Man sehe Brot und Wein nicht als Symbol an und sie glaube auch an den Pfarrer. Sie habe ein Jahr lang einen Taufvorbereitungskurs bei Frau Dr. XXXX besucht, der einmal in der Woche stattgefunden habe. Aktuell besuche sie jeden Sonntag die Messe, helfe beim Pfarrfest und beim Flohmarkt. Einmal habe sie den Christbaum designt und auch beim Frühshoppen die Lose verkauft.

Bei einer Rückkehr in den Iran würden viele Beweismittel gegen sie vorliegen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, aufgrund ihres Glaubens eingesperrt zu werden. Eine Kollegin der Beschwerdeführerin habe eine Dokumentation zum Thema " XXXX " machen wollen und sei festgenommen worden und ein Jahr lang inhaftiert gewesen. Damit wolle die Beschwerdeführerin klarstellen, dass sie nicht in den Iran zurück könne. Zwei Tage nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie mit ihrer ID auf ihre Seite auf der homepage des Journalistenclubs einsteigen wollen, die jedoch bereits gesperrt gewesen sei.

Weiters wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme Fragen über das Christentum bzw. den Katholizismus gestellt (z.B. über die Sakramente, den Unterschied zu protestantischen Richtungen, über die Bibel, wichtige christliche Feiertage, den Ablauf einer katholischen Messe etc.), die die Beschwerdeführerin nahezu ausschließlich korrekt beantworten konnte.

In Österreich habe sie einen Deutschkurs gemacht, gehe in die Kirche und ins Fitnessstudio. Seit September 2016 besuche die Beschwerdeführerin ein kaufmännisches College. Im Sommer habe sie ein Praktikum bei einer Immobilienfirma gemacht und einen Italienischkurs besucht.

Die Beschwerdeführerin legte im Zuge dieser Einvernahme ein Schreiben ihres Taufspenders, Dipl.-Ing. Mag. XXXX , Pfarrer von XXXX , vom 20.09.2017 vor, in welchem das Engagement der Beschwerdeführerin in der Pfarre beschrieben wird, vor. Weiters wurden fünf Fotos (ausgedruckt in Farbe) von ihrer Taufe sowie diverse Unterlagen betreffend die von ihr ergriffenen Integrationsmaßnahmen (Schulbesuchsbestätigung, Zeugnisse, Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben etc.) und Bestätigungen betreffend ihre schulische und universitäre Ausbildung im Iran (samt deutscher Übersetzung) vorgelegt.

1.5. Mit Schriftsatz vom 24.11.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zusammengefasst vor, dass sie in Österreich nachweislich die Konversion zum Christentum vollzogen habe. Durch den nachweislichen inneren Abfall vom Islam und der gleichzeitigen ernsthaften Konversion zum Christentum drohe der Beschwerdeführerin nunmehr Verfolgung aufgrund ihrer religiösen und resultierend aus der engen Verbindung zwischen Staat und Religion auch aufgrund ihrer - zumindest unterstellten - politischen Gesinnung, weshalb der Verfolgung Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukomme. In diesem Zusammenhang werde auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und der Höchstgerichte verwiesen, die durchgehend darlege, dass im Fall der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko anzunehmen sei. Durch den Kontakt mit der katholischen Kirche, die sie im Angesicht innerer Not unterstützt habe, fühle sich die Beschwerdeführerin dem katholischen Glauben zutiefst verbunden und habe sich entschlossen, als Katholikin ihren weiteren Lebensweg zu begehen. Zunächst habe sie für die katholische Kirche nachvollziehbar und glaubwürdig ihre ernsthaften Bestrebungen nachweisen müssen, bevor sie mit den konkreten Vorbereitungen für die Aufnahme in die katholische Gemeinde und der Taufe selbst überhaupt beginnen habe können. Auch der Pfarrer und die Glaubensgemeinschaft seien überzeugt von der Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit des inneren Glaubenswechsels. Es liege sohin ein Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG vor. Der christliche Glaube sei integraler Bestandteil des Alltags der Beschwerdeführerin; dies nicht nur durch regelmäßige Bibelstunden, Messbesuche und die Integration in die Kirchengemeinde, sondern auch durch die Umsetzung christlicher Prinzipien im Alltag. Überdies pflege die Beschwerdeführerin einen westlich geprägten Lebensstil, der unter anderem auch christliche Grundwerte als Grundlage habe. Der christliche Glaube und dessen Ausübung sei zudem integraler Bestandteil der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, den sie nicht geheim zu halten bereit sei, was ihr auch nicht zuzumuten sei. Da die asylrelevante Verfolgung maßgeblich von Seiten des iranischen Staates ausgehe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative weder möglich noch zumutbar. Abschließend sei auf die herausragende Integration der Beschwerdeführerin zu verweisen.

Dem Schriftsatz beigelegt war ein Schreiben der XXXX für Erwachsenenkatechumenat und Verkündung, Dr. XXXX , vom 20.11.2017, in welchem im Wesentlichen beschrieben wurde, wie Dr. XXXX die Beschwerdeführerin kennenlernte und was ihr diese über ihre Ausreise aus dem Iran bzw. über die Gründe für die Asylantragstellung berichtet hat. Ausgeführt wurde ferner, dass Dr. XXXX die Beschwerdeführerin zwar bereits im Oktober 2015 kennengelernt habe, mit der Taufvorbereitung jedoch erst im März 2016 begonnen worden sei, da Dr. XXXX nicht den Eindruck gehabt habe, dass es richtig sei, sofort zu beginnen. Erst als der Wunsch der Beschwerdeführerin diesbezüglich immer dringlicher geworden sei, sei mit dem Vorbereitungskurs in englischer Sprache begonnen worden. Das Interesse der Beschwerdeführerin am Christentum habe sich im Laufe dessen intensiviert und zwar vor allem als die wesentlichen Unterschiede zwischen Christentum und Islam verdeutlicht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ein großes Vertrauen zu Jesus Christus und besuche mit großer Verlässlichkeit jeden Sonntag die Hl. Messe in der Pfarre sowie Pfarrcafé, Pfarrball oder Flohmarkt. Vor der Zulassung werde von allen Taufbewerbern ein schriftliches Glaubenszeugnis verlangt und sei dies der wesentliche Text der Beschwerdeführerin:

"For me the meaning of religion is how to believe and get closer to this power who created everything. Almost 2 years ago I decided to leave my religion that I've had and became a part of Christian population and this decision was indeed fast and emotional. After sometimes I doubt about everything I was not able to understand and that's where I was, in opposite side, where the god ist not there. But Jesus Christ didn't disappoint me, he helped and showed me the light of life and hope for better futur then one day the sun came out it was so faint that I couldn't even notice straightaway then I caught myself surrounded by people who has no connection with the past. They deeply love me and showed me what true love is. Then I

realized ... That's where my life is. I was being protected by the

hand of god and I can feel it with every beat my heart makes.

I do belive that this is the best decision I have ever made in my life and from now on every step I take [w]ill be closer to him and I still have a long way to understand what he brought to my life and how grateful I have to be!"

Dem Eindruck von Dr. XXXX zufolge sei diese Hinwendung zu Christus ehrlich und dauerhaft und daher sei die Beschwerdeführerin zu Ostern 2017 getauft worden.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Islamische Republik Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Islamische Republik Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin iranische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Perser sei. Sie sei Mitglied der islamischen Kirche. In Österreich sei sie zum Katholizismus konvertiert. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich legal eingereist und sei nicht straffällig geworden. Als Grund für ihre Antragstellung habe sie beim Bundesamt behauptet, dass sie wegen ihrer Konversion im Iran bedroht wäre. Es hätten keine inneren Beweggründe für die behauptete Konversion geltend gemacht werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Iran in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Festgestellt werde, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über ein Familienleben verfüge. Sie gehöre keinem Verein, jedoch einer Kirchengemeinde an und habe ein Praktikum absolviert. Die Beschwerdeführerin gehe in ein Fitnessstudio, besuche ein kaufmännisches College und weise gute Deutschkenntnisse auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 14 bis 58 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage im Iran, einschließlich zur Religionsfreiheit und zur christlichen Minderheit sowie zur Apostasie/Konversion zum Christentum/Proselytismus (Seiten 34 bis 40).

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen und vorgelegten Dokumenten beruhen würden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Mitglied der islamischen Glaubensgemeinde sei, ergebe sich daraus, dass keine Austrittsbestätigung des Magistrats vorliege. Die Feststellung zum Religionswechsel ergebe sich durch das vorgelegte Taufzeugnis. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX .10.2015 legal mit einem Visum in Österreich eingereist. Dass sie nicht straffällig geworden sei, ergebe sich aus dem Strafregisterauszug. In Bezug auf die Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation schildern können, der sie ausgesetzt gewesen sei. Es sei merkwürdig, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Büro eine Bibel zurückgelassen habe. Eine Konversion stelle einen bewussten und langwierigen Prozess dar. Daher könne eine zufällige Entscheidung keine nachvollziehbare Konversion begründen. Im Fall der Beschwerdeführerin liege eine Scheinkonversion vor. Diesen Eindruck hätten auch die Fragen zur Religion nicht ändern können, die gut vorbereitet und einstudiert gewesen seien. Es hätten auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran einer Verfolgungsgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin habe für ihre Taufe zwar einen Taufschein vorgelegt, es hätten jedoch keine inneren Beweggründe für ihre Konversion festgestellt werden können. Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine GFK-relevanten Fluchtgründe vorgebracht habe, da ihre Fluchtgeschichte rund um Bedrohungen aufgrund der Konversion als nicht glaubhaft einzustufen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die medizinische und ökonomische Versorgung im Iran grundsätzlich gewährleistet sei und, dass die Beschwerdeführerin daher im Fall der Abschiebung in eine ausweglose Situation geraten würde, nicht feststellbar sei. Hinsichtlich Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt zunächst fest, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Verwandten, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in Österreich über ein Familienleben verfüge. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wesentliche integrative Bindungen zu Österreich habe. Somit stehe ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Es werde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter Spruchpunkt IV. wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 26.03.2018 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass das Verfahren mit gravierender Mangelhaftigkeit belastet sei. Im gegenständlichen Verfahren sei die Konversion der Beschwerdeführerin nicht nur durch eine Taufbestätigung nachgewiesen worden, sondern habe sich auch die XXXX Erwachsenenkatechumenats der Erzdiözese Wien persönlich für die Beschwerdeführerin eingesetzt. Es erscheine in keiner Weise nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Behörde zu dem Schluss habe kommen können, die Beschwerdeführerin sei lediglich zum Schein konvertiert. Gänzlich ignoriert worden seien auch die Nachweise zur Flucht der Mutter der Beschwerdeführerin nach Kanada, wo ihr internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. des wesentlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie durchwegs gleichlautend angegeben habe, aufgrund der Religion wie auch aufgrund einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung im Iran von asylrelevanter Verfolgung bedroht zu sein und zwar aufgrund der in Österreich nachhaltig vollzogenen Hinwendung zum katholischen Glauben. Des Weiteren sei sie im Iran wiederholt wegen unislamischen Verhaltens polizeilich angehalten worden und sei aufgrund ihrer Arbeit als Journalistin in Kontakt mit kritisch gesinnten Personen gestanden. Nach Verweis auf bzw. Zitierung von Berichten - unter anderem auch aus dem angefochtenen Bescheid - betreffend die Situation von Journalistinnen bzw. Aktivistinnen im Iran und in Bezug auf die Beschuldigung wegen Apostasie wurde wieder Bezug auf die Konversion der Beschwerdeführerin genommen und ausgeführt, dass die Konversion zum katholischen Glauben und damit die Empfängnis der Taufe kein einfacher Weg sei. Der Glaubensweg der Beschwerdeführerin in Österreich sei durchgängig begleitet und angeleitet worden. Sowohl die XXXX Erwachsenenkatechumenat als auch der Taufspender der Beschwerdeführerin seien bereit, im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme ihre Überzeugung von der Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit des inneren Glaubenswechsels der Beschwerdeführerin vorzubringen. Der katholische Glaube sei identitätsstiftend für die Beschwerdeführerin und könne von ihr nicht verlangt werden, ihre Identität und Religion zu verheimlichen. Nach islamischem Verständnis bedeute der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und sei daher nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran asylrelevanten Verfolgungshandlungen bis zur Todesstrafe ausgesetzt sei. Gemäß der Richtlinie 2004/83/EG müsse die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein. Daher liege im gegenständlichen Verfahren ein Nachfluchtgrund vor, was das Bundesamt verkannt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da die asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite ausgehe. Nach österreichischem Recht sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Taufe und der Eintragung als Katholikin automatisch dieser Glaubensrichtung zugehörig, wodurch ein Austritt aus einer anderen Religion gänzlich widersinnig wäre. Folgerichtig sehe der Islam einen Austritt aus eben jener Religionsgemeinschaft als gebürtige Moslemin jedoch nicht vor.

Der Vollständigkeit halber werde auf die ausgezeichneten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und auf ihre nachweislichen Bildungsbestrebungen verwiesen. Sie beherrsche die deutsche Sprache mündlich und schriftlich auf einem Niveau, welches ihr den Besuch des Kollegs "Eventmanagement und Städtetourismus" der XXXX School ermögliche. Nach dieser Ausbildung hätte sie gute Chancen, sofort in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche österreichische Freunde und Freundinnen und wirke aktiv in der katholischen Gemeinde mit. Ferner sei eine besonders intensive Beziehung zu einer österreichischen Familie entstanden, die die Beschwerdeführerin in sämtlichen Lebenslagen unterstütze.

An bis dato noch nicht vorgelegten Unterlagen, wurden nachstehende Schriftstücke der Beschwerde beigelegt:

* Kopie einer Fotografie der im Gesicht/Bereich der Nase verletzten Mutter der Beschwerdeführerin (ihrem eigenen Vorbringen zufolge);

* Auszug aus "RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty" vom 09.03.2018 mit dem Titel "Feminist Trio Takes Defiant Song To Teheran's Subway, Video Goes Viral" (in englischer Sprache) und

* Semesterzeugnis der XXXX School vom XXXX .02.2018 mit positiven Beurteilungen in sämtlichen Gegenständen

4. Ergänzend wurden mit Schriftsatz vom 24.10.2018 im Beschwerdeverfahren nachstehende Unterlagen vorgelegt:

* Semesterzeugnis der XXXX School vom XXXX .09.2018 mit ausschließlich positiven Beurteilungen;

* Zeugnis einer Fahrzeughandels- und Vermietungsfirma vom XXXX .09.2018 betreffend die dortige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Praktikantin von XXXX .07.2018 bis XXXX .08.2018 im Zuge ihrer Ausbildung an der XXXX School und

* Dankschreiben für eine Buffetgestaltung der XXXX School vom Juni 2018

5. Am 19.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi statt, an der die Beschwerdeführerin in Anwesenheit von zwei Vertrauenspersonen mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ebenso einen Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsendet. Weiters wurden Pfarrer Dr. XXXX und die XXXX Erwachsenenkatechumenats, Dr. XXXX , als Zeugen einvernommen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation im Iran zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Verhandlung gerne in deutscher Sprache führen wolle. Sie fühle sich so in der direkten Unterhaltung wohler. Wenn sie etwas nicht verstehe, werde sie beim Dolmetscher nachfragen. Sie sei gesund und nicht schwanger. Die Beschwerdeführerin habe im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Sie habe einen zwischenzeitig abgelaufenen Reisepass, den sie im Zuge der Antragstellung abgegeben habe und der ihr nicht mehr ausgehändigt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ledig und kinderlos. Sie sei iranische Staatangehörige, der persischen Volksgruppe zugehörig und römisch-katholischen Glaubens. An Sprachen spreche sie Englisch, Deutsch, Farsi, Spanisch und etwas Italienisch in Wort und Schrift. Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten zur Situation im Iran gab die Vertreterin der Beschwerdeführerin an, dass Apostasie eine Straftat darstelle, die mit der Todesstrafe bedroht sei. Es werde von Verhaftungen von Konvertiten berichtet; ebenso werde berichtet, dass Journalisten, Online-Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger willkürlichen Übergriffen ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführerin erfülle somit mehrere Profile, die sie zum Ziel staatlicher Verfolgung im Fall einer Rückkehr machen würden. Dies finde seine Bestätigung auch in den Länderberichten.

Im Iran lebe noch die Schwester der Beschwerdeführerin. Ihre Mutter und ihr Bruder würden in Kanada, in Montreal, leben. Über ihren Vater wisse sie nichts. Seit ihre Eltern getrennt seien - damals sei sie ca. 15 oder 16 Jahre alt gewesen - habe sie zu ihrem Vater keinen Kontakt mehr. Im Iran habe sie immer in Teheran gelebt; zuletzt gemeinsam mit ihrer Mutter und mit ihrer Tante. Ihre Tante lebe im Iran, allerdings nicht mehr an der [damaligen] gemeinsamen Adresse. Es gebe noch eine weitere Tante, einen Onkel und eine Großmutter im Iran. Wenn die Beschwerdeführerin von Verwandten spreche, meine sie ausschließlich Verwandte mütterlicherseits. Mit der Familie ihres Vaters habe sie nichts zu tun. Ihr Bruder sei ursprünglich mit einem Studentenvisum in Kanada gewesen, habe aber mittlerweile die kanadische Staatsbürgerschaft. Ihre Mutter sei seit ca. drei Jahren asylberechtigt in Kanada und habe eine "permanent residence".

Zu ihrem Leben im Iran gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Volksschule, die Mittelschule und das Gymnasium besucht habe. Als sie die Zulassung für die Universität bekommen habe, habe sie Schmuckdesign studiert. Im September 2015 habe sie das Studium abgeschlossen. Beruflich habe sie neben dem Studium zwei Jahre lang als Journalistin gearbeitet und zwar bei einem online-Portal des iranischen Rundfunks " XXXX ". Das sei ein Club für junge Journalisten. Dort habe sie die ersten drei Monate als Praktikantin und danach in der Kunstabteilung gearbeitet. Im zweiten Jahr habe sie die Abteilung gewechselt und darüber geschrieben, was Politiker in sozialen Netzwerken machen; es sei um soziale Netzwerke im Iran gegangen. Im Iran sei alles blockiert und zwar insbesondere Twitter und Facebook. Es gebe einen Filter, sodass man legal nicht auf alles zugreifen könne. Darüber habe sie nicht berichten dürfen. Generell habe sie über Trends in Facebook geschrieben. Dieser Journalistenclub gehöre der Regierung.

Die Beschwerdeführerin habe in Österreich viele Freunde. Sie habe Deutschkurse besucht und besuche nunmehr eine Schule und zwar studiere sie Städtetourismus und Eventmanagement. Derzeit sei sie im letzten Semester und bekomme einen Diplomabschluss, wenn sie fertig sei. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied der Kirche und habe im Sommer ihre eigene Jungschargruppe übernehmen wollen, was sich leider aufgrund der Schule nicht ausgegangen sei. Am Sonntag gehe sie mit ihren Pateneltern [Anm.: die in der Verhandlung anwesenden Vertrauenspersonen] in die Kirche. Manchmal gehe sie zu Festen im Pfarrgarten und helfe dann auch bei diesen Festen mit. Sie lebe in einer Studenten-WG mit einem Mädchen und zwei Burschen, die ihr über ihren Taufpfarrer vermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei legal mit einem für zwei Wochen gültigem Einreisevisum nach Österreich gereist. Der ursprüngliche Reisegrund sei die Aufnahmeprüfung für ein Studium an der XXXX University in XXXX gewesen. Allerdings habe sie diese Prüfung in der Folge nicht gemacht, weil der Anruf ihrer Mutter dazwischengekommen sei.

Zu ihren Reisebewegungen und zu ihren Fluchtgründen wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte sie vor, dass sie das Einreisevisum von der Österreichischen Botschaft in Teheran bekommen habe, nachdem sie dieses aufgrund der Einladung der Universität in XXXX beantragt habe. Im Iran habe sie nicht vorgehabt zu konvertieren. Sie habe die Bibel, die sie von ihrem armenischen Freund bekommen habe, aus Interesse bei sich gehabt und am Ausreisetag einfach im Büro vergessen. Sie habe sich im Büro mit einer Kollegin, die konservativ und religiös sei, ein Kästchen geteilt. Dort drinnen sei die Bibel bei den persönlichen Sachen der Beschwerdeführerin gewesen. Nur sie und die Kollegin hätten Zugang zu diesem Kästchen gehabt. Auf die Frage des Vertreters des Bundesamtes, wieso sie die Bibel in dieses Kästchen gelegt habe, wenn sie doch wisse, dass ihre Kollegin so konservativ sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine große Tasche mitgehabt und ein paar Sachen seien in dem Kästchen, ein paar Sachen seien in der Tasche gewesen. Sie habe die Sachen umtauschen wollen, als ihre Mutter angerufen habe, um ihr zu sagen, sie solle auf die Bank gehen und die Ausreisegebühr bezahlen, damit ihre Ausreise vom Flughafen in Teheran auch funktioniere. Die Beschwerdeführerin habe nicht geplant, die Bibel in dem Kästchen zu lassen. Bei der Ausreise selbst habe sie dann keine Probleme gehabt. Die väterliche Seite ihrer Familie sei sehr konservativ; die mütterliche Seite nicht. Die Seite ihrer Mutter halte auch religiöse Vorschriften "nicht so wirklich" ein. Nach der Trennung ihrer Eltern sei sie nur noch zu Beerdigungen in die Moschee gegangen. Der armenische Christ, mit dem sie befreundet gewesen sei, habe keine Probleme im Iran mit seiner Religion gehabt, da Menschen, die offiziell Christen seien, keine Probleme bekämen. Es gehe nur um Leute, die offizielle Moslems seien; diese dürften nicht konvertieren.

Befragt zu ihrer Konversion gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie ca. eineinhalb Jahre lang einen Vorbereitungskurs bei der Zeugin Dr. XXXX gehabt habe. Ca. drei Monate nach ihrer Einreise in Österreich habe sie sich in einer katholischen Gemeinschaft gefunden. Sie habe ihre jetzigen Pateneltern kennengelernt und auch viele andere Menschen, die ihr hätten helfen wollen. Daher habe sie auch Teil dieser Gemeinschaft werden wollen. Drei Monate später habe sie die Entscheidung getroffen, sich taufen lassen zu wollen. Die nächsten eineinhalb Jahre habe sie den Vorbereitungskurs bei der Zeugin gemacht. Da habe sich "das Gefühl" entwickelt; sie habe einen persönlichen Zugang mit Gott erfahren. Bei ihrer Ankunft in Österreich [gemeint: nach dem Anruf ihrer Mutter] habe sie sich in einem Tief befunden und sei depressiv gewesen. Nach ein paar Monaten sei alles bergauf gegangen. Bei ihrer Taufe sei es das Gefühl gewesen, dass sie nach eineinhalb Jahren Vorbereitung endlich ein Teil diese Gemeinschaft sein könne. Gott hätte ihr nicht offensichtlicher zeigen können, dass er für sie da sei. Die Beschwerdeführerin sei bei der Auferstehungsmesse am [Oster]sonntag um 04:00 Uhr früh getauft worden. Am Tag der Taufe hätten sie sich vor der Kirche getroffen, es sei gesungen worden und dann seien alle Messbesucher in die Kirche gegangen. Da die Beschwerdeführerin noch nicht getauft gewesen sei, habe sie die Kerze noch nicht anzünden dürfen. Danach sei eine Messe mit Eröffnung und Wortgottesdienst gefolgt. Nachher seien sie zu einer Kapelle in der Kirche gegangen, hätten das Glaubensbekenntnis gesprochen und sie sei getauft worden. Dann habe auch die Beschwerdeführerin ihre Kerze anzünden dürfen. Danach sei es mit der Eucharistiefeier weitergegangen und die Beschwerdeführerin sei die erste Person gewesen, die zur Kommunion habe gehen dürfen. Ihr Taufname sei XXXX , nach ihrer Patin. Taufe, Firmung und Erstkommunion seien bei ihr gemeinsam gewesen. Sie habe sich in der Vorbereitungszeit auch mit der Bibel beschäftigt; da habe es auch Stellen gegeben, die sie nicht verstanden habe. Zu anderen Stellen könne sie eine gute Beziehung aufbauen. Vor zwei Wochen habe sie bei ihrem Taufpfarrer [Anm. Zeuge Dr. XXXX ] gebeichtet. Das sei eine "tolle Sache"; man fühle sich wohl und besser. Beichten könne sie nur empfehlen, da man über alles reden könne. Am Anfang habe sie gedacht, sie habe ja nichts falsch gemacht. Aber wenn man dann zu reden beginne, denke man schon über sein Verhalten nach. Sie habe immer an Gott geglaubt, aber der Islam sei nicht das Richtige für sie gewesen. Weiters gab die Beschwerdeführerin auf die diesbezügliche Frage des Behördenvertreters an, dass sie in den sozialen Medien auch irankritische Postings verfasst habe. Sie habe über die mangelnde Freiheit im Journalismus und über die mangelnde Freiheit der Frauen gesprochen. Sie poste auch über die Kampagne "Nein zur Frauenverschleierung".

In der Folge wurde Pfarrer Dr. XXXX , geb. XXXX , als Zeuge einvernommen. Dieser gab im Wesentlichen an, dass er der Taufpriester der Beschwerdeführerin sei und sie auch als Priester zur Taufe hin begleitet habe. Zunächst sei der Beschwerdeführerin in der Pfarre geholfen worden, Fuß zu fassen und sie habe sich im weiteren Zuge des Kennenlernens mehr und mehr für das Christentum interessiert. Die Beschwerdeführerin wohne derzeit zwar nicht mehr im Pfarrgebiet, sei aber mit der Pfarre immer noch verbunden und besuche auch die Messen in XXXX . Der Zeuge glaube, dass die Religion der Beschwerdeführerin Halt und Hoffnung gegeben habe, als sie nach Österreich gekommen sei. Bis heute sei sichtbar, dass ihr die Religion in Beziehung mit Jesus Christus Halt gegeben habe. Auf die Frage des Vertreters des Bundesamtes, wie der Zeuge erkennen könne, dass die Beschwerdeführerin aus innerer Überzeugung konvertiert sei, gab er an, das könne man zum einen aus den geführten Glaubensgesprächen erkennen. Zum anderen erkenne man dies auch aus dem "Dasein" in der Gemeinde, dem Mitfeiern der Sonntagsmessen und aus der Anwesenheit in der Pfarre als Gemeinschaft.

Weiters wurde die XXXX Erwachsenenkatechumenat, Dr. XXXX , geb. XXXX , als Zeugin einvernommen, die zunächst ergänzend vorbrachte, dass sie auch Pastoralassistentin in der Pfarre XXXX sei. Sie habe die Beschwerdeführerin kennengelernt als sie ein Kollege der persisch-afghanischen Gemeinde in Wien kontaktiert und gefragt habe, ob es in der Pfarre XXXX eine Wohnmöglichkeit für eine junge Frau aus dem Iran gebe, die Asyl beantragen müsse. Da sich eine solche Wohnmöglichkeit angeboten habe, habe die Zeugin die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 getroffen. Die Zeugin habe damals den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdeführerin sehr verängstigt sei. Sie habe bei den ersten Gesprächen auch viel geweint. Daher habe sich die Zeugin in diese Angelegenheit auch weiter involvieren lassen, da sie gesehen habe, dass die Beschwerdeführerin Hilfe brauche und reden müsse. Es habe dann wöchentliche Treffen zu längeren Gesprächen gegeben und habe die Beschwerdeführerin bereits im Spätherbst [2015] gemeint, sie müsse Christin werden, weil ihr von Christen geholfen werde. Die Zeugin habe ihr damals gesagt, dass das nicht notwendig wäre, sie solle zur Ruhe kommen und dann eine Entscheidung treffen. Die Zeugin habe der Beschwerdeführerin auch eine Bibel in Farsi besorgt, worüber sie auch gesprochen hätten. Auch wisse die Zeugin, dass die Beschwerdeführerin Glaubenserfahrungen gemacht habe, die ihr sehr geholfen hätten. Im März 2016 sei dann mit der Taufvorbereitung begonnen worden. Das sei eine intensive Zeit gewesen, da die Beschwerdeführerin sehr viele Fragen und sehr großes Interesse gehabt habe. Der Eindruck der Zeugin sei gewesen, dass es die Beschwerdeführerin gar nicht fassen könne, dass man Gott auch ohne Angst begegnen könne. In der Vorbereitungszeit sei es auch immer wieder zu Rückschlägen psychischer Natur gekommen, bei denen ihr ihr Gebetsleben geholfen habe, mit diesen fertig zu werden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden nachstehende Unterlagen von der Beschwerdeführerin vorgelegt:

* Semesterzeugnis der XXXX School vom XXXX .02.2019 mit positiven Benotungen in allen Gegenständen und

* drei Unterstützungsschreiben von Freunden der Beschwerdeführerin

Darüber hinaus legte der Behördenvertreter eine Auflistung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine iranische Staatsangehörige persischer Volksgruppenzugehörigkeit und wurde als Moslemin (im Sinne von: Tochter einer moslemischen Familie) im Iran geboren. Sie stammt aus Teheran, wo sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter und ihrer Tante im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Im Iran hat die Beschwerdeführerin nach der Matura an der Universität Schmuckdesign studiert und war neben dem Studium zwei Jahre lang als Journalistin bei einem online-Portal des iranischen Rundfunks tätig. Als sie eine Einladung der Fachhochschule XXXX zur Aufnahmeprüfung erhalten hat, beantragte sie bei der Österreichischen Botschaft in Teheran ein Einreisevisum, mit dem sie am XXXX .10.2015 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.

Über einen Studienkollegen, der armenischer Christ ist, begann die Beschwerdeführerin sich schon im Iran für das Christentum zu interessieren und begleitete diesen Kollegen auch zu Konzerten in einer offiziellen Kirche in Teheran. Von diesem Kommilitonen bekam sie auch eine Bibel geschenkt. Zwei Tage nach ihrer Ankunft in Österreich erhielt die Beschwerdeführerin einen Anruf ihrer Mutter, die ihr mitteilte, dass vier Personen in ihre Wohnung in Teheran eingedrungen seien, den Laptop der Beschwerdeführerin mitgenommen und ihrer Mutter gesagt hätten, dass die Beschwerdeführerin auf einer "Liste der Abtrünnigen" stehe. Weiters erfuhr die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter, dass man an ihrer Arbeitsstelle ihre Bibel gefunden hatte. Diese Bibel hatte die Beschwerdeführerin irrtümlich am Tag ihrer Abreise nach Österreich an ihrem Arbeitsplatz in einem Kasten zurückgelassen. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 13.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Österreich intensivierte die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigung mit dem Christentum und entschloss sich zu konvertieren. In der Folge begann sie mit den Taufvorbereitungen und wurde im Zuge dessen von der XXXX Erwachsenenkatechumenat der Erzdiözese Wien persönlich angeleitet und bis zur Taufe begleitet. Zeitgleich engagierte sie sich in der römisch-katholischen Pfarre XXXX , wo sie nach ca. eineinhalbjähriger Vorbereitungszeit am XXXX .04.2017 nach römisch-katholischem Ritus getauft wurde. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert und nunmehr Angehörige der römisch-katholischen Kirche ist. Die Beschwerdeführerin ist praktizierende Katholikin, sie steht nach wie vor in intensivem Kontakt zur Pfarre XXXX , besucht die Sonntagsmessen, beschäftigt sich weiterhin mit Glaubensinhalten, nutzt die Möglichkeit der katholischen Beichte und nimmt nach wie vor aktiv am christlichen Leben in der Pfarre XXXX teil. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre es für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar, ihren christlichen Glauben zu leugnen und zum Islam zurückzukehren.

Im Entscheidungszeitpunkt kann im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für konvertierte Christen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer nunmehr christlichen Religion keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde. Der Beschwerdeführerin steht als vom Islam zum Christentum Konvertierten keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Die Beschwerdeführerin besucht erfolgreich die XXXX School und macht eine Ausbildung im Bereich Städtetourismus und Eventmanagement. Sie spricht ausgezeichnet Deutsch und nimmt intensiv am sozialen Leben in Österreich teil. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist.

1.2. Zur verfahrensrelevanten Situation im Iran:

1.2.1. Religionsfreiheit:

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist im Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 2.3.2018, vgl. ÖB Teheran 9.2017).

Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung von Bahai aufgrund ihrer Religion. Dennoch geht die Verfolgung hauptsächlich von staatlichen Akteuren aus. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle Iraner geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (ÖB Teheran 9.2017).

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwangen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründete. Muslime, die keine Schiiten waren, durften weder für das Amt des Präsidenten kandidieren noch andere hochrangige politische Ämter bekleiden. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wurde weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen, die in einigen Fällen von zehn bis 15 Jahren reichten. Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 22.2.2018).

Anerkannten ethnischen Gemeinden ist es verboten, Christen mit muslimischem Hintergrund zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Persisch sind in Iran verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 2.3.2018).

Auch die Aussagen und Ansichten von schiitischen Geistlichen werden beobachtet. Schiitische Religionsführer, die die Politik der Regierung oder des Obersten Führers Khamenei nicht unterstützen, können sich auch Einschüchterungen und Repressionen bis hin zu Haftstrafen gegenübersehen (US DOS 15.8.2018).

Laut der in den USA ansässigen NGO "United for Iran" waren 2016 198 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 31 wegen "Beleidigung des Islam" und 12 wegen "Korruption auf Erden" inhaftiert (US DOS 15.8.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran;

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 21.3.2018;

* BFA Analyse (23.5.2018): Iran - Situation armenischer Christen,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 29.5.2018;

* ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht und

* US DOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406998.html,

Zugriff 28.5.2018

1.2.2. Christen:

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen - solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten - ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Christentum in Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und bezieht sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte in Iran vorweisen können und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismusverbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot. Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 9.2017).

Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den Armeniern, Assyrern oder Sabäer-Mandäern angehören, oder den Juden oder Zoroastriern, oder die beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 15.8.2017).

Laut der Gefangenenliste von Open Doors mit Stand September 2017 befanden sich 56 Christen in Haft, fünf wurden freigelassen, 13 wurden auf Kaution freigelassen und zehn mit dem Verbot das Land zu verlassen freigelassen (Open Doors 2017).

Quellen:

* BFA Analyse (23.5.2018): Iran - Situation armenischer Christen,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 29.5.2018;

* DIS/DRC - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 5.6.2018;

* ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht;

* Open Doors (9.2017): Gefangenenliste 2017,

https://www.opendoors.at/sites/default/files/gefangenenliste_september_2017.pdf, Zugriff 29.5.2018 und

* US DOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406998.html, Zugriff 28.5.2018

1.2.3. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen:

Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist in Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurden im Jahr 2016 25 Sunniten (davon 22 Kurden) u.a. wegen "moharebeh" exekutiert (ÖB Teheran 9.2017). Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Die Todesstrafe wird hauptsächlich bei Drogendelikten und Morden angewandt und seltener bei politischen "high-profile" Fällen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation:

Verurteilungsgrund unklar] (AA 2.3.2018, vgl. AI 22.2.2018).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Oftmals lautet die Anklage jedoch auf "Gefährdung der nationalen Sicherheit", "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Trotz des Verbots nimmt die Konversion zum sunnitischen Islam und zum Christentum weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise me

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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