TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 W256 2196479-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W256 2196479-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. April 2018, Zl. XXXX zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 6. April 2018 als gesetzliche Vertretung für den am 29. März 2018 geborenen Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG. Dabei legte sie u.a. eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie eine Kopie des am 24. Mai 2016 ausgestellten Reiseausweises (Konventionspass) des - laut Geburtsurkunde - Vaters des Beschwerdeführers, XXXX mit der Passnummer K XXXX vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 negativ entschieden und sei eine eigene asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht dargetan worden. Da der Mutter jedoch subsidiärer Schutz zugesprochen worden sei, sei auch dem Beschwerdeführer im Familienverfahren subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich nur unzureichend mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

In seiner Eingabe vom 13. September 2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei minderjähriges Kind des asylberechtigten XXXX , weshalb ihm schon aus diesem Grund Asyl im Familienverfahren zuzuerkennen gewesen wäre.

Dazu wurde der belangen Behörde Parteiengehör eingeräumt. Die belangte Behörde hat sich dazu jedoch nicht geäußert.

Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu Spruchpunkt A.

Im vorliegenden Fall geht aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde zweifellos hervor, dass es sich bei XXXX um den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers handelt. Ebenso kann dem im Akt einliegenden Konventionspass entnommen werden, dass XXXX der Status eines Asylberechtigten zukommt. Es bestehen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine Gründe, an der Unbedenklichkeit dieser öffentlichen Urkunden zu zweifeln, zumal die belangte Behörde dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs auch gar nicht entgegengetreten ist.

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Vor diesem Hintergrund bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts keine Bedenken daran, dass der minderjährige Beschwerdeführer als Familienangehöriger des XXXX im Sinne des AsylG 2005 anzusehen ist und insofern die Begünstigungen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 für diesen zum Tragen kommen.

Da somit aber im vorliegenden Fall unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt und dem Vater des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten bereits zuerkannt wurde, ist auch dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind und solche von der belangten Behörde im Übrigen auch gar nicht vorgetragen wurden.

Eine Auseinandersetzung mit allfälligen eigenen Fluchtgründen des Beschwerdeführers war daher nicht erforderlich (siehe dazu ausdrücklich den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2018, Ra 2017/01/0418).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft im gleichen Ausmaß wie seinem Vater zukommt (siehe dazu auch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach Familienangehörige unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 den gleichen Schutzumfang erhalten).

zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Da im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsfragen, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

zu Spruchpunkt B.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienangehöriger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2196479.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten