TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 W200 2214370-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W200 2214370-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.12.2018, OB:

71789287100010, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 14.08.2018 wird abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 40%.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.08.2018 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung gab er "Fusion C4-C7 HWS Wirbelkörperersatz C5-6" an.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen OP-Bericht vom 24.04.2018, einen Befundbericht vom 08.05.2018, einen Ambulanzbrief vom 11.06.2018 sowie eine Kopie seines Implantatpasses vor.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte orthopädische Gutachten vom 20.11.2018, basierend auf einer Untersuchung am 12.11.2018, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und gestaltete sich in Auszügen wie folgt:

"Anamnese:

03/2018 ADCF C4/5, Wirbelkörperentfernung C6, Wirbelkörperersatz C5/C7, dorsale Fusion C4-C7

keine Rehabilitation derzeit vorgesehen

Derzeitige Beschwerden:

‚Beschwerden habe ich vor allem im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule, habe eigentlich immer Schmerzen, die Schmerzmittel helfen, damit sind die Beschwerden unter Kontrolle. Manchmal folgt das linke Bein nicht, Gefühlsstörungen habe ich im rechten Fuß und im Bereich der Zehen links, eigentliche Lähmungen habe ich nicht, manchmal zittern die Hände, tlw. fallen Gegenstände aus der Hand.'

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Ulsal, Pantoprazol, Venlafaxin, Zolpidem, Tramal, Diclovit

Allergie: 0

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.Weisser, 1120

Sozialanamnese:

verheiratet, 2 erwachsene Stiefkinder, lebt in Wohnung im 2. Stockwerk mit Lift

Berufsanamnese: zuletzt Krankentransport bis 2016, BUP seit 1. 7. 2018

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Orthopädie KH Speising 2018-06-11 (deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik, v.a. im Bereich der aufgetretenen Schmerzen. Allerdings sind die myelopathischen Probleme bei weitem noch nicht verschwunden. Weiterhin noch ataktischer Gang anhaltende rezidivierende Schwindelattacken Ro.: unverändert guter Sitz der Implantate)

Befund Dr. XXXX , FA für Neurologie vom 08.05.2018 (Es besteht eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung der HWS in allen Ebenen sowie gesteigerte Muskeleigen-Reflexe mit Betonung re. obere Extremität. Der Pat. hat dauernde Schmerzen. Benötigt Analgetika (Tramabene und Mexalen in Kombination). Physiotherapie ist anzuraten und geplant Chron. Schmerzsyndrom Insomnie Panikstorung mit Agoraphobic Osteochondrosen C5-C7 incip. Keilwirbelbildungen im mittHul. BWS-Abschnitt Osteochondrose L4/L5 malige Spondylarthrosen lumbosakr. Übergang Rezid. depr. Störung Polyneuropathic Neuropathischer Schmerz. Generalsisierte Angststörung Radik. Syndrom LWS Discusprotrusion L4/L5 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 bds. Diskopathie C4-C7 und knöcherne Einengung C2-Thl mit Myelopathic C6/C7 ADCF C4/5.Wirbelkörperentfernung C6. Wirbelkörperersatz C5/C7, dorsale Fusion C4-C7)

Befund Orthopädie KH Speising 2018-04-24 (Cervicale Myelopathie mit Punktum maximum C5/6 und C6/7 Wirbelkörperersatz C6 Dekompression des Segmentes C5/6 und C6/7, Implantation eines Wirbelkörperersatzes mittels distrahierbarem Cage ventrale Stabilisierung von C4 bis C7)

(...)

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Narbe zervical ventral paramedian rechts

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel beids. 39 cm.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Kraft proximal und distal KG 5/5

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann. Kein eigentlicher Klopfschmerz über der Wirbelsäule, geringgradig Druckschmerzen gesamte Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: Aktive Beweglichkeit bei der Untersuchung: Rotation insgesamt 20°, Seitneigen insgesamt 10°, Kinn/Jugulum Abstand 4/6.

Gesamtbeweglichkeit während der Anamneseerhebung: mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit

BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich überlebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild barfuß hinkfrei und unauffällig, keine Ataxie, Richtungswechsel sicher und unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Teilversteifung der HWS C4 bis C7, Wirbelkörperersatz C6 Oberer Rahmensatz, da mittelgradige Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule und deutliche Verspannungen ohne objektivierbares neurologisches Defizit.

02.01.02

40

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H.

(...) Dauerzustand. (...)"

In der Verfahrensakte findet sich ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom 26.11.2018 betreffend die Gewährung von Parteiengehör zum eingeholten Gutachten.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.12.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergeben habe. Eine Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei nicht eingelangt. Dem Bescheid war als Beilage das eingeholte Gutachten als Bescheidbestandteil angeschlossen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass ihm mit Bescheid der PVA rückwirkend mit 1.7.2018 Berufsunfähigkeitspension gewährt worden sei. Aus orthopädischer Sicht seien wegen der Gefährlichkeit eines Plattenausrisses in der Halswirbelsäule (C4 bis Th1 mit Implantaten und Platten) keine geregelten Tätigkeiten zumutbar. Dies ergebe eine hochgradig eingeschränkte Kopfbewegung. Es liege eine Behinderung vor, die sich auf alle Ebenen des Lebens auswirke, nicht nur physisch, sondern auch psychisch. Dies besonders durch große Ängste vor unvorhersehbarer Einwirkung auf diese operierte, sensible Wirbelsäulenregion im Kopfbereich, die des Öfteren in eine depressive Phase mündeten. Tätigkeiten, die einer Stärkung in diesem Bereich entgegenkommen würden, seien kaum bis gar nicht möglich. Viele Bewegungen, wie Drehungen oder Beugungen, müssten nun aus der Hüfte und anderen Bereichen der Wirbelsäule gemacht werden. Diese seien wiederum einer schmerzlichen Mehrbelastung ausgesetzt. Das Schreiben vom 26.11.2018 (Gewährung von Parteiengehör) sei nicht eingelangt. Abschließend legte der Beschwerdeführer erneut die bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegten medizinischen Befunde sowie zusätzlich den Bescheid betreffend die Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch die Pensionsversicherungsanstalt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Narbe zervikal ventral paramedian rechts.

Thorax: symmetrisch, elastisch.

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und untere Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich.

Die Beinachse ist im Lot. symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel beids. 39 cm.

Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Kraft proximal und distal KG 5/5.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann. Kein eigentlicher Klopfschmerz über der Wirbelsäule, geringgradig Druckschmerzen gesamte Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: Aktive Beweglichkeit bei der Untersuchung: Rotation insgesamt 20°, Seitneigen insgesamt 10°, Kinn/Jugulum Abstand 4/6.

Gesamtbeweglichkeit während der Anamneseerhebung: mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit.

BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich überlebhaft auslösbar.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Teilversteifung der HWS C4 bis C7, Wirbelkörperersatz C6 Oberer Rahmensatz, da mittelgradige Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule und deutliche Verspannungen ohne objektivierbares neurologisches Defizit.

02.01.02

40

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 40%.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte orthopädische Gutachten vom 20.11.2018, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % feststellt.

Die Gutachterin führt zu dem vorliegenden Leiden 1 aus, dass es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Teilversteifung der HWS C4 bis C7, Wirbelkörpersatz C6 handelt, die unter Pos.Nr. 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% einzustufen ist. Sie kommt nachvollziehbar zu dem Schluss, dass der obere Rahmensatz anzuwenden ist, da eine mittelgradige Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule und deutliche Verspannung ohne objektivierbares neurologisches Defizit vorliegen.

Zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers führte sie - ebenfalls unter Berücksichtigung der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Befunde - schlüssig aus, dass er allseits orientiert ist und die Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig sowie die Stimmungslage ausgeglichen sind.

Das Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt des Gutachtens bestehen für das BVwG keine - das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die Fachärztin für Orthopädie beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog auch alle von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen zumal der Beschwerdeführer auch keine neuen medizinischen Befunde vorlegte. Insbesondere wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Befunde betreffend seinen psychischen Zustand vorlegte, die die Gutachterin nicht bereits einer Beurteilung unterzogen hätte.

Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm kein Parteiengehör zum eingeholten Gutachten gewährt worden sei, da ihm das Schreiben des Sozialministeriumservice vom 26.11.2018 nicht zugestellt worden sei, ist auszuführen, dass es dahingestellt bleiben kann, ob die Zustellung rechtswirksam erfolgt ist. Dieser Mangel ist jedenfalls mit Einbringen der Beschwerde und der diesbezüglichen Möglichkeit, dem vorliegenden Gutachten entgegenzutreten, geheilt.

Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer - soweit er ein Interesse an einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkungen auf Grund einer Behinderung" in seinem Antrag bekundet - darauf hingewiesen, dass jene nur bei Inhabern eines Behindertenpasses sowie unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden kann. Da dem Beschwerdeführer kein Behindertenpass auszustellen war, ist auch eine diesbezügliche Zusatzeintragung nicht möglich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Änderung des Spruches erfolgte unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz

23.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2214370.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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