TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/26 W215 1423771-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2019
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Entscheidungsdatum

26.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

1) W215 1421209-5/10E

2) W215 1421208-5/11E

3) W215 1421210-5/8E

4) W215 1423771-5/8E

5) W215 2135270-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019 Zahlen 1) 810519801-181228764, 2) 810519703-181219528, 3) 810519910-181219587, 4) 811478703-181219552 und 5) 1106915210-181219565, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Den Beschwerden von XXXX hinsichtlich Spruchpunkte IV. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen werden alle Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 18 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (P1) und der Zweitbeschwerdeführer (P2) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (P3 bis P5).

1. Erste Asylverfahren

1. Die älteste, minderjährige Tochter von P1 bzw. die ältere Halbschwester von P3 XXXX wurde in der Russischen Föderation in Dagestan zurückgelassen und lebt bei ihrer Großmutter, Mutter von P1.

P1 bis P3 reisten ohne diese älteste Tochter zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und P1 und P2 stellten für sich und P3 am 29.05.2011 die ersten Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Geburt von P4 in Österreich wurden für diesen am 09.12.2011 der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

P1 und P2 gaben anlässlich der ersten Asylantragstellungen und in den niederschriftlichen Befragungen falsche Namen an, indem sie behaupteten, dass P1 XXXX , P2 XXXX und P3 XXXX heißen würden. P1 gab an, dass sie und P3 keine Asylgründe hätten, sie seien ausschließlich wegen der Verfolgung von P2 ausgereist. Zudem gab P1 ausdrücklich danach gefragt an, dass es in der Russischen Föderation nie ein Strafverfahren gegen sie gegeben habe. P2 brachte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst, vor (Anmerkung: das Zeichen "/" zeigt Varianten im Vorbringen von P2 im Lauf des Verfahrens):

P2 heiße XXXX , könne seine Identität aber nicht nachweisen, da die Familie nie Auslandsreisepässe besessen habe. Die Inlandspässe der Familie seien bei wiederkehrenden Hausdurchsuchungen beschlagnahmt worden/anlässlich einer polizeilichen Einvernahme sei P2 sein Inlandspass abgenommen worden. P2 sei auch dessen russischen Führerschein entzogen worden.

P2 haben seinen PKW/LKW/Kastenwagen seinem Freund/Bekannten XXXX , dessen Nachname P2 nicht kenne, mehrere Male geborgt ohne zu fragen, wofür XXXX ihn benötigte. XXXX sei Anfang September 2010, als er damit ohne Wissen von P2 für Widerstandskämpfer Lebensmittel und Waffen transportiert habe, von Sicherheitsbehörden erschossen worden. P2 sei noch am selben Abend von Polizisten/maskierte FSB Mitarbeiter zu Hause aufgesucht worden, die P2 gefragt hätten, wie er heiße. Man habe nach dem PKW/LKW/Kastenwagen gefragt, die Ehegattin P1 geschubst und P2 von zu Hause mitgenommen. Auch Mitte September 2010 habe man P2 von zu Hause abgeholt und befragt. Danach habe man P2 immer wieder, mindestens einmal monatlich, vernommen und er sei auch geschlagen worden, da man P2 unterstellt habe Terroristen zu unterstützen; allerdings habe man P2 nicht mehr von zu Hause abgeholt. P2 sei meist nach zwei Stunden gegen Bezahlung freigelassen worden.

Als P2 diese Leute/Polizisten/ XXXX /den XXXX beim Bürgermeister und der Polizei in XXXX wegen Amtsmissbrauchs angezeigt habe, habe man P2 gedroht, dass sein Leben nichts Wert sei, weshalb er diese Anzeige wieder zurückgezogen habe.

Variante a) Eine Woche nach der Zurückziehung dieser Anzeige sei Mitte März 2011 die Polizeizentrale/Staatsanwaltschaft in XXXX von einer Bombe gesprengt worden und Sicherheitsbehörden hätte daraufhin P2 nach Mitternacht von zu Hause abgeholt, befragt und gefoltert. Es sei von P2 verlangt worden, dass er die Schuld des Anschlages auf sich nehme, was er jedoch verweigert habe. P2 sei danach fünf Tage im Spital gewesen, ehe ein Freund namens XXXX P2 abgeholt und bei sich zuhause versteckt habe.

Variante b) Weil P2 dem Bürgermeister von XXXX monatlich immer Geld zahlen haben müssen und er irgendwann nicht mehr genug gehabt habe, sei er fünf Tage angehalten, gefoltert und verhöhnt worden. Nach fünf Tagen hätten ihn Beamte ins Krankenhaus gebracht. P2 habe damals Abschürfungen im Gesicht und Schwellungen an der Nase gehabt. Die Beamten hätten gesagt P2 solle später wiederkommen und Geld bringen. Aus dem Krankenzimmer habe P2 XXXX , einen Bekannten der als Taxifahrer arbeitet - von dem P2 aber weder den Familiennamen noch dessen Telefonnummer kenne - angerufen und dieser habe P1 und P3 zu P2 gebracht; P1 bis P3 hätte bis zur Ausreise zwei Monate in einer anderen Wohnung gelebt.

Mit Bescheiden vom 19.08.2011, Zahlen 1) 11 05.198-BAL, 2) 11 05.197-BAL sowie

3) 11 05.199-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.). P1 bis P3 wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.

2. Erst in den Beschwerdeverfahren gaben P1 und P2 die wahren Identitäten bekannt und P2 brachte seinen Inlandspass - zu dem er bis dahin im erstinstanzlichen Verfahren einmal angegeben hatte, dieser sei bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden, ein anderes Mal, dieser sei ihm bei der Polizei abgenommen worden - in Vorlage.

P1 brachte neu vor, dass sie fürchte wegen des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens in die Russischen Föderation zurückzukehren; es wurden Unterlagen dieses Strafverfahren betreffend in Vorlage gebracht.

Nach der Geburt von P4 in Österreich wurde für diesen am 09.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, für P4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zahl 11 14.787-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde P4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde am 29.12.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, wurden alle erstinstanzlichen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3. Hatte P1 vor Erlassung der ersten erstinstanzlichen Bescheide noch angegeben, dass sie keine Asylgründe habe und ausschließlich wegen der Verfolgung von P2 ausgereist sei sowie, dass es in der Russischen Föderation nie ein Strafverfahren gegen sie gegeben habe, brachte sie im fortgesetzten Verfahren zusammengefasst vor, dass sie bis dato - abgesehen von ihrem Namen - ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe (Anmerkung: das Zeichen "/" zeigt Varianten im neuen Vorbringen von P1 im Lauf des Verfahrens):

P1 habe in Dagestan in einer XXXX gearbeitet. 2006 habe sie ihr XXXX in Dagestan XXXX Es habe aus XXXX in verschiedenen Städten bestanden und einer XXXX worden seien; dafür habe man auch aus Moskau importiert. 2008 haben P1 zwei Wohnungen gekauft und ein neues Auto.

Die Probleme die zur Flucht geführt hätten, hätten im Mai 2009 begonnen, da man damals P1 aufgefordert habe Abgaben zu bezahlen. Man habe P1 "reingelegt", indem man eine Frau mit Dokumenten zu P1 geschickt, welche diese bei P1 zurückgelassen habe und die bei einer Hausdurchsuchung gefunden worden seien. Danach habe diese Frau P1 angezeigt und daraus sei ein Strafverfahren entstanden. P1 habe aufgrund dieses Strafverfahrens, welches gegen sie im Herkunftsstaat eingeleitet worden sei, Angst gehabt:

Variante a) Es hätten Mitarbeiter des FSB angefangen P1 zu erpressen. Es sei P1 gedroht worden, dass ihre XXXX explodieren oder verbrennen würden, sowie dass der FSB behaupten würde P1 habe Dokumente gefälscht. P1 habe sich einen Rechtsanwalt genommen und hätte bereits im Oktober 2010 Anzeige bei der Polizei in XXXX und im Jänner 2011 Anzeige in Moskau erstattet. Bei einer Geldübergabe sei die Polizei gekommen und die Männer, welche vom XXXX geschickt worden seien, wären festgenommen worden. Nach einer Intervention durch den FSB seien diese Männer aber wieder freigekommen. Der XXXX sei über die Anzeige in Moskau sehr böse gewesen und habe P1 gedroht, diese einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen. Es sei danach ein Gerichtsprozess gegen P1 eingeleitet worden, in dem ihr, obwohl P1 unschuldig sei, Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung vorgeworfen worden sei. Ende April 2011 habe ihr Rechtsanwalt eine Ladung für P1 zu Gericht für den XXXX erhalten. Daraufhin habe P1 beschlossen zu fliehen. Da sie nicht zum Gericht gegangen sei, werde sie nun in der Heimat gesucht.

Variante b) Im Dezember 2010 sei P1 von XXXX , angezeigt worden, weil sie diesem Geld geschuldet hätte. P1 habe im Oktober 2010 (nur) eine Anzeige bei der Polizei in XXXX gemacht, diese sei dann nach Moskau weitergeleitet worden.

Da XXXX mit Entscheid des russischen Gerichtes einem Mann zugesprochen worden seien, würden diese von ihm geführt, dieser Mann habe diese tatsächlich jedoch P1 weggenommen.

Aus einem im Verfahren vorgelegten russischen Polizeibericht von XXXX ging hervor, dass P1 verdächtigt wurde, andere Leute bedroht zu haben. Dazu gab P1 an, dass das Verfahren vom Staatsanwalt eingestellt worden und sie selbst bedroht worden sei, was P1 bei der Polizei angezeigt habe. P1 behauptete, dass in der Russischen Föderation ein fingiertes Gerichtsverfahren gegen sie stattgefunden habe und sie tatsächlich von FSB Beamten erpresst worden sei. Die Gläubiger - denen P1 ursprünglich keinen so hohen Betrag geschuldet habe, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet worden sei - würden beim FSB arbeiten und deshalb sei P1 eine "politisch unliebsame Person". Zudem sei die Familie in Österreich bedroht worden, was beweise, dass es sich bei P1 um keine "gewöhnliche Rechtsbrecherin" handle, da man sich ansonsten kaum die Mühe machen würde sie in Österreich zu bedrohen.

Es wurden im Verfahren unter anderem folgende russischen Unterlagen in Vorlage gebracht: Pfändungsordnung vom XXXX , woraus hervorgeht, dass P1 einen Kredit nicht bedient hat und deshalb gepfändet wurde; Beschluss vom XXXX , wonach die Verhängung einer Haft bei P1 unterbleiben soll; Beschluss über die Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betrugs vom XXXX ; Beschluss vom XXXX , wonach die Beschwerde von P1 auf Feststellung des Bescheides über Einleitung eines Strafverfahrens als ungesetzlich zu bewerten abgelehnt wurde sowie ein Beschluss vom XXXX , worin ein Antrag des Verteidigers von P1 abgelehnt wurde.

Mit Bescheiden vom 08.01.2013, Zahlen 1) 11 05.198-BAL, 2) 11 05.197-BAL, 3) 11 05.199-BAL und 4) 11 14.787-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P4 neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden P1 bis P4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit der angeblichen Verfolgungsgründe von P1 und P2 und davon aus, dass P1 in einem regulären russischen Strafverfahren nicht ungerecht behandelt wurde. Auch gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, in denen unter anderem sinngemäß ausgeführt wurde, dass P1 und P2 Opfer von Schutzgelderpressungen in der Russischen Föderation gewesen seien und XXXX über seinen XXXX über Einflussmöglichkeiten verfüge, sodass diese "Schutzgelder" von den russischen Gerichten als Schulden gewertet würden. Im Fall ihrer Rückkehr müsse P1 in Dagestan ihre Haftstrafe antreten.

Am XXXX langte eine Mitteilung ein, wonach P1 am XXXX wegen § 127 StGB beim XXXX angezeigt wurde. Laut telefonischer Auskunft wurde die Anzeige zur Zahl XXXX am XXXX per Diversion erledigt, sodass in der Strafregisterauskunft keine Verurteilung aufscheint.

Am XXXX wurde eine Beschuldigteneinvernahme von P2 übermittelte. P2 sei am XXXX in einen Raufhandel verwickelt gewesen. Dazu behauptet der damalige Rechtsanwalt von P2, dass dies eine Fortsetzung der Verfolgungshandlungen aus der Russischen Föderation in Österreich sei, da P2 bedroht und von ihm Geld gefordert worden sei.

4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013, Zahlen 1) D12 421209-2/2013/4E, 2) D12 421208-2/2013/5E, 3) D12 421210-2/2013/3E und 4) D12 423771-2/2013/3E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 08.01.2013, Zahlen

1) 11 05.198-BAL, 2) 11 05.197-BAL, 3) 11 05.199-BAL und 4) 11 14.787-BAL, gemäß

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Es wurde zusammengefasst festgestellt, dass P1 an einer depressiven Anpassungsstörung, aber an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde, leidet. Nicht festgestellt werden konnte, dass P1 bis P4 in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen. Sämtliche behaupteten Fluchtgründe von P1 und P2 entsprachen nicht der Wahrheit. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofs war davon überzeugt, dass die behauptete Erpressung durch FSB-Beamte und das vorgebrachte Scheinverfahren gegen P1 nicht der Wahrheit entsprechen und sich P1 durch ihre Ausreise tatsächlich nur einer rechtmäßigen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfolgung im Herkunftsstaat entziehen wollte. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hielt es für zutreffend, dass P1 in ihrem Herkunftsstaat Geschäfte gemacht und die bezogenen Leistungen nicht bezahlt hat, weswegen zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren geführt und P1 gepfändet wurde. Dass sie "private Schwierigkeiten" hat, bestätigte P1 in einer Stellungnahme vom 21.12.2012. Es besteht tatsächlich eine zumindest dem Grunde nach gerechtfertigte Forderung gegen P1, die von den Gläubigern von P1 eingeklagt wurde. Das Gerichtsverfahren wurde somit zu Recht eingeleitet und geführt. Widersprüchlich zu den früheren Angaben hatte P1 im Rahmen der Beschwerde vom 15.01.2013 angegeben, dass die Herkunft der Schulden Schutzgelderpressung seien und damit, im Gegensatz zu ihren vorherigen Aussagen, dass die Forderungen gegen sie nicht gerechtfertigt seien. Dazu wurde aber auf die russischen Beweismittel verwiesen, da daraus nicht ersichtlich war, dass P1 von den Gerichten im Heimatland ungerecht behandelt wurde. Den gerichtlichen Unterlagen war zu entnehmen, dass strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren gegen P1 geführt wurden, da sie unter anderem einer Geschäftspartnerin Geld für bereits erhaltene Waren schuldete. Dass alles "mit rechten Dingen zuging", zeigte auch der von P1 vorgelegte "Beschluss über die Ablehnung der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen in Form von Inhaftnahme" des XXXX XXXX in der Republik Dagestan vom XXXX . Im Rahmen eines gegen P1 geführten Strafverfahrens wurde ein Antrag des Untersuchungsbeamten auf Verhängung der Sicherheitsmaßnahme in Form der Inhaftnahme vom erkennenden Richter - auch nach Bitte des Staatsanwaltes - abgelehnt, da P1 zwei kleine Kinder hatte, nicht vorbestraft war und einen ständigen Wohnsitz hatte. Wäre diese strafrechtliche Anklage zu Unrecht erfolgt, weil XXXX dahinterstecken, wäre P1 wohl kaum die U-Haft erspart geblieben. Dieser Beschluss zeigte vielmehr, dass in der Russischen Föderation ein ordentliches Verfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien ohne Willkür durchgeführt wurde. Diesem Beschluss war auch zu entnehmen, dass P1 die Straftaten zugegeben hatte und sich verpflichtet hatte, die entwendeten Geldsummen zurückzugeben. Ein unter Zwang erfolgtes Geständnis konnte ausgeschlossen werden, zumal P1 anwaltlich vertreten war. Die vorgelegten russischen Unterlagen zeigten somit nicht anderes als rechtmäßige Schritte in Zivil- und Strafverfahren und es gab keine Anhaltspunkte für ein von mächtigen Personen beeinflusstes Verfahren. Für den Asylgerichtshof war nicht nachvollziehbar, dass die erhaltene Ladung für einen Gerichtstermin im XXXX der fluchtauslösende Grund gewesen sein soll, da gegen P1 bereits über längere Zeit Gerichtsverfahren geführt wurden und sie anwaltlich vertreten war. Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass P1 tatsächlich aus Angst vor einer gerechtfertigten strafrechtlichen Verurteilung ausgereist war. Die Ausreise war als Entziehung vor der Strafverfolgung zu verstehen und hatte keinen asylrelevanten Hintergrund. Es konnte zwar auf Grund der Länderberichte nicht ausgeschlossen werden, dass in der Russischen Föderation vereinzelt politisch motivierte Strafverfahren geführt werden und eine gewisse Korruption - wie auch in vielen anderen Staaten - herrscht. Im konkreten Fall von P1 konnte dies allerdings aufgrund der vorgelegten Gerichtsunterlagen ausgeschlossen werden. P1 und P2 waren aus privaten Gründen ausgereist, nämlich um den gerechtfertigten zivilrechtlichen Forderungen gegen P1 und drohenden strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Die Ausreise erfolgte somit aus asylfremden Motiven. P1 litt an einer depressiven Anpassungsstörung. Dies war einem Befund einer Fachärztin für Neurologie vom XXXX zu entnehmen. Die psychische Erkrankung von P1 war aber nicht derart akut oder lebensbedrohlich, dass sie ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation dargestellt hätte. In der Russischen Föderation ist die medizinische Versorgung, wenn auch auf einfachem Niveau, gewährleistet. Sowohl physische als auch psychische Erkrankungen sind in der Russischen Föderation behandelbar.

5. Mit Schriftsatz vom 30.07.2013 stellten P1 bis P4 Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren. Begründend wurde ausgeführt, dass am

XXXX per Fax ein Urteil aus der Russischen Föderation eingelangt sei, aus welchem sich ergebe, dass P1 zwischenzeitlich zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden war. P1 hätte dieses Urteil selbst erst bei Gericht abholen müssen und treffe P1 kein Verschulden, dass dies nicht vorher vorgelegt werden habe können. Der Asylgerichtshof sei jedoch in seiner Entscheidung vom 15.07.2013 davon ausgegangen, dass P1 bei einer etwaigen Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage wäre, den Lebensunterhalt für sich selbst und die Familie bestreiten zu können. Das entspreche angesichts der neu hervorgekommenen Beweismittel nicht den Tatsachen, im Falle einer Rückkehr würde P1 verhaftet werden und wäre in Haft nicht in der Lage weiter für ihre Familie zu sorgen. Auch sei nicht beurteilt worden, ob die Haftbedingungen in der Russischen Föderation und insbesondere im Nordkaukasus einen Standard erreichen würden, der eine Verletzung durch Art 3 EMRK gewährleisteter Rechte im Fall einer Inhaftierung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließe, da weder das Bundesasylamt noch der Asylgerichtshof von der nun konkret drohenden Haft gewusst hätten. Angesichts der jüngsten Berichte sei davon auszugehen, dass auch solche Personen Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden würden, die nicht wegen politischer Gründe inhaftiert seien. Es war ein russischer Gerichtsbeschluss vom XXXX beigelegt aus dem einerseits hervorging, dass P1 am XXXX in Abwesenheit, jedoch mit Teilnahme ihres Verteidigers sowie von fünf geschädigten Personen, wegen § 159 und § 325 des russischen Strafgesetzes zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, andererseits dass im Falle der Festnahme gemäß § 313 des Strafverfahrensgesetzes der Vater (P2) die Obsorge für P3, sowie die Mutter von P1 hinsichtlich der von P1 in der russischen Föderation zurückgelassen minderjährigen Tochter zukommt.

Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, Zahlen 1) D12 421209-3/2013/2E,

2) D12 421208-3/2013/2E, 3) D12 421210-3/2013/2E und 4) D12 423771-3/2013/2E, wurde den Anträgen von P1 bis P4 betreffend Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013 Zahlen 1) D12 421209-2/2013/4E, 2) D12 421208-2/2013/5E,

3) D12 421210-2/2013/3E und 4) D12 423771-2/2013/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren insoweit gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben, als nur die Anträge auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.), sowie die Ausweisungsentscheidungen (Spruchpunkte III.) betroffen waren. Gemäß

§ 70 Abs. 1 AVG wurde ausgesprochen, dass diese Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der angeführten Spruchpunkte wiederaufzunehmen seien.

P1 bis P4 warn zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo sie internationalen Schutz beantragten und im Rahmen von Dublin-Konsultationen am XXXX nach Österreich rücküberstellt wurden.

Am XXXX langte eine Mitteilung über die internationale Fahndung von Interpol Moskau nach P1 bei der Behörde ein.

Am XXXX übermittelte das Bundesministerium für Justiz eine Anfrage russischer Polizeibehörden zu P1.

Nach der Geburt von P5 in Österreich wurden für diesen am 25.02.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.

Anlässlich von niederschriftlichen Befragungen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.06.2016 gab P1 zusammengefasst an, gesund zu sein. Sie habe vor ihrer Ausreise in einer Wohnung gewohnt, die mittlerweile beschlagnahmt worden sei. Im Herkunftsstaat würden sich ihre Mutter, ihr Bruder, zwei Schwestern und ihre älteste minderjährige Tochter aufhalten. Die Mutter lebe in einem Einfamilienhaus und sei immer Hausfrau gewesen. Ihr Vater habe gearbeitet. Ihr Bruder wohne bei der Mutter und unterstütze diese. Dieser sei verheiratet und habe zwei Kinder. Dessen ganze Familie wohne bei ihrer Mutter. Ihr Bruder sei Besitzer einer XXXX . Ihre beiden Schwestern seien verheiratet und hätten jeweils Kinder, wobei eine Schwester in XXXX und eine in XXXX lebe. Die Schwestern seien zuhause und deren Männer würden arbeiten. Ihrer Familie in Dagestan gehe es gut. An Verwandten habe P1 im Heimatland eine Tante und einen Onkel väterlicherseits sowie mütterlicherseits zwei Tanten und einen Onkel, die allesamt in XXXX leben. Eine Tante mütterlicherseits lebe in XXXX und ein Onkel mütterlicherseits in Tadschikistan. P1 stehe mit ihrer Tochter in Dagestan fast jeden Tag in Kontakt und telefoniere mit ihrer Mutter ein bis zwei Mal im Monat. Mit den Geschwistern kommuniziere sie sporadisch. Mit Freunden oder Bekannten im Heimatland habe P1 keinen Kontakt mehr. Ihre älteste Tochter sei im Jahr 2011 nicht mitausgereist, da P1 das Land offiziell aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens nicht verlassen habe dürfen. P1 sei mit den Papieren bzw. unter dem Namen ihrer Schwester ausgereist. Da P2 nicht leiblicher Vater ihrer ältesten Tochter sei, die Ausreise eines minderjährigen Kindes aber nur mit einem leiblichen Elternteil möglich sei, hätten P1 die älteste Tochter nicht mitnehmen können. Im Herkunftsstaat habe P1 neun Jahre die Pflichtschule, drei Jahre Gymnasium und drei Jahre die Universität besucht, wobei sie ihr Studium auch abgeschlossen habe und ausgebildete XXXX sei. Sie habe im Herkunftsstaat bis zur Ausreise als XXXX gearbeitet. Auf Vorhalt, dass P2 angegeben habe, sie habe in dessen XXXX mitgeholfen, meinte P1, dass sie am Anfang eine XXXX gehabt hätten, die immer größer geworden sei. Sie habe zuerst als XXXX gearbeitet und bei der XXXX mitgeholfen. Vor der Ausreise habe P1 nur mehr in der XXXX gearbeitet. In Österreich sei P1 mit dem Gesetz nicht in Konflikt geraten. Ihr wurde vorgehalten, dass sie angegeben habe, ihre Mutter habe das P1 betreffende Urteil vom Gericht abgeholt. Auf Nachfrage, woher P1 gewusst habe, dass es ein Gerichtsurteil gegeben habe, meinte P1, dass die Freundin ihrer Schwester beim Gericht arbeite und dieser gesagt habe, dass es ein Urteil betreffend P1 geben würde. Deshalb habe ihre Mutter von der Existenz des Urteils gewusst. Die Mutter sei bei Gericht gewesen, habe das Urteil jedoch nicht sofort erhalten. Diese habe ihre Adresse hinterlassen müssen und sei das Urteil per Einschreiben an die Adresse der Mutter geschickt worden. Befragt, ob ihre Familie für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder an der Wohnadresse bzw. bei Familienangehörigen leben könnte, meinte P1, dass die Wohnung beschlagnahmt worden sei. Sie erklärte auch, dass mit P2 sicher etwas Schlimmes passieren würde. Dieser würde umgebracht werden und die Kinder würden dann in ein Heim gebracht werden. Befragt, ob ihre Familienmitglieder P2 bei der Betreuung der Kinder unterstützen könnten, meinte sie, dass P2 nicht in Ruhe gelassen und umgebracht werde. Wenn P1 im Gefängnis und P2 tot sei, würden die Kinder derartiger Eltern in ein Heim gebracht werden. Sie erklärte in der Folge, dass sie im Moment am meisten beschäftige, wie sie ihre älteste Tochter aus Dagestan nach Österreich bringen könne.

P2 gab zusammengefasst an, vor seiner Abreise habe er sich die letzten Tage in XXXX versteckt, wobei er jedoch in XXXX gemeldet gewesen sei. P2 habe dort in einer Eigentumswohnung gelebt, welche ihm und seiner Ehefrau gehört habe. Diese Wohnung sei ihnen vom FSB weggenommen worden. Sie hätten Probleme gehabt, weil sie kein Schmiergeld bezahlen hätten wollen. Der XXXX des Mannes, der sie erpress habe, sei XXXX gewesen. Der FSB habe ihnen daher das gesamte Vermögen werggenommen. Im Heimatland würden seine Eltern, drei Schwestern und eine Tochter leben. Er sei bei seinem Stiefvater in XXXX aufgewachsen. Mit seinem leiblichen Vater habe P2 keinen Kontakt. Seine Stieftochter lebe bei der Mutter seiner Frau in Dagestan. Diese kenne ihren leiblichen Vater nicht und glaube, dass P2 ihr Vater sei. Die Mutter von P2 sei Krankenschwester in XXXX und sein Stiefvater arbeite als XXXX . Beide würden in einer Eigentumswohnung mit zwei Zimmern leben. Zu seinen drei Schwestern befragt, erklärte P2 dass eine Witwe sei, da deren Mann vor kurzem an XXXX gestorben sei. Sie hätten drei Kinder und würden in einem Einfamilienhaus wohnen. Sie sei in Karenz, weil sie ein kleines Kind habe. Sie lebe von staatlicher Unterstützung und wohne in XXXX . Eine weitere Schwester sei verheiratet, habe ein Kind und wohne in XXXX . Deren Mann habe eine XXXX . Die weitere Schwester sei ebenso verheiratet, habe auch ein Kind und lebe in der Nähe von XXXX . Sie sei mit dem zweiten Kind schwanger. Ihr Mann sei XXXX Soweit P2 in der Vergangenheit angegeben habe, dass eine Schwester geschieden sei und wieder bei den Eltern lebe, meine er, dass diese Schwester ein zweites Mal geheiratet habe. Bei den Familienmitgliedern in Dagestan sei alles normal. An Verwandten habe P2 im Herkunftsstaat eine Tante väterlicherseits in XXXX . Mütterlicherseits habe er zwei Tanten in XXXX und XXXX . Mütterlicherseits habe er noch einen Onkel in XXXX , zu dem jedoch kein Kontakt bestehe. Er stehe in telefonischem Kontakt zu seiner Mutter, seinen drei Schwestern und seiner Tochter. Zu Freunden und Bekannten im Heimatland gebe es keinen Kontakt mehr. Im Bundesgebiet halte sich mit seiner Ehefrau P1 und seinen drei Kinder P3 bis P5 auf. Seine Kinder P3 bis P5 seien gesund. Seine beiden älteren Kinder P3 und P4 würden den Kindergarten besuchen. Da er und P2 drei Kinder hätten, helfe er im Haushalt mit, passe auf die Kinder auf und gehe mit den Kleinen spazieren. Er verrichte auch verschiedene Hausarbeiten. Das kleinste Kind wickle und füttere er und passe auf diese auf, wenn seine Ehefrau einen Termin habe. Seine älteste Tochter sei nicht mitausgereist, da P1 das Land offiziell nicht verlassen habe dürfen, weshalb P1 mit den Dokumenten ihrer Schwester ausgereist sei. Sie hätten damals zwei Kinder gehabt. Ein minderjähriges Kind dürfe jedoch nur mit einem leiblichen Elternteil ausreisen, sei er aber nicht der leibliche Vater der Tochter im Herkunftsstaat. Deshalb hätten er und seine Ehefrau die Tochter im Herkunftsstaat zurücklassen müssen. Befragt, weshalb die Original-Geburtsurkunde bei der Ausreise mitgenommen worden sei, obwohl die Tochter in Dagestan geblieben sei, meinte P2, dass sie ursprünglich zu viert gereist seien. Auf der Zugreise in Russland sei P1 auf eine Polizeistation gebracht worden, da diese schon auf einer Fahndungsliste gestanden sei. P1 sei schwanger gewesen und es sei ihr nicht gut gegangen, weshalb sie von der Polizeistation ins Krankenhaus gebracht worden sei. Die Mutter von P1 habe dann die Papiere der Schwester gebracht und die Tochter mitgenommen. Aus dem Krankenhaus hätten sie durch Bestechung des Arztes fliehen können. Bei dieser Gelegenheit hätten sie übersehen, die Geburtsurkunde der Schwiegermutter zu geben, weil alles sehr schnell gehen habe müssen. Im Herkunftsstaat habe P2 acht Jahr lang die Schule besucht. Er habe keine Ausbildung, habe aber eine eigene XXXX betrieben. Befragt, ob er in der Heimat bis zur Ausreise gearbeitet habe, meinte er, dass er das erste Jahr nur XXXX gemacht habe, sie dann aber angefangen hätten, XXXX . Er habe dies bis zur Ausreise gemacht. Er habe mit P1 gemeinsam eine XXXX geführt, die auf P1 angemeldet gewesen sei. Deshalb hätten sie ja dann die Probleme gehabt. Die XXXX habe XXXX geheißen. Befragt, ob P2 für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder als XXXX arbeiten könnte, meinte er, nichts mehr zu haben. Sein gesamtes Vermögen, die XXXX und die Wohnung seien beschlagnahmt worden. Befragt, ob für den Fall einer Rückkehr ein Wohnsitz bei Eltern oder Verwandten möglich sei, meinte P2, es sei unmöglich, zurückzukehren, da P1 ins Gefängnis müsse. Auf Vorhalt, dass P1 in Russland zu sieben Jahren Haft verurteilt worden sei und auf Nachfrage, wie sich eine solche Haft im Falle einer Rückkehr aus sein Leben auswirken würde, meinte P2, dass sie kein Haus hätten und die Kinder vom Staat weggenommen werden würden. Er meine damit, dass er verschwinden, also umgebracht werden würde, wenn P2 sich gegen die Haft von P1 beschweren würde. Die Kinder würden dann automatisch vom Staat übernommen werden. Befragt, ob seine Familienmitglieder ihn bei der Betreuung der Kinder unterstützen könnten, verneinte P2 dies. Ihm wurde vorgehalten, dass er bei seinem Antrag auf Wiederaufnahme angegeben habe, dass P1 bei einer Rückkehr verhaftet werden würde und daher nicht mehr für die Familie sorgen könnte. Befragt, ob er dies in finanzieller Hinsicht oder im Sinne von den Haushalt führen gemeint habe, erklärte P2, dass er weder das eine noch das andere gemeint habe. Er meine damit, dass er verschwinden würde. P1 würde offiziell ins Gefängnis kommen und er würde, damit er nichts unternehme, umgebracht werden. Nach Erörterung der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr meinte P2, dass er auf keinen Fall freiwillig zurückkehren könne, da er seine Familie nicht in Gefahr bringen wolle. Er erklärte, noch angeben zu wollen, dass seine Familie in Dagestan in großer Gefahr sei. Er wolle, dass seine Kinder mit ihm und P1 aufwachsen.

Am 18.07.2016 langte eine Stellungnahme ein, mit der zwei Accord Anfragebeantwortungen (vom XXXX , Haftbedingungen für Tschetschenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens und vom XXXX , Haftbedingung in der Russischen Föderation, insbesondere in Nordossetien) übermittelt wurden.

Im Verfahren von P1 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur XXXX , eingeholt.

Mit Bescheiden vom 1) und 2) 25.08.2016 und 3) bis 5) 26.08.2016, Zahlen 1.) 810519801-1359125, 2.) 810519703-181219528, 3.) 810519910-1359112, 4.) 811478703-1435994 und 5.) 1106915210-160309685, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 1) bis 3) 29.05.2011, 4) 07.12.2011 und 5) 25.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und P1 bis P5 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Betreffend den im Bundesgebiet nachgeborenen P5 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Betreffend P5 wurde insbesondere darauf verwiesen, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hat und die Asylverfahren seiner Eltern insoweit rechtskräftig negativ entschieden wurden, als diesen der Status von Asylberechtigten nicht gewährt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf insbesondere Feststellungen zu Haftbedingungen in der Russischen Föderation und stellte fest, dass diese sehr verschieden seien, und sehr davon abhängen würden, in welcher Art von Strafanstalt eine Person inhaftiert sei, wo sich die Strafanstalt befinde und welcher Bevölkerungsgruppe eine Person angehöre. Es wurde festgestellt, dass es eine systematische Verletzung von Art. 3 EMRK in den Untersuchungsgefängnissen gebe. Festgestellt wurde, dass P1 nicht nachgewiesen hat, wieso sie persönlich bei Verbüßung Ihrer Haftstrafe im Strafvollzug von Verletzungen der

Artikel 2 und 3 EMRK betroffen sein würde. Auch sonst konnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefährdungssituation für P1 bis P5 feststellen.

Aus dem Abschluss-Bericht der XXXX ergibt sich, dass sich P2 während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland darum bemüht hat, einen total gefälschten rumänischen Führerschein zu erhalten. Dieser sei ihm nach seiner Dublin-Rücküberstellung nach Österreich übermittelt worden, wo er unter Mitführen des gefälschten Führerscheins auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug gelenkt und sich mit diesem gegenüber Exekutivbeamten ausgewiesen habe.

Gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 1) und 2) 25.08.2016 und 3) bis 5) 26.08.2016, Zahlen 1.) 810519801-1359125, 2.) 810519703-181219528, 3.) 810519910-1359112, 4.) 811478703-1435994 und 5.) 1106915210-160309685, wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, Zahlen 1) W226 1421209-4/6E, 2) W226 1421208-4/4E, 3) W226 1421210-4/4E, 4) W226 1423771-4/4E und 5) W226 2135270-1/4E, bezüglich P1 bis P5 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG und bezüglich P5 auch noch gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen wurden.

6. P2 wurde mit Urteil des XXXX , rechtskräftig seit XXXX , gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB, §§ 224, 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt Probezeit drei Jahre

XXXX vom XXXX .

7. P1 und P2 wurden mit Urteil des XXXX , rechtskräftig seit XXXX , gemäß § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.

2. Zweite Asylverfahren

8. Obwohl die ersten Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P4 mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013 in Spruchpunkt I. abgewiesen worden waren und jener von P5 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017; ebenso mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017 alle Anträge bezüglich Nichterteilung von subsidiärem Schutz abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen geworden waren, reisten P1 bis P5, ohne in den Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein, illegal in die Republik Italien, von dort erneut illegal nach Österreich und P1 und P2 stellten für sich und P3 bis P5 am 18.12.2018 die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

In ihren Erstbefragungen wiederholten P1 und P2 zusammengefasst das vom Bundesverwaltungsgericht bereits in den ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft festgestellte Vorbringen zu ihren angeblichen Fluchtgründen. P1 behauptet abweichend zum Vorbringen im ersten Asylverfahren, dass es ihrer Familie in Dagestan doch nicht gut gehe. Hatte P1 im ersten Asylverfahren noch behauptet ausschließlich deswegen ausgereist zu sein, weil Mitarbeiter des FSB angefangen hätten P1 finanziell zu erpressen und der XXXX nach einer Anzeige von P1 die sie Moskau erstattet habe sehr böse gewesen sei und in einer weiteren Variante, dass im Dezember 2010 P1 von XXXX , angezeigt worden sei, weil sie diesem Geld geschuldet hätte. P1 aber im Oktober 2010 (nur) eine Anzeige bei der Polizei in XXXX gemacht, diese sei dann nach Moskau weitergeleitet worden, behauptete sie diesmal neu von Herrn XXXX 2009 und 2010 vergewaltigt worden zu sein:

"...Es hat alles angefangen mit dem Leiter des " XXXX " und der arbeitet mit der Mafia zusammen. Im Jahr 2009 bis 2010 wurde ich 2x vom XXXX XXXX vergewaltigt, geschlagen und erniedrigt. Der Name des Leiters des Sonderkommandos ist XXXX Ich habe nie einen Kredit genommen nur der Bankdirektor ( XXXX ist sein Spitzname und wohnhaft ist er in XXXX ) ist der Freund des XXXX . Ich kann mit meiner Familie in Dagestan nicht in Kontakt bleiben, da sie andauernd bedroht werden. Wenn ich zurück nach Dagestan gehe werde ich umgebracht. Lieber sterbe ich hier in Österreich".

P2 wiederholt nur sein Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren und gab dazu zusammengefasst vor: "...Selbst meine Eltern, welche sich in XXXX aufhalten, werden bedroht, weil nach uns gesucht wird. [...] Italien versprach uns eine Aufenthaltserlaubnis bis 2020 zur erteilen und uns in der Folge an Österreich zu übergeben. Wir beschlossen jedoch, gleich selbständig nach Österreich zu gehen. Man wird mich töten. Der Mann, mit welchem meine Frau den Konflikt hatte, wird mich töten. Meine Frau wird man einsperren. Es handelt sich um eine große Mafia. Auch als wir in Italien waren, erreichten uns Drohungen..."

In einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 14.01.2019 wiederholte P2 nur auszugsweise das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren. Hatte P2 im ersten Asylverfahren noch angegeben, fünf Tage im Spital gewesen zu sein, ehe XXXX P2 abgeholt und bei sich zuhause versteckt habe, in einer anderen Variante jedoch, dass P1 bis P3 bis zur Ausreise zwei Monate in einer anderen Wohnung gelebt hätten, gab er diesmal an, dass er sich bei seinem Vater versteckt hätte. Zudem gab P2 neu an, auch mit Zigaretten gefoltert worden zu sein. P2 wiederholte - wie bereits im erste Asylverfahren behauptet - dass seine Kinder in ein Heim müssten und behauptete neu, dass seine Kinder vom Kinderheim verkauft würden: "...Danach haben sie mich zur Polizei geholt, sie haben mich gefoltert. Z.B. haben die Zigaretten auf meiner Haut ausgedrückt. Es blieben Spuren der Folter auf meiner Haut. Ich musste mich daraufhin verstecken. Ich habe mich in meinem XXXX bei meinem Vater versteckt. Verwandtschaft zerstritten bin, die Kinder gehen ins Heim. Es ist kein Geheimsind, dass Kinderheime gesunde schöne Kinder dann verkaufen..."

In der niederschriftlichen Befragung am 14.02.2019 gab P2 zusammengefasst an, dass "sein viertes Kind", die Tochter von P1 aus deren erster Ehe nach wie vor in der Russischen Föderation lebt und seine anderen drei Kinder aktuell in Österreich. Er brachte neu vor, Ende 2009 habe ein Mitarbeiter des XXXX namens XXXX , welche Funktion er beim XXXX habe, wisse P2 nicht, seine Ehegattin P1 heiraten wollen, dann wären P1 und P2 alle Schulden erlassen worden; das habe P1 aber nicht gewollt. Weiter brachte P2 erstmals vor, dass P1 im Jahr 2011 vergewaltigt worden sei. P2 wiederholte ansonsten die Angaben aus dem ersten Asylverfahren, wonach P1 bei der Bank Schulden gehabt habe und einen Kredit nicht zurückzahlen konnte. Als P1 und P2 die Schulden über den Kopf gewachsen seien, hätte P2 bis Ende April gearbeitet und sei dann ausgereist (Anmerkung: P2 hatte im ersten Verfahren jedoch angegeben, sich zwei Monate vor der Ausreise versteckt zu haben). Man werfe P1 vor, dass sie sich als

XXXX Geld ausgeborgt und nicht zurückgezahlt habe: "...F.: Wer bedroht Sie nun konkret.

A.: Niemand bedroht mich. Meine Frau und ich sind ohne Dokumente ausgereist. Es kann sein, dass meine Frau und ich im Falle der Rückkehr verhaftet werden. Das ist der Grund, warum wir hier sind. Die Behörden der Russischen Föderation haben überall ihre Leute, es handelt sich um eine Mafia.

F.: Wann ist Ihre Frau vergewaltigt worden.

A.: Meine Frau ist im Jahr 2011 vergewaltigt worden - ein genaues Datum kann ich nicht angeben.

F.: Wo ist Ihre Frau vergewaltigt worden.

A.: Sie ist in XXXX vergewaltigt worden, sie ist von dem Mitarbeiter vom XXXX vergewaltigt worden.

F.: Hat Ihre Frau die Vergewaltigung zur Anzeige gebracht.

A.: Nein.

F.: Warum hat Ihre Frau die Vergewaltigung nicht zur Anzeige gebracht.

A.: Das machen Frauen in Dagestan nicht.

F.: War Ihr Ehefrau nach der Vergewaltigung beim Arzt.

A.: Nein.

F.: Warum war Ihre Ehefrau nach der Vergewaltigung nicht beim Arzt.

A.: Das ist in Dagestan nicht üblich..."

In der niederschriftlichen Befragung am 25.02.2019 gab P1 zusammengefasst an, in XXXX von den vier Männern XXXX (Familienname nicht bekannt), letzter sei ein XXXX , am 14.02.2011 vergewaltigt worden zu sein. P1 hätte Probleme mit XXXX gehabt, weil dieser sie im Jahr 2009 heiraten wollte, obwohl P1 bereits seit XXXX (zum zweiten Mal), diesmal mit P2, verheiratet und Mutter von zwei Kindern, jeweils eines aus jeder Ehe, gewesen sei. P1 habe die Vergewaltigung am XXXX in XXXX angezeigt, nachdem sie noch am 14.02.2011 beim Arzt gewesen sei. Gefragt, ob P3 bis P5 die Kinder von P2 seien, meinte P1, dass sie nicht wisse, ob P2 der Vater von P4 sei oder aus der Vergewaltigung stamme. P1 wolle nicht wissen, wer der Vater von P4 sei und wolle nicht, dass P2, der seit dem Jahr 2013 von der Vergewaltigung wisse, den Verdacht hegen könnte, nicht der Vater von P4 zu sein.

Mit gegenständlichen angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019 Zahlen 1) 810519801-181228764,

2) 810519703-181219528,

3) 810519910-181219587, 4) 811478703-181219552 und 5) 1106915210-181219565, wurden in Spruchpunkt I. die zweiten Anträge von P1 bis P5 auf internationalen Schutz vom 18.12.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkt IV. jeweils gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkt V. und in den Verfahren von P3 bis P5 in Spruchpunkt IV. Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diese Bescheide vom 05.03.2019 Zahlen 1) 810519801-181228764,

2) 810519703-181219528, 3) 810519910-181219587, 4) 811478703-181219552 und 5) 1106915210-181219565, erhoben P1 und P2 für sich und P3 bis P5 fristgerecht am 29.03.2019 gegenständliche Beschwerden und führten zusammengefasst aus, P2 habe 2008 den XXXX gegründet und P1 ihm dabei nur geholfen. Am XXXX wurden russische Auslandsreisepässe für P1 und P2 ausgestellt. P2 war in Besitz eines total gefälschten Führescheins mit "Ausstellungdatum" 16.03.2008. Der XXXX , ein XXXX , hatte 2009 ein Auge auf P1 geworfen und wollte sie als Zweit- oder Drittfrau heiraten. Er lieh P1 € 40.000 und war enttäuscht, weil sie sich nicht von P2 scheiden ließ. Obwohl P1 bei

XXXX Schulden hatte, die sie nie bezahlt hat, scheint der XXXX in keinem der russischen Gerichtsurteilen als Geschädigter auf. Im Februar sei P1 von vier Männern vergewaltigt worden, was von P1 in XXXX angezeigt wurde; diese Anzeige verschwand jedoch bzw. ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht bekannt. P4 dürfte ein Ergebnis der Vergewaltigung sein, da P2 nicht zeugungsfähig sei. Auch P3 sollte daher kein Kind von P2 sein. P5 dürfte deshalb ebenfalls nicht das Kind von P2 sein. Die aktuelle Schwangerschaft von P1 könnte von einem weiteren Mann, einem pakistanischen Liebhaber, verursacht worden sein. Die Familie fühle sich nach wie vor auch in Österreich von XXXX bzw. seinen Schuldeneintreibern bedroht. Danach wurden auszugsweise Teile des Vorbringens aus den ersten Asylverfahren wiedergegeben.

9. Die Beschwerdevorlagen vom 04.04.2019 langte am 08.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W247 zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurden die Verfahren am 09.04.2019 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 17.04.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2 und deren Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen erschien nicht. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. P1 und P2 verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine einwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 24.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 25.04.2019, Schulbesuchsbestätigungen von P3 und P4 und brachte zudem vor, dass "ein Vaterschaftsabgleich mittels DNA-Abgleich heute vorgenommen" wurde. Eine Feststellung eines österreichischen Vaters befinde sich in Vorbereitung, weshalb ersucht werde die Äußerungsfrist um sieben Tag zu verlängern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität von P1 und P2 stehen fest. P1 und P2 haben am 15.01.2008 in der Russischen Föderation standesamtlich geheiratet. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammen aus Dagestan, gehören der Volksgruppe der Kumyken an und sind moslemischen Glaubens. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Kumykisch, P1 und P2 sprechen darüber hinaus auch Russisch. P1 und P2 sind als Eltern die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen P3 bis P5.

P1 und P2 ließen die älteste, minderjährige Tochter von P1 aus erster Ehe in der Russischen Föderation zurück, reisten mit P3 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und P1 und P2 stellte für sich und P3 am 29.05.2011 die ersten Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Geburt von P4 und P5 in Österreich wurden für diesen am 09.12.2011 und 25.02.2016 die ersten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese wurden in den Verfahren von P1 bis P4 zuletzt mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013, Zahlen 1) D12 421209-2/2013/4E, 2) D12 421208-2/2013/5E, 3) D12 421210-2/2013/3E und 4) D12 423771-2/2013/3E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG wegen des nicht glaubhaften Vorbringens von P1 und P2 zu den angeblichen Ausreisegründen als unbegründet abgewiesen; ebenso gemäß § 3 Abs. 1 AsylG im Verfahren des nachgeborenen P5 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, Zahl W226 2135270-1/4E.

P2 reiste noch während seines ersten Asylverfahrens in Österreich illegalen in die Bundesrepublik Deutschland und bemühte sich dort einen total gefälschten rumänischen Führerschein zu erhalten. Dieser wurde ihm nach seiner Dublin-Rücküberstellung nach Österreich übermittelt, P2 lenkte danach unter mitführen des gefälschten Führerscheins auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug und wies sich mit dem gefälschten Führerschein gegenüber Exekutivbeamten aus. P2 wurde mit Urteil XXXX gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB, §§ 224, 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Zuletzt wurde mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2017, Zahlen 1) W226 1421209-4/6E, 2) W226 1421208-4/4E, 3) W226 1421210-4/4E,

4) W226 1423771-4/4E und 5) W226 2135270-1/4E, bezüglich P1 bis P5 gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG kein subsidiärer Schutz gewährt und erstinstanzliche Rückkehrentscheidungen gemäß § 57 AsylG, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und 55 FPG bestätigt.

Nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten Asylverfahren kamen P1 bis P5 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet und P1 und P2 wurden - obwohl die gesamte Familie nachweislich trotz illegalen Aufenthaltes in Grundversorgung war - wegen versuchtem Diebstahl § 15 StGB § 127 StGB zu Freiheitsstrafen von drei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Danach reisten P1 und P5 zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Republik Italien und von dort ein weiters Mal illegal nach Österreich, wo P1 und P2 für sich und P3 bis P5 am 18.12.2018 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz stellten, welche mit gegenständlichen firstgerecht angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019 Zahlen

1) 810519801-181228764, 2) 810519703-181219528, 3) 810519910-181219587, 4) 811478703-181219552 und 5) 1106915210-181219565, in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurden. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 bis P5 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkt IV. jeweils gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In den Verfahren von P1 und P2 wurde in Spruchpunkt V. und in den Verfahren von P3 bis P5 in Spruchpunkt IV. Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1, weil sie in Dagestan eine Unternehmerin war, vom FSB erpresst wurde, dagegen Anzeige in XXXX erstattete und der XXXX aus Rache einen Gerichtsprozess gegen P1 angezettelte, in dem er P1 zu Unrecht unter anderem Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung angelastete. Ebenso wenig, kann festgestellt werden, dass P1 im Dezember 2010 von XXXX , angezeigt wurde, weil sie diesem Geld schuldete und P1 deswegen im Oktober 2010 (nur) eine Anzeige bei der Polizei in XXXX gemacht, diese aber dann nach XXXX weitergeleitet wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die seit XXXX standesamtlich mit P2 verheiratete P1 in der Russischen Föderation von XXXX sowie dessen Bruder und zwei weiteren Männern am 14.02.2011 vergewaltigt wurde, weil P1 es im Jahr 2009 abgelehnt hat sich ein weiteres Mal scheiden zu lassen um XXXX zu heiraten.

P1 ist in einem in Russland durchgeführten rechtsstaatlichen Strafverfahren infolge krimineller Handlungen zu einer Haftstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt worden. P1 machte in der Russischen Föderation Geschäfte, bezahlte die bezogenen Leistungen jedoch nicht, weswegen zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren geführt und P1 gepfändet wurde. P1 wurde schließlich mit Beschluss eines Richters in XXXX vom XXXX , in Abwesenheit, aber Anwesenheit ihres russischen Rechtsanwaltes, aufgrund diverser Vermögensdelikte zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung von P1 hat keinen politischen Hintergrund, sondern es handelt sich um wirtschaftliche Straftaten und P1 und P2 sind ausschließlich aus privaten Gründen, weil P1 den gerechtfertigten zivilrechtlichen Forderungen und den strafrechtlichen Konsequenzen entgehen wollte, aus asylfremden Motiven ausreisten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 in Dagestan seinen PKW oder LKW oder Kastenwagen seinem Freund oder Bekannten XXXX , dessen Nachname P2 nicht kennt, mehrere Male geborgt hat ohne zu fragen, wofür XXXX ihn benötigt und XXXX Anfang September 2010, als er damit ohne Wissen von P2 für Widerstandskämpfer Lebensmittel und Waffen transportierte, von Sicherheitsbehörden erschossen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass P2 noch am selben Abend von Polizisten oder maskierte FSB Mitarbeiter zu Hause aufgesucht wurde, die P2 gefragt haben wie er heißt, P1 geschubst und P2 von zu Hause mitgenommen haben. Auch kann nicht festgestellt werden, dass P2 Mitte September 2010 von zu Hause abgeholt und befragt und danach immer wieder, mindestens einmal monatlich, vernommen und geschlagen wurde, da man P2 unterstellte Terroristen zu unters

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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