TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/26 W111 2214001-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2019
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Entscheidungsdatum

26.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W111 2214001-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , diese vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2019, Zl. 1202035006-180751426, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, stellte infolge Einreise in das Bundesgebiet am 07.08.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme ursprünglich aus XXXX , gehöre der tschetschenischen Volkgruppe sowie dem islamischen Glauben an und sei im Juli 2018 legal unter Mitführung eines - zwischenzeitig verloren gegangenen - Reisepasses und eines Visums für Lettland aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über Weißrussland und ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Er habe sich ab dem 15.07.2018 auf Grundlage des Visums für drei Tage in Lettland zwecks Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb aufgehalten und sei im Anschluss nach XXXX zurückgereist, da er als unbegleiteter Minderjähriger bei einer Weiterreise Probleme bekommen hätte. Ein Armenier habe ihn dann von XXXX kostenlos mit nach Österreich genommen; bei den Grenzkontrollen hätte er seinen Reisepass und sein Visum vorgelegt. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern hätten sich kurz nach seiner Geburt scheiden lassen. Der Beschwerdeführer habe dann bei seinem Vater und dessen Mutter gelebt; als der Beschwerdeführer ein Jahr alt gewesen wäre, sei sein Vater spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer hätte gehört, dass dieser von maskierten Männern abgeholt worden wäre und man ihm zulasten gelegt hätte, in Kriegszeiten 18 Angehörige der russischen Spezialeinheit OMON umgebracht zu haben. Seither befinde sich dessen Name in der russischen Fahndung. Der Beschwerdeführer sei in XXXX im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und nur dank des Vaters eines Freundes, welcher Polizist gewesen wäre, wieder entlassen worden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, weiter in Tschetschenien zu leben und sei nach XXXX gezogen, wo er sich mit "Mixed Material Arts" bei einem näher bezeichneten Club befasst und an verschiedenen Wettkämpfen im In- und Ausland teilgenommen hätte. Als er Mitte Juli an einem Wettkampf in Lettland teilgenommen hätte, habe sich ihm die Gelegenheit geboten mit diesem Visum aus Russland zu fliehen. Der Beschwerdeführer habe Angst, in Russland zu leben, da er bei Polizeikontrollen immer wieder mit seinem Vater konfrontiert worden wäre. Er habe als Minderjähriger alleine in XXXX gelebt. Zu seiner in XXXX lebenden Mutter habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, diese habe eine neue Familie. Zu seiner Großmutter habe er keinen Kontakt, seit er nach XXXX gereist wäre. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Behörden; die angeblichen Taten seines Vaters würden ihn verfolgen. Vorgelegt wurden eine schriftliche Einverständniserklärung der Mutter des Beschwerdeführers für dessen Ausreise sowie eine über das XXXX initiierte Suchanfrage bezüglich des Aufenthaltsorts des Vaters des Beschwerdeführers.

Am 13.08.2018 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers und einer Rechtsberaterin eine niederschriftliche Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er im Wesentlichen zu den von ihm divergierend angegebenen Geburtsjahren befragt wurde und angab, einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung seines tatsächlichen Alters nicht zuzustimmen (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 25 bis 28).

Am 12.10.2018 wurde der Beschwerdeführer im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache, seiner gesetzlichen Vertreterin sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vgl. Verwaltungsakt, Seiten 69 bis 83), sich nicht zu erinnern, ob seine bisherigen Angaben vollständig protokolliert und rückübersetzt worden seien. In Russland/ XXXX sei es immer ein Problem, wenn man kein Russe sei und nicht so aussehe. Man bekomme diesfalls Probleme mit der Polizei, werde oft kontrolliert und nach einem Reisepass gefragt. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe sich der Beschwerdeführer dort nicht ohne ein Elternteil aufhalten dürfen. Wegen seines Religionsbekenntnisses habe er keine Probleme gehabt, er sei nie in Haft gewesen und habe sich nie politisch betätigt. In seinem Reisepass scheine nicht sein tatsächliches Geburtsjahr auf, zumal seine Mutter dadurch - dem Beschwerdeführer nicht näher bekannte - Probleme habe vermeiden wollen. Der Beschwerdeführer stimmte einer Korrektur seines Geburtsjahres auf das im Reisepass ersichtliche zu und stellte in Aussicht, seine Mutter um Übermittlung seiner Geburtsurkunde ersuchen zu werden. Der Beschwerdeführer habe viele Verwandte im Herkunftsstaat; sein Vater werde seit 2002 vermisst, seine Mutter lebe mit einer neuen Familie in XXXX , seine Großmutter halte sich ebenfalls in XXXX auf. Zu seiner Mutter habe er zuletzt wieder Kontakt aufgenommen. Seine Mutter habe er erstmals im Alter von fünf Jahren gesehen und führe mit dieser keine richtige Mutter-Kind-Beziehung. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch illegale Arbeit auf Baustellen in XXXX bestritten. Bezüglich seiner Fluchtgründe schilderte der Beschwerdeführer, ständig - bereits als er noch klein gewesen wäre, in der Schule in Tschetschenien - gemobbt worden zu sein, da seine Großmutter mütterlicherseits Russin gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei immer "Russe" genannt worden, habe keine Freunde gehabt und sei von einem Schüler aus der Oberstufe psychisch gemobbt worden. Dazu seien familiäre Probleme gekommen. Der Beschwerdeführer habe immer zwischen dem mütterlichen und dem väterlichen Teil seiner Verwandten gestanden und von beiden Teilen jeweils Schlechtes über die andere Seite gesagt bekommen. Der Beschwerdeführer habe dann überlegt, nach XXXX zu fahren; die Reise dorthin sei kein Problem gewesen, nach seiner Ankunft habe er jedoch ebenfalls Probleme gehabt, er habe sich dort illegal aufgehalten und illegal gearbeitet. Er habe ohne Bezahlung den Sommer über in der Schule gearbeitet, um diese besuchen zu dürfen. Der Beschwerdeführer hätte auf Baustellen gelebt und dort seine Hausübungen erledigt. Für den Beschwerdeführer sei dies als 14-Jährigen alles zu viel gewesen, weshalb er nach Tschetschenien zurückgekehrt wäre, wo er ebenfalls für einige Monate auf einer Baustelle gearbeitet und die Schule besucht hätte. Wegen den Problemen mit seiner Großmutter habe er zurück nach XXXX müssen. In Tschetschenien habe er nicht leben können, da man ihm wegen seines Vaters alles unterstellen hätte können. In XXXX sei es auch nicht möglich zu leben, illegal zu arbeiten, illegal die Schule zu besuchen; jedes Mal, wenn ihn die Polizei festnehme, habe ihn der Vater seines Freundes rausholen müssen; im Jahr 2018 habe er erfahren, dass sie in Lettland wegen ihres Sportes ein Visum bräuchten und sich entschieden, die Russische Föderation zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe nie eine normale Kindheit und jemanden, der ihn geschützt hätte, wenn er gemobbt worden wäre, gehabt. Hier in Österreich habe er mehr Chancen, sich als Mensch und als Sportler zu entwickeln und in die Schule zu gehen. Er sei nunmehr in einem Sportverein, trainiere dort Kinder und wolle dies weitermachen. Nachgefragt, sei er in XXXX desöfteren kontrolliert und einmal festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei mit einem Freund unterwegs gewesen, als die Polizei lediglich von ihm einen Ausweis verlangt hätte. Da sein Freund in XXXX gemeldet gewesen wäre, habe dieser keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei auf die Polizeistation mitgenommen worden, man habe ihm mitgeteilt, dass er nur entlassen werde, wenn jemand von seinen Verwandten komme. Dem Beschwerdeführer seien beide Pässe abgenommen worden und es sei ihm gesagt worden, dass er sich illegal in XXXX aufhalte, obwohl er eine Bestätigung seiner Mutter bei sich gehabt hätte, dass er hier leben dürfe. Erst als der Vater seines Freundes gekommen sei, hätten sie ihn freigelassen. Um Konkretisierung seiner Probleme mit seiner Großmutter väterlicherseits ersucht, erklärte der Beschwerdeführer, es sei vorgekommen, dass ihn seine Großmutter wegen einer Kleinigkeit geschlagen oder wegen seiner Mutter beschimpft hätte. Er könnte grundsätzlich wieder bei seiner Großmutter leben, werde dies jedoch nicht tun, da es dann wieder diese Probleme geben würde. Die anderen Verwandten väterlicherseits würden auch etwas finden, um zu sagen, weshalb er weg und wieder zurück sei. Solange die Verwandten väterlicherseits am Leben wären, dürfe der Beschwerdeführer wegen ihrer Traditionen und ihrer Mentalität nicht bei seiner Mutter leben. In Russland habe er keine Chance als normaler Mensch zu leben, da er keine normale Familie hätte. Verwandte habe er nicht nur innerhalb Tschetscheniens, sondern auch außerhalb in der Russischen Föderation; zu diesen habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt und wisse daher nicht, ob er bei einem von diesen leben könnte. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er keine politischen Fluchtgründe habe, wenn er zurückkehre könne jedoch alles passieren. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland werde er auf jeden Fall von seinen Verwandten väterlicherseits bestraft werden, wobei es sich nicht lediglich um psychische, sondern auch um körperliche Gewalt handeln werde und er werde nie wieder die Möglichkeit haben, mit seiner Mutter in Kontakt zu bleiben, zumal man dieser die Schuld an der Ausreise des Beschwerdeführers geben werde. Der Beschwerdeführer wolle nur in Ruhe leben. Der Beschwerdeführer habe keinen Schutz und keine Unterstützung wie ein normales Kind gehabt. Seine Großmutter habe ihn immer gegen seine Mutter aufgehetzt. Seine Großmutter sei der Meinung gewesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, da sie halb Russin sei, die Festnahme des Vaters organisiert hätte. Der Vater des Beschwerdeführers sei Widerstandskämpfer in den Kriegen bzw. ein Kommandant einer Gruppe von Widerstandskämpfern gewesen. Wenn in Tschetschenien jemand als Widerstandskämpfer aktiv gewesen wäre, würde auch die restliche Familie verfolgt und unter Verdacht gestellt werden. Auf die Frage, ob er selbst oder andere Familienmitglieder jemals Probleme gehabt hätten, da der Vater Widerstandskämpfer gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, selbst seine Großmutter habe einen Bruder als Widerstandskämpfer verloren, andere drei Brüder seien wegen dieses Bruders festgenommen worden und würden seither vermisst werden. Ob der neue Mann seiner Mutter damit einverstanden wäre, dass der Beschwerdeführer bei ihnen lebe, könne letzterer nicht sagen, da er diesen nicht kenne. Der Beschwerdeführer selbst wäre jedoch nicht damit einverstanden, mit einem fremden Mann zusammenzuleben. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und sei Mitglied in einem Sportverein.

Mit Eingabe vom 25.10.2018 wurde durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, die im Zuge der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationen würden sich nur unzureichend auf die Verfolgung von vermeintlichen Regierungsgegnern und deren Familien beziehen. Die Berichte würden zwar allgemeine Aussagen beinhalten, gingen jedoch kaum auf das korrupte und vorrangig auf Machterhaltung ausgerichtete Regime von Präsident Kadyrow und seine brutalen Methoden im vermeintlichen Kampf gegen den Terrorismus ein, zudem würden Berichte zur Lage von Kindern in Tschetschenien fehlen, deren Eltern sich scheiden ließen, sowie zur Situation von Straßenkindern, was aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers umso schwerer wiege. Die allgemeine Menschenrechtslage habe sich in er Russischen Föderation unter Verweis auf näher angeführtes Berichtsmaterial zuletzt weiter verschlechtert, zudem werde auf die generelle Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen verwiesen. Desweiteren wurde auf den Inhalt einer Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von alleinstehenden Frauen mit unehelichen Kindern in Tschetschenien verwiesen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung in der Russischen Föderation sei wohlbegründet, da sein Vater und andere Familienmitglieder Widerstandskämpfer gewesen wären und vermisst würden bzw. getötet worden seien und dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit drohen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation niemanden, der sich um ihn kümmern könnte. Die Großmutter väterlicherseits habe den Beschwerdeführer wiederholt geschlagen und misshandelt, zu seiner Mutter habe der Beschwerdeführer kaum Kontakt und könnte gemäß den herrschenden Traditionen nicht bei dieser wohnen, zumal sie ihn wieder zu seiner gewalttätigen Großmutter zurückbringen müsste. Als Sohn eines tschetschenischen Widerstandskämpfers und Enkel einer russischen Großmutter würde der Beschwerdeführer überall diskriminiert werden und könnte kein menschenwürdiges Leben führen. Waisenkinder/Straßenkinder seien der Gefahr der Ausbeutung durch Kinderarbeit, des sexuellen Missbrauchs, Gewalt und Entführung ausgesetzt. Die Länderfeststellungen würden belegen, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien keinerlei Schutz gegen seine gewalttätige Großmutter erhalten könnte. Nach Ansicht des UNHCR könnten alleinstehende Kinder als soziale Gruppe aufgefasst werden, zudem seien Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige hinsichtlich der Intensität nicht mit demselben Maßstab zu beurteilen wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene. Desweiteren wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt, welcher sich das von ihm angeführte Geburtsdatum entnehmen lässt.

Mit Eingabe vom 12.09.2018 wurde ein Unterstützungsschreiben durch den Leiter des Kampfsportvereins, in welchem der Beschwerdeführer trainierte, vorgelegt.

Mit Schreiben vom 22.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Aktualisierung des Länderinformationsblatts zur Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 10.12.2018 informierte eine Staatsanwaltschaft über die Einstellung eines gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB geführten Ermittlungsverfahrens.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Das Bundesamt habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer aktuellen und unmittelbaren persönlichen sowie konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, keine politischen Fluchtgründe zu haben; dessen Probleme mit der Polizei in XXXX hätten lediglich auf seiner Minderjährigkeit beruht. Den Umstand, dass Verwandte seines Vaters festgenommen worden und teilweise verschwunden wären, habe der Beschwerdeführer erst auf Frage seiner Vertreterin vorgebracht. Bei einem den Tatsachen entsprechenden Vorbringen hätte der Beschwerdeführer dies bereits bei der Schilderung seiner Fluchtgründe bekannt gegeben. Im Fall einer tatsächlichen Bedrohung sei es für die Behörde zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach dem sportlichen Wettkampf in Lettland, für welchen er ein Visum beantragt hätte, wieder in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, anstatt sogleich in Lettland einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Beschwerdeführer sei laut seinen Aussagen bereits am 26.07.2018 in Österreich gewesen, habe jedoch erst am 07.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zudem sei es ihm möglich gewesen, sein Heimatland ohne Probleme legal zu verlassen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation aufgrund der allgemeinen Lage sowie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte, jedoch keinesfalls, da sein Vater Widerstandskämpfer gewesen wäre oder aus Angst vor russischen Behörden. Die Furcht hinsichtlich einer Verfolgung wegen seines Vaters sei bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer in den sechzehn Jahren seit dessen Verschwindens keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt hätte.

Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich. Dieser habe im Heimatland noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte und es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in einem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Nach einer Rückkehr wäre es ihm möglich, entweder neuerlich bei seiner Großmutter oder bei seiner Mutter zu wohnen. Nach Erreichen des 18. Lebensjahres könne er selbst entscheiden, wo er leben wolle. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann, welcher den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht hätte und in die dortige Gesellschaft integriert sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von allfälligen negativen Lebensumständen in der Russischen Föderation in höherem Maße betroffen wäre, als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage.

Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder schützenswerte private Bindungen, dieser sei mittellos, lebe von der Grundversorgung, sei Mitglied in einem Kampfsportverein und habe keine Deutschkursbestätigungen in Vorlage gebracht.

3. Mit Eingabe vom 31.01.2019 wurde durch die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich angefochten wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die Behörde habe die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt. Der Beschwerdeführer habe deutlich vorgebracht, er habe nicht in Tschetschenien leben können, da man ihm wegen seines Vaters alles hätte unterstellen können. Dennoch habe die Behörde keine weiteren Fragen gestellt, sodass eine Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit nicht ausreichend geklärt werden habe können. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang gegebene besondere Manduktions- und Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde würden nur unzureichend Bezug auf die Verfolgung von vermeintlichen Regierungsgegnern und deren Familien nehmen, weshalb diese nicht geeignet wären, das Ausmaß der Gefährdung, die eine Rückkehr in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer bedeuten würde, entsprechend beurteilen zu können. Die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte, basiere auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und unschlüssigen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe bereits im Zuge seiner Erstbefragung erklärt, sein Vater sei spurlos verschwunden, als der Beschwerdeführer ca. ein Jahr alt gewesen wäre. Seinem Vater sei zu Lasten gelegt worden, in der Kriegszeit 18 Personen der russischen Spezialeinheit OMON umgebracht zu haben. Er selbst sei bei Polizeikontrollen immer wieder mit seinem Vater konfrontiert worden. Zudem habe er angegeben, er habe als Minderjähriger alleine in XXXX leben müssen, zumal ihm in Tschetschenien wegen seines Vaters alles unterstellt hätte werden können und er nie eine normale Kindheit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe zudem vorgebracht, er sei geschlagen und gemobbt worden, seine Mutter habe er erstmals im Alter von fünf Jahren gesehen. Auch andere Familienmitglieder väterlicherseits hätten sich als Widerstandskämpfer engagiert und seien deswegen getötet worden oder verschollen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zum Schluss komme, dass keine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt werden habe können, zumal die Länderberichte Gegenteiliges schildern und im Nordkaukasus stattfindende schwerste Menschenrechtsverletzungen belegen würden. Dem Beschwerdeführer drohe in Tschetschenien und in Russland wegen seiner (unterstellten) politischen Überzeugung und seiner Familienzugehörigkeit asylrelevante Verfolgung. Darüber hinaus zähle er zur sozialen Gruppe der Straßenkinder/Waisenkinder. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen sei ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und sei es den Behörden daher nicht möglich, den Beschwerdeführer zu schützen. Nach gängiger Rechtsprechung sei bei erhöhter Vulnerabilität die Versorgung eines Kindes im Herkunftsland fallspezifisch zu überprüfen, um den Asylwerber nicht in eine ausweglose Situation zu überantworten. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation würde aufgrund der dargelegten Umstände überdies eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte darstellen. Im Übrigen habe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK unzureichend berücksichtigt. Dieser spreche bereits ein wenig Deutsch, trainiere in einem Sportverein und sei sehr bemüht darum, sich weiter zu integrieren.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 04.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Schreiben vom 21.3.2019 teilte die BH XXXX , mit daß der Beschwerdeführer entgegen Empfehlung zu seinem Onkel nach XXXX gereist wäre und dort seit 9.3.2019 wohnen würde. Die genaue Adresse wäre unbekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren, wo er sich bis zum Alter von 14 Jahren durchgehend aufgehalten und die Schule besucht hat. In Tschetschenien hielten sich zuletzt noch die Großmutter sowie die Mutter des Beschwerdeführers auf. Im Anschluss hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Juli 2018 überwiegend in XXXX auf. Seit 09.03.2019 lebt der minderjährige Beschwerdeführer infolge einer selbständigen Ausreise aus dem Bundesgebiet an einer nicht näher bekannten Anschrift bei einem Onkel in XXXX . Ein aktueller Aufenthalt im Bundesgebiet liegt nicht vor.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der minderjährige Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Russischen Föderation respektive Tschetschenien besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er erbrachte keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse oder den Besuch von Sprachkursen. Er trainierte in einem Kampfsportverein, darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen im österreichischen Bundesgebiet ins Treffen geführt. Eine den - zwischenzeitig freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrten - Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 19. Bewegungsfreiheit bzw. 19.2. Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens).

Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

-

ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 4. Rechtsschutz / Justizwesen).

Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

-

ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).

Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018

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EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018

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OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report,

https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018

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Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018

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Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident,

https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018

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Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik.

Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür

des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

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GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018,

http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018

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ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation

-

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018

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BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018

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Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden,

https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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