TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/29 W139 2161032-1

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W139 2161030-1/13E

W139 2161032-1/14E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, und 2. XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Alois Eichinger, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien und MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils XXXX , Zlen. XXXX

(1.) und XXXX (2.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb XXXX (auch XXXX ) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Den Beschwerdeführern kommt gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein ihrer Vertretung und nach Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG auf die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am XXXX rechtswirksam zugestellt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W139.2161032.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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