Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W249 2143846-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX , GZ. XXXX :
A)
Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Beschluss vom XXXX leitete der Vorstand der der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control; in der Folge "belangte Behörde") von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) betreffend die XXXX (in der Folge "Beschwerdeführerin") für das Jahr
XXXX ein.
Von der belangten Behörde wurde - nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis - wie folgt ausgesprochen:
"1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit XXXX festgestellt.
2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX werden wie folgt festgestellt (in TEUR):
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3. Die Kosten für Netzverluste für das Jahr XXXX werden wie folgt festgestellt:
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4. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:
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5. Die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten wird wie folgt festgestellt:
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6. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."
2. Mit Beschwerde vom XXXX wurde der gegenständliche Bescheid von der Beschwerdeführerin angefochten; dieser verstoße in seinen Spruchpunkten 1. und 2. aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der falschen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts gegen die Bestimmung des § 59 ElWOG 2010 (insbesondere gegen Abs. 1, wonach die den Entgelten zugrundeliegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen hätten). Der angefochtene Bescheid verletze aber auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Eigentum, da die Beschwerdeführerin in den die ihr zustehenden Entgelten verkürzt werde.
Es wurden von der Beschwerdeführerin die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge "1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides so abändern, dass in den mit diesen Spruchpunkten festgestellten Größen ein Effizienzgrad von 100% berücksichtigt wird". In eventu wurde der Antrag gestellt, "den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen."
3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage mit dem Verwaltungsakt am XXXX , hg. eingelangt am selben Tag, vor.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der Wirtschaftskammer Österreich (als Legalpartei; in der Folge "WKO") und der Bundesarbeiterkammer (als Legalpartei; in der Folge "BAK") am XXXX mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
4. Am XXXX erstattete die WKO eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX .
Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde und der BAK am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.
5. Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der WKO vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde, der WKO und der BAK am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.
6. Am XXXX erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Stellungnahme der WKO vom XXXX .
Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin, der WKO und der BAK am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.
7. Mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. In diesem Schreiben nahm sie insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX Bezug und beantragte aus prozessökonomischen Überlegungen die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter Pkt. I. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Mit Eingabe vom XXXX , hg. am XXXX eingelangt, verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog ihre Beschwerde zurück.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Kostenbestimmungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2143846.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019