Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W165 2165081-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.06.2017, GZ: Damaskus-OB/KONS/1279/2017 aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.03.2017, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 23.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: OB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der BF genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.06.2016, Zl. 1063887909-150385061, nach Antragstellung am 16.04.2015, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Dem Antrag und Befragungsformular der BF waren in Kopie die relevanten Seiten der Reisepässe der BF und der Bezugsperson, der Asylbescheid der Bezugsperson und weiters (in deutscher Übersetzung) Kopien einer Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung eines Scharia-Gerichtes vom 13.08.2015 (siehe hiezu unten), ein Auszug aus dem syrischen Familienstandsregister der BF und der Bezugsperson vom 18.11.2015, worin diese als "verheiratet" geführt werden sowie ein Auszug aus dem Zivilstandsregister der BF vom 05.06.2016, worin zu deren Familienstand "verheiratet" angegeben ist, angeschlossen:
"Bescheinigung über Bestätigung einer Eheschließung durch Scharia-Gericht zu XXXX
[...] Am heutigen Tag sind vor uns erschienen:
Herr XXXX , Sohn von XXXX und der XXXX , geboren am XXXX in XXXX , standesamtlich registriert unter XXXX Nr. 16 und XXXX , Tochter von XXXX und XXXX , geboren am XXXX in XXXX , standesamtlich registriert unter XXXX Nr. 56.
Sie wurden durch folgende zwei Zeugen bekannt gemacht:
1) XXXX .
2) XXXX .
Beide gaben einstimmig an, dass sie am 15.05.2014 in XXXX , ihre Ehe geschlossen haben und zwar gegen eine Morgengabe in Höhe von 100.000 SYP Nicht Bezahlt erhaltend und eine Abendgabe in Höhe von 100.000 SYP Gemäß.
Das Eheliche Gemeinschaftsleben zwischen Beiden besteht immer noch bis jetzt. Sie beantragten die Bestätigung und Eintragung des Geburts- und Eheschließungsvorganges. Die zwei mitgebrachten Zeugen bestätigten die Angaben der Eheleute.
Nach der Durchsicht aller von ihnen vorgelegten Unterlagen und aufgrund dessen wurde die Echtheit der Eheschließung und des ehelichen Gemeinschaftsleben beider Partnern im genannten Datum sowie gegen das oben bezeichnetes Brautgeld bestätigt.
Die Eheschließung wurde ordnungsgemäß nach Entrichtung der gesetzlichen Gebühr eingetragen und bestätigt sowie zum Sekretär des Zivilregisteramtes in XXXX zur Registrierung geschickt.
den 13.08.2015
[...]"
Zu dem seitens der ÖB Damaskus an das BFA samt Unterlagen weitergeleiteten Einreiseantrag erstattete das BFA unter Anschluss einer Stellungnahme mit Schreiben vom 16.02.2017 eine Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). In der angeschlossenen Stellungnahme wird näher ausgeführt, dass ein Familienleben zwischen der BF und der Bezugsperson im Herkunftsstaat nicht bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden habe können. Laut beigelegter Ehebescheinigung sei die Registrierung der Ehe vier Monate nach Antragstellung der Bezugsperson erfolgt. Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Erst mit der Registrierung bei der Zivilbehörde sei die Ehe rechtsgültig. Traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt. Daher würde eine aufrechte Ehegattengemeinschaft in Zweifel gezogen werden.
Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 17.02.2017, übernommen am 21.02.2017, wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA eingeräumt.
Am 06.03.2017 brachte die BF nach eingeräumter Fristerstreckung eine Stellungnahme ein und führte zusammengefasst aus, dass sie mit der Bezugsperson seit Mai 2013 verlobt gewesen sei und sie diese am 15.05.2014 traditionell geheiratet hätte. Die Ehe sei anwaltlich vertreten im Nachhinein am 13.08.2015 auf einem (namentlich genannten) Landesgericht registriert worden. Die Bezugsperson habe am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und in ihrer Einvernahme vor dem BFA bereits erwähnt, verheiratet zu sein. Mit Bescheid vom 08.06.2016 wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die BF habe bei Antragstellung unter anderem eine Heiratsurkunde vorgelegt, die bestätige, dass sie und die Bezugsperson bereits am 15.05.2014 in Syrien geheiratet hätten. Dies sei ebenfalls in der Einvernahme von der Bezugsperson kundgetan worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Ehe bereits vor der Flucht der Bezugsperson nach Österreich geschlossen worden sei. Seit die Bezugsperson in Österreich lebe, bestehe weiterhin täglicher Kontakt zwischen der BF und ihrem Ehemann. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die dem Umstand widersprochen hätten, dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde geprüft hätte, ob eine Einreise der BF nach Art. 8 EMRK geboten erscheinen könnte. Wenn auch aus der beim Antrag vorgelegten Heiratsurkunde hervorgehe, dass die Registrierung der Ehe erst am 13.08.2015 erfolgt sei, so werde als Datum der Eheschließung in diesem Dokument dennoch der 15.05.2014 genannt. Die BF und die Bezugsperson hätten zudem eine Registrierung der Ehe zum damaligen Zeitpunkt nicht als dringende Notwendigkeit angesehen, da auch eine durch einen Ehevertrag abgeschlossene, nicht im Zivilregister registrierte Ehe in Syrien gültig sei. Eine Ehe, die in Syrien durch einen Ehevertrag geschlossen und nachträglich im Zivilregister registriert werde, würde durch diese Registrierung nachträglich von dem Datum ihres Abschlusses an als gültig anerkannt werden. Die am 15.05.2014 durch einen Ehevertrag geschlossene Ehe der BF mit der Bezugsperson sei anwaltlich vertreten am 13.08.2015 nachträglich registriert worden. Die Ehe der BF mit der Bezugsperson in Syrien sei somit bereits ab dem Datum der Eheschließung, das heißt ab 15.05.2014 und damit vor dem Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson in Österreich, in Syrien gültig gewesen. Es liege also zweifelsfrei eine rechtsgültige Ehe vor, die vor der Einreise der Bezugsperson im Herkunftsstaat geschlossen worden sei. Bezüglich der nachträglichen Registrierung der Ehe, vertreten durch Anwälte, sei auch auf die Rechtsauffassung des deutschen Bundesverwaltungsamtes: Islamische Eheverträge, Auskunftserteilung über ausländisches Recht, Oktober 2011, verwiesen: ".... Der vor einem deutschen Notar abgeschlossene islamische Ehevertrag muss vom zuständigen syrischen Gericht (Scharia-Gerichtshof) anerkannt werden, um in das Registre de l'etat civil in Syrien eingetragen werden zu können. Dies muss in Anwesenheit der beiden Eheleute oder ihrer Vertreter geschehen. Das Gericht bestätigt die bereits geschlossene Ehe mit den vereinbarten Bedingungen, die jedoch nicht gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung in Syrien verstoßen dürfen. Der Ehevertrag wird damit von seinem Abschluss in Deutschland an in Syrien für gültig erklärt." Somit sei klargestellt, dass nicht nur die im Nachhinein registrierte Ehe in Syrien gültig sei, sondern auch der Umstand, dass die Eheleute bei der Registrierung vertreten worden seien, keine Seltenheit darstelle und dies rechtlich zulässig sei.
Der Stellungnahme vom 06.03.2017 waren neben den bereits vorgelegten Unterlagen ein mit 13.08.2015 versehener Heiratsnachweis eines Landesgerichtes und ein das Datum 01.09.2015 tragender Heiratsnachweis des syrischen Innenministeriums - Amt für zivile Angelegenheiten (jeweils in Originalsprache und deutscher Übersetzung) in Kopie angeschlossen:
"Heiratsnachweis vom Landesgericht der Stadt XXXX "
Name des Richters: XXXX
Name des Richtergehilfen: XXXX
Herr: XXXX Mutters Name: XXXX
Geburtsdatum und Geburtsort: XXXX (16) am XXXX
Frau: XXXX Mutters Name: XXXX
Meldeamtes: XXXX (ch476) Geburtsdatum und Geburtsort: XXXX
Bekannte des Brautpaares: XXXX Mutters Name: XXXX
Geburtsdatum und Geburtsort: XXXX , Ankhel (ch 376)
Bekannte des Brautpaares: XXXX Mutters Name: XXXX
Geburtsdatum und Geburtsort: XXXX , Ankhel (ch 476)
Es wird vereinbart, am 15.05.2014, in der Stadt XXXX , dass das Brautpaar vermählt wird und eine Mitgift: 100000 Syrische Lira am Beginn der Ehe und eine Mitgift: 100000 Syrische Lira bei der Trennung, und dass das Ehepaar in gemeinsam leben.
Sie wollen, dass die Ehe registriert wird und das wird durch die oben genannten Zeugen bestätigt.
Nach Überprüfung aller Unterlagen und der Zustimmung der Ehepartner, und nach Prüfung aller Angaben und Unterlagen steht für uns fest, dass die Ehe aufrecht ist.
Somit wird dieser Antrag nach Bezahlung der Gebühr zum Registeramt der Stadt: El-Mezeirab geschickt um zu registrieren.
Datum 13.08.2015 und 18.10.1436 {...]".
Im unter einem in Vorlage gebrachten Heiratsnachweis des syrischen Innenministeriums - Amtes für zivile Angelegenheiten, worin die BF und die Bezugsperson namentlich genannt werden, findet sich der Vermerk: "Diese Familienregistrierung wird im Bundesland XXXX hergestellt. Am 01.09.2015".
Nach Erhalt der Stellungnahme der BF vom 06.03.2017 hielt das BFA mit Schreiben an die ÖB Damaskus vom 15.03.2017 seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit der bisherigen Begründung, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei, aufrecht. In der angeschlossenen ergänzenden Stellungnahme führte das BFA aus, dass laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) jede Eheschließung behördlich registriert werden müsse. Für die Behörde stehe fest, dass die Registrierung erfolgt sei, jedoch habe diese im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden. Im Übrigen verwies das BFA auf seine Stellungnahme vom 16.02.2017.
Mit Bescheid vom 22.03.2017 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels unter Anschluss der neuerlichen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose samt Stellungnahme des BFA vom 15.03.2017 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.
Gegen den Bescheid richtet sich die am 19.04.2017 eingebrachte Beschwerde, worin unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens der BF auf die rückwirkende Gültigkeit der Ehe auf den Zeitpunkt der traditionellen Hochzeit mit ihrer nachträglichen Registrierung im Zivilregister hingewiesen wird.
Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG vom 22.06.2017, zugestellt am 27.06.2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde als unbegründet ab. Da in Syrien traditionelle Eheschließungen nicht anerkannt würden und die erforderliche Registrierung der Eheschließung erst nach Antragstellung der Bezugsperson stattgefunden habe, könne dem gegenständlichen Antrag mangels Familieneigenschaft der BF kein Erfolg beschieden sei. Sei keine Trauung vorgelegen, bei der beide Parteien persönlich vor Ort anwesend gewesen seien, sondern eine Vertretung organisiert worden, liege auch in der Folge nie eine rechtsgültige Ehe vor. Eine Ehe zwischen Stellvertretern widerspreche dem ordre public nach § 6 IPR-Gesetz.
Am 03.07.2017 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Damaskus ein.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.07.2017, eingelangt am 21.07.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.
Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG).
Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde "gesendet" werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen
(Vgl. zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017).
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus und den einliegenden Urkunden. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht ergeben sich aus der Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Das BFA geht in seinen Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei. Die behördliche Registrierung der Eheschließung habe erst im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden. Erst mit der Registrierung der Eheschließung bei der Zivilbehörde sei die Ehe rechtsgültig. Traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt.
Das BFA verneint die Familienangehörigeneigenschaft der BF somit damit, dass die Ehe aufgrund der erst nach der Ausreise der Bezugsperson aus deren Heimatstaat - und somit in deren Abwesenheit - erfolgten Registrierung nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Dies allein vermag die Verneinung des Bestehens einer Ehe bereits im Herkunftsstaat (bzw. nach nunmehriger Rechtslage vor der Einreise der Bezugsperson), im Hinblick auf vorstehend getroffene Feststellungen zur Möglichkeit der nachträglichen Registrierung syrischer Ehen allerdings nicht zu begründen. Ausführungen dazu, weshalb die - wie auch seitens des BFA festgestellt - traditionell erfolgte Eheschließung mit nachträglicher Registrierung im Herkunftsstaat keine bereits im Herkunftsstaat gültig Ehe gewesen wäre, sind zur Gänze unterblieben.
In seinem Erkenntnis Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 (und darauf verweisend jüngst in Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019) führte der VwGH zur Frage der rückwirkenden Gültigkeit traditioneller syrischer Eheschließungen durch ihre nachfolgende staatliche Registrierung aus, dass der bloße Umstand der - im syrischen Eherecht vorgesehenen - rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte verstoße.
Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nunmehr klargestellt, dass syrische traditionell-muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen.
Im gegenständlichen Fall ist es zwar offenbar zu einer (nachträglichen) staatlichen Registrierung der wie angegeben am 15.05.2014 traditionell geschlossenen Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson gekommen, wenngleich auch das Datum der Registrierung unklar ist. Dies geht aus dem - im Übrigen erst mit der Stellungnahme der BF vom 06.03.2017, somit erst mehr als sechs Monate nach Antragstellung - vorgelegten, mit 01.09.2015 datierten Heiratsnachweis des syrischen Innenministeriums, Amt für Zivile Angelegenheiten hervor. Darin lautet es: "Diese Familienregistrierung wird im Bundesland XXXX hergestellt". Das Datum der behördlichen Eintragung der Ehe dürfte demnach, (frühestens) mit 01.09.2015 und nicht bereits mit 13.08.2015 anzunehmen sein.
Fraglich ist allerdings, wie im Folgenden dargelegt wird, ob die staatliche Eintragung der Ehe auf der Grundlage einer unbedenklichen Urkunde vorgenommen wurde:
In der mit 13.08.2015 datierten Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch ein Scharia-Gericht lautet es, dass die namentliche genannte Bezugsperson und die namentlich genannte BF am heutigen Tag vor Gericht ("vor uns") erschienen seien und einstimmig
angegeben hätten, dass sie am 15.05.2014 in ... ihre Ehe geschlossen
hätten... Sie hätten die Bestätigung und die Eintragung des Eheschließungsvorganges beantragt. Die zwei mitgebrachten Zeugen hätten die Angaben der Eheleute bestätigt... Die Eheschließung sei ordnungsgemäß eingetragen und bestätigt sowie zum Sekretär des
Zivilregisteramtes in .... zur Registrierung geschickt worden.
Zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Urkunde der - in Ermangelung eines anderen darin vermerkten Datums - mit 13.08.2015 anzusetzen sein dürfte, sollen sich die BF und die Bezugsperson laut Urkundeninhalt zwecks Bestätigung ihrer Eheschließung persönlich vor dem Scharia-Gericht eingefunden und auch zwei Zeugen mitgebracht haben. Die Bezugsperson befand sich zum damaligen Zeitpunkt jedoch bereits in Österreich, da diese bereits am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dies lässt begründete Zweifel an der Unbedenklichkeit der Ehebestätigung des Scharia-Gerichtes, die zwecks Registrierung an das Zivilregisteramt geschickt wurde und somit offenbar Grundlage der für die staatliche Gültigkeit einer Ehe unabdingbaren behördlichen Eintragung der muslimischen Eheschließung gewesen ist, aufkommen.
Mit ihrer Stellungnahme vom 06.03.2017 brachte die BF zudem nachträglich eine weitere, ebenso allein mit dem Datum 13.08.2015 versehene Urkunde ein, die laut deren Inhalt ebenfalls zum Zwecke der Registrierung an das Registeramt geschickt worden sein soll. Es handelt sich hierbei um einen Heiratsnachweis eines Landesgerichtes. Wenn die BF in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2017 davon spricht, dass ihre Ehe mit der Bezugsperson anwaltlich vertreten am 13.08.2015 durch besagtes Landesgericht nachträglich registriert worden sei, so kann dies dem vorgelegten Heiratsnachweis des Landesgerichtes jedoch nicht entnommen werden. Im Heiratsnachweis des Landesgerichtes ist nämlich lediglich davon die Rede, dass zwei Zeugen, die als Bekannte des Brautpaares bezeichnet werden, bestätigen würden, dass das Brautpaar die Registrierung der Ehe wünsche. Eine Stellvertretung der Eheleute beim Vorgang einer Eheregistrierung, geschweige denn eine anwaltliche Vertretung, wie von der BF behauptet, kann darin nicht erkannt werden.
Auch der bereits mit dem Antrag vorgelegte Auszug aus dem Familienstandsregister vom 18.11.2015, worin die Bezugsperson und die BF jeweils mit dem Familienstand "verheiratet" geführt werden, wie auch der unter einem vorgelegte Auszug aus dem Zivilstandsregister betreffend die BF vom 05.06.2016, worin unter deren Familienstand ebenfalls "verheiratet" vermerkt ist, vermögen die bestehenden Bedenken gegen die Unbedenklichkeit der Urkunden nicht zu zerstreuen. Familienstandsregisterauszug und Zivilstandsregisterauszug wurden nämlich erst nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Eheschließung, deren Rechtsgrundlage wie dargestellt mehrere Fragen aufwirft, ausgestellt.
Das Verhältnis der beiden Urkunden zueinander (Bescheinigung über Bestätigung einer Eheschließung durch ein Scharia-Gericht und Heiratsnachweis eines Landesgerichtes, beide mit Datum 13.08.2015), die laut jeweiligem Urkundeninhalt beide zwecks Registrierung an die staatliche Behörde geschickt wurden und demnach Grundlage der behördlichen Eintragung der Eheschließung gebildet hätten, ist zudem unklar.
Darüber hinaus, ist, wie bereits erwähnt, auch das Datum der staatlichen Registrierung unklar, da sowohl in der Ehebestätigung des Scharia-Gerichtes als auch im Heiratsnachweis des Landesgerichtes (einzig) das Datum 13.08.2015 aufscheint und davon die Rede ist, dass die Urkunden zur Registrierung an die Behörde geschickt wurden. Daraus ist zu folgern, dass die Registrierung - entgegen anderslautender Darstellung - jedoch nicht bereits am 13.08.2015, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sein dürfte. Das tatsächliche Registrierungsdatum kann, wie ebenfalls bereits angemerkt, auch nicht dem nachträglich vorgelegten, das Datum 01.09.2015 tragenden Heiratsnachweis des syrischen Innenministeriums entnommen werden, da hierin lediglich angegeben wird, dass diese Familienregistrierung im Bundesland XXXX hergestellt wird. Ob es sich hierbei um das Datum 01.09.2015 handelt, bleibt offen.
Die Behörde hat sich jedoch weder mit den im Verfahren vorgelegten Urkunden noch mit der syrischen Rechtslage betreffend die rückwirkende Gültigkeit einer traditionell geschlossenen und nachträglich registrierten Ehe auseinandergesetzt.
Gravierende, zur Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG berechtigende Ermittlungslücken im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegen demnach vor [vgl. etwa VwGH, Ra 2014/20/0029 vom 12.11.2014 (unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH, Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014)].
Im fortgesetzten Verfahren werden daher Ermittlungen und nachvollziehbare Feststellungen zu den im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere zu deren Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit, zur Frage, welche Urkunde Grundlage der behördlichen Eintragung der Ehe gebildet hat und zum Zeitpunkt der staatlichen Registrierung der Eheschließung vorzunehmen sein. Sollten die Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dass die nachträgliche behördliche Registrierung der traditionellen Ehe auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist, wäre die Rechtsgültigkeit der Ehe im Lichte des syrischen Eherechtes und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018, und damit die Familienangehörigeneigenschaft der BF gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005, einer abermaligen Beurteilung zu unterziehen.
Gemäß § 11 a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ehe, Ermittlungspflicht, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2165081.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019