TE Vfgh Beschluss 1997/2/24 G28/97

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

VerbotsG
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen das VerbotsG und seine Anwendung durch die Gerichte gerichteten Eingabe als unzulässig; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 19. Jänner 1997 stellte der Einschreiter folgende Anträge:

"1. Der Verfassungsgerichtshof möge das Verbotsgesetz auf seine Recht- und Verfassungsmäßigkeit prüfen und vollinhaltlich der MRK in Strassburg bzw. den UNO-Statuten anpassen bzw. reparieren und im Parlament neu beschliessen lassen. (Ohne Clubzwang, denn auch das wäre rechts- und Demokratiewidrig)

2. Der Verfassungsgerichtshof möge den Beschluss fassen, dass bis zur Reparatur dieser Unrechtsgesetze von den Erstgerichten diesbezüglich keinerlei neue Verfahren eröffnet werden dürfen und laufende Verfahren vorläufig zu ruhen haben.

3. Sollte sich aus diesem Antrag die Notwendigkeit des Rechtsanwaltszwanges ergeben, so ersuche ich um Beistellung einer kostenlosen Verfahrenhilfe."

Der Einschreiter führt in seiner Eingabe aus, daß in einer näher bezeichneten Strafsache gegen ihn ein Verfahren wegen des Verdachts, er habe Verbrechen im Sinne des §3g und des §3h des Verbotsgesetzes begangen, anhängig sei.

2. Die Eingabe ist unzulässig:

Der Einschreiter begehrt die Überprüfung des Verbotsgesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit. Seinem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß es sich bei diesem Gesetz selbst um ein Bundesverfassungsgesetz handelt. Im übrigen wird auf die Entscheidung VfSlg. 13116/1992 verwiesen.

Was das zweite vom Einschreiter gestellte Begehren anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsbestimmung dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis einräumt, Gerichten derartige Aufträge zu erteilen.

Die Eingabe war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen war.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita bzw. §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Nationalsozialistengesetzgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G28.1997

Dokumentnummer

JFT_10029776_97G00028_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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