Entscheidungsdatum
06.05.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 2152199-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: staatenlos, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, Zl IFA 1089751403 VZ 151474062, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 Nr. L 337/9, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (GZ W119 2152192) und den vier minderjährigen Kindern (GZ W119 2152202, W119 2152196, W119 2152212 und W119 2152207) am 30.9.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 3.10.2015 erfolgte die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er im Wesentlichen an, in XXXX im Libanon geboren, standesamtlich verheiratet, sunnitischer Moslem und Palästinenser zu sein sowie der Volksgruppe der Araber anzugehören. Zuletzt habe er im Libanon, Saida En Alhelwa (alternative Schreibweise Ein El-Hilweh) gelebt.
Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, seine Familie habe ihr Land aufgrund des Krieges verlassen und sei in den Libanon geflohen. Die Zustände im dortigen Flüchtlingslager (En Alhelwa) wären wegen der Nahrungsmittelknappheit und einigen Morden nicht mehr zumutbar gewesen. Dort gebe es Terrorgruppen, welche untereinander in Konkurrenz stünden und die normalen Menschen bedrohten. Jede Nacht habe er seinen Kindern erklären müssen, dass die Schüsse lediglich Feuerwerk seien. Er habe Angst um die Sicherheit seiner Kinder und seiner Familie und er wolle nicht in ein Land zurück, in dem Krieg herrsche. Das Lager im Libanon sei so schlimm gewesen wie in Syrien selbst, wenn nicht schlimmer. Er habe kein Heimatland, wo er leben könne.
Anlässlich seiner beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) durchgeführten Befragung am 15.12.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, staatenlos zu sein. Er sei in XXXX im Libanon geboren, weil sein Vater dort gearbeitet habe. Anschließend habe er ca. fünf Jahre in Syrien gelebt und sei von 1976 bis Oktober 2012 in Saudi-Arabien wohnhaft gewesen. Von Oktober 2012 bis November 2012 sei er nach Syrien zurückgekehrt und von November 2012 bis 2015 im Libanon aufhältig gewesen, von wo er im Juli oder August über die Türkei ausgereist sei.
Seine gesamte Familie habe einen Aufenthaltstitel für Saudi-Arabien besessen. Von XXXX bis XXXX habe er in Riad die Volkschule, von XXXX bis XXXX die Mittelschule und von XXXX bis XXXX das Gymnasium absolviert. Danach sei er vier Jahre sei er in Riad im XXXX und dort anschließend ebenfalls für vier Jahre bei dem XXXX tätig gewesen. Danach habe er XXXX als XXXX und letztendlich ca. zehn Jahre bei einer XXXX gearbeitet, bis er gekündigt worden sei. Seine Ehefrau habe er vor ca. zwölf Jahren in XXXX standesamtlich geheiratet, die beiden hätten gemeinsam vier Töchter. Die Familie seiner Frau wohne im Libanon, seine Familie (sein Bruder, drei Schwestern und seine Mutter) in Saudi-Arabien (Riad), sein Vater sei vor zehn Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Er selbst gehöre zur Volksgruppe der Araber, Palästinenser und sunnitischen Glaubens.
Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, dass die Situation in Syrien katastrophal gewesen sei. Zuletzt sei ein Auto vor ihrer Haustür explodiert und sie hätten die ganze Nacht nur mehr Schüsse und schreiende Menschen gehört. Den Libanon habe er verlassen, weil er Palästinenser sei und ohne Personaldokumente kein Visum bekommen habe. Er sei dort in einem Flüchtlingslager (En Alhelwa) einquartiert gewesen. Dieses werde von der Hisbollah, dem islamischen Staat, der PLO usw. geleitet. Das Leben seiner Familie sei in Gefahr gewesen. Der Beschwerdeführer habe eines Tages wieder Schüsse gehört, zwei Rebellengruppen bei Kampfhandlungen beobachtet und sei gefragt worden, welcher Rebellengruppe er angehöre. Man habe ihn verdächtigt, ein Spion zu sein und habe ihn hinrichten wollen. Zudem hätte man ihn aufgefordert, sich einer dieser Gruppen anzuschließen. Wegen seiner Weigerung sei die Familie von allem ausgeschlossen worden. Sie hätten nicht arbeiten und die Kinder keine Schule besuchen dürfen, seine Familie habe keine Zukunft gehabt.
In einer mit 4.1.2017 datierten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, als Palästinenser nie im Besitz eines Reisepasses oder ähnlichem gewesen zu sein. Das Dokument, welches die Familiendaten enthalte, sei das Familienbuch, welches ihm in Traiskirchen als Beweismittel abgenommen und offenbar nach Vorderberg gesandt worden sei. Leider verfüge seine Familie über keinerlei Dokumente mehr aus Saudi-Arabien, da ihnen diese von den dortigen Behörden abgenommen worden seien, als sie das Land verlassen hätten müssen. Bei einem Nicht-Saudi würden alle persönlichen Dokumente vom Arbeitgeber einbehalten und nur auf Verlangen, etwa für Reisen, für einen gewissen Zeitraum herausgegeben werden. Danach müssten diese retourniert werden. Der Beschwerdeführer könne lediglich seinen damaligen Lebenslauf, der sich auf die Zeit in Saudi-Arabien beziehe, vorlegen. Danach habe er keiner Arbeit mehr nachgehen können, weshalb es dazu auch keine Unterlagen gebe. Vom Aufenthalt seiner Familie im Libanon gebe es keine Dokumente, weil sie sich als Staatenlose nicht legal dort aufgehalten hätten.
Am 12.1.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, aus Saudi-Arabien wegen der Saudisierung ausgereist zu sein. Sein Arbeitsverhältnis sei gekündigt und er in weiterer Folge aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Da seine Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen sei, könne er nicht dorthin zurückkehren. Seine Familie sei dann nach Syrien gezogen und kurze Zeit später wegen eines Anschlages von dort geflohen.
Mit Schreiben vom 23.1.2017 wurden der belangten Behörde eine Kopie des Personalausweises der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Heiratsurkunde vorgelegt. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass beide Dokumente von syrischen Behörden ausgestellt worden seien und die Eigenschaft als Palästinenser belegen würden. Zum Zeitpunkt des Beginns der Flucht der Familie sei deren gewöhnliche Aufenthalt in Syrien gewesen, wo sie im südlichen Stadtteil von XXXX gelebt hätten. Dort wären in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses mehrere Autobomben detoniert. Daraufhin habe die Familie die Flucht ergriffen, weil zu erwarten gewesen sei, dass kurze Zeit später gröbere Kämpfe beginnen würden. Das Wohnhaus sei, wie das gesamte Viertel, mittlerweile komplett zerstört.
Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Saudi-Arabien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Saudi-Arabien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt IV.).
Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie von November 2012 bis ca. August 2015 im Flüchtlingslager für palästinensische Flüchtlinge En Alhelwa im Libanon gelebt habe. Von diesem Ort habe ihre Flucht Richtung Österreich begonnen. Zuvor hätten sie in Saudi-Arabien gelebt, dieses Land jedoch im Oktober 2012 verlassen müssen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle und damit verbunden auch die Aufenthaltsgenehmigung für Saudi-Arabien verloren habe. Ursprünglich hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familie in Syrien ein neues Leben aufbauen wollen, weshalb sie zuerst von Saudi-Arabien kommend nach XXXX gezogen seien. Nach der Explosion einer Autobombe unmittelbar vor ihrem Wohnhaus seien der Beschwerdeführer und dessen Familie im November 2012 in den Libanon weitergereist. Als staatenlosem Palästinenser wäre es dem Beschwerdeführer im Libanon mangels Aufenthaltstitels nur möglich gewesen, im eigens für palästinensische Flüchtlinge eingerichteten Flüchtlingslager unterzukommen. Im Zuge ihres Aufenthalts seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau individuell bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei mehrfach von Angehörigen der im Flüchtlingslager aktiven Rebellengruppen aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Man habe ihm Waffen, Geld, eine Ausbildung für seine Kinder sowie eine Sozialversicherung angeboten, wenn er sich den Kämpfern anschließe, was er jedoch verweigert habe. Daraufhin habe man ihn bedroht und ihn überdies aufgefordert, dafür zu sorgen, dass seine Ehefrau keine engen unzüchtigen Kleider, sondern ein langes schwarzes Gewand trage. Aufgrund der den Beschwerdeführern drohenden Verfolgung und wegen der immer schlechter werdenden Sicherheitssituation sowie der akuten Lebensmittelknappheit im Lager hätten der Beschwerdeführer und seine Familie im August 2015 das Lager verlassen und seien über die Türkei und Griechenland in Richtung Österreich geflohen.
Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren richtigerweise festgestellt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer und seine Familie um staatenlose Palästinenser handle, die Saudi-Arabien im Jahr 2012 hätten verlassen müssen, sich anschließend für ca. einen Monat in Syrien aufgehalten und in weiterer Folge von November 2012 bis ca. 2015 im Libanon gelebt hätten. Auch sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer über 30 Jahre lang und somit den Großteil seines Lebens in Saudi-Arabien aufhältig gewesensei. Die belangte Behörde gelange in weiterer Folge jedoch zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten ihren Lebensmittelpunkt in Saudi-Arabien gehabt, weshalb dieses auch als Herkunftsstaat gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 Asylgesetz festzulegen wäre. Diese rechtliche Beurteilung stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH und des BVwG. Demnach sei unter Herkunftsstadt jener Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit Asylsuchende besitzen würden oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Dabei sei jener Staat heranzuziehen, in dem sich die Asylsuchenden zu Beginn der Flucht aufgehalten hätten. Hier sei insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20.2.2009 zur Zahl 2007/19/0535 zu verweisen. Zu Beginn ihrer Flucht, die letztlich in Österreich geendet habe, hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familie im Libanon aufgehalten, was vom Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden mit keinem Wort bezweifelt werde. Aufgrund der von ihr selbst im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hätte die belangte Behörde daher zum richtigen rechtlichen Schluss gelangen müssen, dass die Beschwerdeführer ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt zum Beginn ihrer Flucht im Libanon gehabt hätten. Dementsprechend sei das Fluchtvorbringen auf den Herkunftsstaat Libanon zu beziehen. Im gegenständlichen Fall sei die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung mit dem Konventionsgrund der (unterstellten) politisch religiösen Einstellung verknüpft. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich den bewaffneten Rebellen im Flüchtlingslager anzuschließen und für sie zu kämpfen. Der libanesische Staat sei, wie die Länderberichte belegen würden, nicht in der Lage bzw. nicht gewillt, den Beschwerdeführer vor der drohenden Verfolgung zu schützen. Auch stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative im Libanon offen, da staatenlose Palästinenser dort über keine Aufenthaltstitel und keine Bewegungsfreiheit verfügen würden. Auch werde im Bericht des VN Generalsekretärs zur Umsetzung der Resolution das VN Sicherheitsrates Nr. 1701 (2006) vom 8. März 2017 das Flüchtlingscamp En Alhelwa als besonders gefährlich hervorgehoben.
Am 4.2.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau beteiligten. Ein Vertreter des Bundesamtes war nicht anwesend.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor, in XXXX im Libanon geboren und im Kindesalter mit seiner Familie nach Saudi-Arabien übersiedelt zu sein, wo sein Vater erwerbstätig gewesen sei. Seine Familie habe in seiner Kindheit auch kurze Zeit in Syrien gelebt, der Beschwerdeführer könne sich wegen seines damals sehr jungen Alters jedoch nicht mehr daran erinnern.
Nach der neuen Gesetzeslage würde man in Saudi-Arabien ohne Sponsor keine Arbeit erhalten. Da sich sein früherer Sponsor nicht bemüht habe und der Beschwerdeführer keinen neuen Sponsor gefunden habe, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen dort zu arbeiten, weshalb er das Land habe verlassen müssen. Er habe kein Zuhause besessen, aber ein syrisches Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge gehabt, weshalb er mit seiner Familie zunächst dorthin zurückgekehrt sei. Wegen des Bürgerkrieges und der im Lager XXXX explodierenden Lage hätten sie Syrien drei Wochen später wieder verlassen. Danach sei die Familie in den Libanon weitergezogen, wo die Situation für Palästinenser ebenfalls sehr schlecht gewesen sei. Gelebt hätten sie dort illegal im Flüchtlingslager für Palästinenser En Alhelwa. Man hätte sie in diesem nur empfangen, jedoch hätten sie nicht die Möglichkeit gehabt, im Libanon zu bleiben. Seine Familie sei dort nicht offiziell registriert gewesen und habe immer bezahlen müssen, um bleiben zu dürfen. Sie seien jedoch als Palästinenser bei der UNRWA gemeldet gewesen.
In ihrem Flüchtlingslager hätten islamische Organisationen das Sagen und könnten machen, was sie wollten. Im Libanon und in dem Lager in Syrien würden solche Zustände herrschen, dass keine Registrierungsbücher mehr vorhanden seien. Die Leute wären nicht in der Lage, die Listen der UNRWA aufzubewahren. Der Beschwerdeführer habe ein Familienbuch, in dem auch die Namen seiner Frau und seiner Kinder stünden. Es könne sein, dass sein Vater UNRWA-Ausweise gehabt habe. Wegen seiner Tätigkeit in Saudi-Arabien seien diese jedoch nicht mehr verlängert worden. Da sein Vater vor ca. 15 Jahren gestorben sei, wisse die Familie nicht, wo sich die alten Papiere befinden würden. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten im Lager die Schule nicht besuchen und er selbst nicht arbeiten dürfen. Seine Frau sei illegal als Friseurin tätig gewesen.
Bereits zu Beginn hätten islamische Gruppierungen im Flüchtlingslager versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Er hätte jedoch nicht beitreten wollen und in weiterer Folge Probleme mit ihnen bekommen. Die islamischen Milizeinheiten hätten ihn immer wieder unter Druck gesetzt, für sie zu arbeiten. Weil er das abgelehnt habe, hätten seine Kinder nicht die Schule besuchen können und er habe keine Arbeit und keinen Aufenthaltstitel erhalten. Zudem seien seine Kinder traumatisiert, weil im Lager geschossen worden sei und es dort Straßenkämpfe gegeben habe. Die meisten Bewohner seien gesuchte Verbrecher oder Terroristen gewesen, die ein Terrorregime geführt hätten. Letztendlich sei er von jemanden von Al Ansam aufgesucht worden, einem Stellvertreter des Emirs mit zwei schwer bewaffneten Leibwächtern. Dieser Mann habe den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihm mitzugehen, weil er Leute wie ihn brauche. Dieser habe nicht ablehnen können, weil er sonst getötet worden wäre. Aus Angst habe er deshalb den Libanon verlassen.
In den Libanon könne der Beschwerdeführer deshalb nicht zurück, weil er keine Berechtigung dafür habe. Es gebe keinerlei Dokumente, seine alten Belege seien nicht mehr gültig gewesen. Für Saudi-Arabien habe er keinen Aufenthaltstitel und dürfe als nicht-saudischer Staatsbürger auch dorthin nicht zurückkehren.
Am 13.2.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichten ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar ursprünglich bei UNRWA registriert gewesen sei und den Beistand des UN-Hilfswerks für palästinensische Flüchtlinge in Anspruch genommen habe. Jedoch hätte er sich aufgrund der im Jahr 1976 erfolgten Übersiedlung der gesamten Familie nach Saudi-Arabien nicht mehr um eine Verlängerung gekümmert. In Saudi-Arabien sei UNRWA niemals tätig gewesen. Auch der Beschwerdeführer selbst habe sich wegen seines bis zur seiner erzwungenen Ausreise stabilen Lebens in Saudi-Arabien niemals veranlasst gefühlt, den Beistand von UNRWA zu suchen und die Registrierung seines Vaters aufleben zu lassen.
Während der Flucht des Beschwerdeführers und seiner Familie von XXXX in den Libanon im Jahr 2012 seien sie nicht noch einmal registriert worden. Zum damaligen Zeitpunkt hätten im ganzen Libanon wegen der Vielzahl von syrischen Flüchtlingen chaotische Verhältnisse geherrscht. Zum anderen sei die Lage im Camp En Alhelwa wegen der Anspannungen zwischen den verfeindeten islamistischen Gruppierungen innerhalb des Lagers besonders dramatisch und angespannt gewesen. Wie im gegenständlichen Verfahren detailliert, einheitlich und nachvollziehbar geschildert, sei der Beschwerdeführer dort wegen der unterstellten politisch-religiösen Einstellung persönlich bedroht. Zudem sei die Sicherheitssituation im Camp und die allgemeine Lage für die Familie zum Zeitpunkt der Flucht katastrophal gewesen. Diesbezüglich wurde auf die mit der Beschwerde vorgelegten Länderberichte verwiesen. Daran habe sich zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert, wozu aktuelle Länderberichte angefügt wurden. Die Familienangehörigen der Ehefrau des Beschwerdeführers würden zwar aktuell noch im Camp leben, aber auch für sie sei die Lage äußerst prekär, es würden nur die finanziellen Mittel für eine Flucht fehlen. Zudem seien sie bereits seit mehreren Jahrzehnten dort aufgehalten und hätten sich mittlerweile besser mit den Gegebenheiten arrangiert. Nichtsdestotrotz könnten sie dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie keinen Schutz bieten. Die Familie des Beschwerdeführers sei somit durch nicht von ihr zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe zum Verlassen des Libanon gezwungen und insofern daran gehindert worden, den von UNRWA gewährten Beistand weiter zu genießen. Somit komme ihnen gemäß Art. 1 D GFK i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie ipso facto der Flüchtlingsstatus zu, ohne dass sie hierfür wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nach Art. 1 Abschnitt A GFK glaubwürdig machen müssten. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Familie sei während ihres Aufenthalts in En Alhelwa von 2012 bis 2015 tatsächlich Beistand von UNRWA gewährt worden, tatsächlich registriert worden sei jedoch lediglich Anfang der 1990er Jahre die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrer Familie. Diesbezüglich wurden per Smartphone aufgenommene Fotos der Karten der Stellungnahme beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist staatenlos, gehört der Volksgruppe der Palästinenser an und ist sunnitischen Glaubens. Er wurde in XXXX im Libanon geboren.
Den Großteil seines Lebens verbrachte er in Saudi-Arabien, verlor dort nach der Kündigung durch seinen Arbeitgeber den Aufenthaltstitel und musste mit seiner (Kern-) Familie im Oktober 2012 das Land verlassen. Er zog mit dieser nach Syrien (Flüchtlingslager XXXX ) und reiste wegen des syrischen Bürgerkrieges bereits im November 2012 in den Libanon weiter.
Der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes war der Libanon, wo er von 2012 bis 2015 im Camp der UNRWA En Alhelwa (Ein El-Hilweh) lebte - und somit die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch nahm. Wegen der prekären (Sicherheits-) Lage und der Bedrohungen durch die dortigen Milizen musste der Beschwerdeführer mit seiner Familie dieses Flüchtlingslager verlassen und war deshalb aus von ihm nicht zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen daran gehindert, den Beistand der UNRWA (weiterhin) zu genießen.
Zur Situation palästinensischer Flüchtlinge im Libanon:
Die Situation der "langjährigen" palästinensischen Flüchtlinge hat sich in den letzten Jahren stetig verschlechtert, sollte jedoch in einem breiteren Kontext der sozioökonomischen Situation der gesamten lokalen Bevölkerung betrachtet werden, zumal der Lebensstandard in zahlreichen Gemeinden generell sehr niedrig ist. So wird die Zahl der hilfsbedürftigen Libanesen vom UNHCR auf 1,03 Millionen geschätzt (CoE-PACE 7.6.2018).
Den palästinensischen Flüchtlingen werden wichtige Rechte vorenthalten. Da sie keine Staatsbürger eines anderen Staates sind, können Palästina-Flüchtlinge nicht die gleichen Rechte beanspruchen wie andere Ausländer, die im Libanon leben und arbeiten. Unter den Staaten, in denen Palästina-(UNRWA)-Flüchtlinge betreut werden, hat der Libanon den höchsten Anteil an Palästina-Flüchtlingen, die in bitterer Armut leben (UNRWA o.D., vgl. GIZ 3/2018).
UNRWA
Die Palästina-Flüchtlinge und deren Nachkommen sind von den Leistungen der Hilfs- und Entwicklungsagentur UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees) abhängig. Diese wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahr 1949 gegründet (EDA - o.D.).
Die humanitären Dienste der UNRWA umfassen die Grund- und Berufsausbildung, die medizinische Grundversorgung, Hilfs- und Sozialdienste, die Verbesserung der Infrastruktur und der Lager, Mikrofinanzierung und Notfallmaßnahmen, auch in Situationen bewaffneter Konflikte (UNRWA o.D.).
Diese Leistungen werden für etwa 5 Mio. Palästina-Flüchtlinge im Gazastreifen, im Westjordanland, in Jordanien, in Syrien und eben auch im Libanon angeboten. Die Unterstützung ist bis zum Erreichen einer politischen Lösung der Palästina-Frage vorgesehen. Die UNRWA beschäftigt in der gesamten Region etwa 30.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (EDA - o.D.). Zu den beiden Hauptsitzen in Amman und Gaza-Stadt kommen Außenstellen in New York, Washington, Brüssel und Kairo sowie Regionalbüros im Libanon, Jordanien, Syrien, Westjordanland und dem Gazastreifen. Die USA haben entschieden, ihre Zahlungen an die UNRWA einzustellen (The Washington Post 31.8.2018).
Rechtliche Lage der palästinensischen Flüchtlinge
Gemäß US Congressional Research Service sind die meisten Palästinenser im Libanon staatenlos, mit Ausnahme von etwa 30.000 Christen, die 1948 ankamen und die libanesische Staatsbürgerschaft erhielten. Von den staatenlosen Palästinensern hat der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) vier Unterkategorien identifiziert:
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' 'Registrierte" Flüchtlinge ("Palästina-Flüchtlinge"), die beim UNRWA und den libanesischen Behörden registriert sind (ca. 458.000);
Das sind vor allem palästinensische Flüchtlinge, die in der Zeit vom 1. Juni 1946 bis 15. Mai 1948 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Palästina hatten und durch den Konflikt von 1948 sowohl ihre Heimat als auch ihre Lebensgrundlage verloren haben. Sie sind im UNRWA-Registrierungssystem registriert und auf der Registrierungskarte ihrer Familie enthalten. Sie besitzen in der Regel auch einen "Ausweis für Palästina-Flüchtlinge".
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Nicht registrierte" palästinensische Flüchtlinge, die nicht beim UNRWA, sondern bei den libanesischen Behörden registriert sind (35.000 - 40.000);
Sie besitzen ebenfalls den von DPRA ausgestellten "Ausweis für Palästina¬Flüchtlinge" (UK 6/2018), erhalten aber ein anderes Reisedokument (Laisser Passer) (UNHCR 2/2016).
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' 'Nicht-ID" palästinensische Flüchtlinge, die weder beim UNRWA noch bei den libanesischen Behörden registriert sind (3.000 - 5.000);
Auch als undokumentierte Palästinenser bekannt, zogen die meisten dieser Personen nach der Vertreibung der PLO aus Jordanien 1971 in das Land. Auch wenn undokumentierte Palästinenser nicht unmittelbar Anspruch hatten, bot das UNRWA doch in den meisten Fällen medizinische Grundversorgung, Bildung und Berufsausbildung an. Die Mehrheit der undokumentierten Palästinenser waren Männer, viele von ihnen verheiratet mit UNRWA-registrierten Flüchtlingen oder libanesischen Bürgerinnen, die ihren Ehemännern oder Kindern nicht den Flüchtlingsstatus oder die Staatsbürgerschaft übertragen konnten
(USDOS
20.4.2018) .
Diese sogenannten "Nicht-IDs" haben nur begrenzten Zugang zu UNRWA-Diensten und sind aufgrund fehlender gültiger Dokumente mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen konfrontiert, in ihren Bewegungen eingeschränkt und dürfen die Lager nicht verlassen oder außerhalb des Libanons reisen. Weiters wird diesen Flüchtlingen das Recht verweigert, Geburten, Ehen und Todesfälle zu registrieren. Die Kinder erhalten nur eine eingeschränkte, grundlegende Ausbildung (UK 6/2018); die Sekundärschulbildung ist den Kindern Berichten zufolge nicht zugänglich, da sie nicht in der Lage sind, die Mittelstufenprüfung abzulegen (UNHCR 2/2016).
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Palästina-Flüchtlinge aus Syrien (PRS) (ca. 30.000)
PRS, die derzeit im Libanon ansässig sind, stehen vor der Herausforderung, ihren Rechtsstatus oder ihren Wohnsitz zu regeln. Seit der Ankunft dieser Flüchtlinge hat das General Security Office (GSO) mehrere Rundschreiben herausgegeben, die es der PRS ermöglichen, die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung zu erneuern.
2014 und teilweise auch 2015 betrugen die Kosten für die Erneuerung der legalen Aufenthaltsdokumente 200 US-Dollar pro Person und Jahr für diejenigen, die ein Jahr überschritten haben. Es scheint wahrscheinlich, dass sich viele PRS aus Angst vor Verhaftung und Abschiebung oder wegen der Dauer und der Kosten des Prozesses nicht an das GSO gewandt haben. Seit dem 17. Oktober 2015 wurden mehrere Memos herausgegeben, die eine kostenlose Verlängerung der Aufenthaltsdokumente ermöglichen (UK 6/2018; vgl.: UNRWA 2016; UNHCR 2/2016).
PRS erhielten vom UNRWA eine begrenzte Basishilfe, einschließlich Nahrungsmittelhilfe, Bargeldhilfe und Winterhilfe. Die Behörden erlaubten den Kindern der PRS, sich in UNRWA-Schulen einzuschreiben und Zugang zu UNRWA- Gesundheitskliniken zu erhalten. Die Überprüfung des UNRWA im Jahr 2016 ergab, dass bei der Agentur etwa
32.500 PRS registriert wurden, was einem Rückgang von mehr als 10.000 PRS in den letzten 12 Monaten entspricht (AA 1.3.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).
Nach Angaben libanesischer und internationaler Helfer, die mit syrischen Palästina-Flüchtlingen im Libanon arbeiten und von HRW befragt wurden, waren fast alle PRS sowie fast alle "regulären" syrischen Flüchtlinge im Jahr 2015 ohne Rechtsstatus im Libanon (UK 6/2018; vgl.: UNRWA 2016; UNHCR 2/2016).
Der Rechts- bzw. Aufenthaltsstatus ist im Libanon von entscheidender Bedeutung, da er den Flüchtlingen in den Lagern die Passage der Kontrollpunkte zur Ein- und Ausreise sowie den Abschluss von Zivilregistrierungsverfahren und Zugang zum Bildungssystem ermöglicht (USDOS 20.4.2018).
UNRWA-registrierte palästinensische Flüchtlinge werden von Gesetzes wegen als Ausländer gesehen. Palästinenserinnen können durch die Heirat eines libanesisches Mannes nach einem Jahr Ehe die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder einem anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann, noch an ihre Kinder weitergeben. Kinder von palästinensischen Flüchtlingen wurden bei der Geburtenregistrierung diskriminiert, und viele mussten schon früh die Schule verlassen, um ein Einkommen zu erzielen (AA 1.3.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).
Politische und wirtschaftliche Rechte werden den palästinensischen Flüchtlingen verwehrt. Beispielsweise dürfen sie im Gegensatz zu anderen Ausländern im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden mehr erwerben (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
Weiters wurden sie in vielen Bereichen von der Beschäftigung ausgeschlossen. Eine Revision des Arbeitsgesetzes 2010 erweiterte zwar die Arbeitsmöglichkeiten und hob einige Einschränkungen auf. Das Gesetz wurde jedoch nicht vollständig umgesetzt und die Palästinenser blieben von der Arbeit in den meisten qualifizierten Berufen und somit fast allen Berufen, die eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband erfordern, ausgeschlossen. (USDOS 20.4.2018). Freie Berufe wie Arzt und Rechtsanwalt können somit nicht ausgeübt werden (AA 1.3.2018). Weiters sieht das Gesetz für palästinensische Flüchtlinge, die in den Ruhestand getreten sind, eine Abfindung vor. Solche Leistungen standen nur Palästinensern zur Verfügung, die auf dem legalen Arbeitsmarkt arbeiteten. Die Palästinenser haben weder von den nationalen Kranken- und Mutterschaftsgeldern noch von der Familienbeihilfe profitiert. Das UNRWA trug weiterhin die Kosten für grundlegende medizinische Behandlungen, Mutterschafts- oder Familiengesundheitsangelegenheiten (mit Ausnahme der Arbeiterunfallversicherung) (USDOS 20.4.2018); Bei anspruchsvolleren Behandlungen - u.a. auch bei chronischen Krankheiten und teuren Arzneien - leistete UNRWA zwar finanzielle Unterstützung; trotzdem waren die Patienten oftmals nicht in der Lage, die verbleibenden Selbstbehalte selbst zu tragen (UNHCR 2/2016).
Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
Materielle Lage
Die Lage der zum Teil seit 1948 im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge ist prekär. Trotz eines sicheren Aufenthaltsstatus für die bei UNRWA registrierten Palästinenser gelten für sie gravierende wirtschaftliche und politische Einschränkungen, da die libanesische Regierung fürchtet, dass die Integration der - meist sunnitischen - Palästinenser das konfessionelle Gleichgewicht des Landes gefährden könnte (AA 1.3.2018) .
Knapp über die Hälfte der Palästina-Flüchtlinge lebt in den folgenden 12 anerkannten Palästina-Flüchtlingslagern: in der Nähe von Beirut (Mar Elias, Burj el-Barajneh, Bbayeh, Shatila), von Tripoli (Nahr el-Bared, Beddawi), von Sidon (Saida) (Ein el-Helweh - Anm.: auch Ain el-Helweh), Mieh Mieh), von Sur (Tyre) (El-Buss, Rashidieh, Borj el-Shemali) und von Baalbek (Wavell) (UNRWA o.D., vgl. GIZ 3/2018).
Die Probleme sind - mit Abstufungen - in allen Lagern dieselben:
Armut, Arbeitslosigkeit, teilweise desaströse Wohnverhältnisse, fehlende Infrastruktur und Überbelegung, (UNRWA o.D.). Die Fläche, die den 12 offiziellen palästinensischen Flüchtlingslagern im Land zugeteilt wurde, hatte sich seit 1948 trotz einer Vervierfachung der Bevölkerung nur geringfügig verändert. Folglich lebten die meisten palästinensischen Flüchtlinge in überbevölkerten Lagern, von denen einige zudem während der vergangenen Konflikte schwer beschädigt wurden (USDOS 20.4.2018). Die Camp Improvement Initiative des UNRWA soll Berichten zufolge von einer chronischen Unterfinanzierung betroffen sein (UK 6/2018). Aufgrund des Krieges in Syrien sind viele Palästina-Flüchtlinge von dort in den Libanon geflohen. Das UNRWA arbeitet daran, sich auf ihre Zahl und ihre Bedürfnisse einzustellen - unter anderem in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung, Unterbringung und Hilfe (UNRWA o.D.).
Der Besuch staatlicher Schulen ist palästinensischen Flüchtlingen untersagt, sie haben ausschließlich Zugang zu den (unterfinanzierten) UNRWA-Schulen. Palästinensische Studenten müssen sich auf die für Ausländer reservierten 10% der Studienplätze bewerben. Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die Lagerbevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. von Hilfsleistungen anderer NGOs wie beispielsweise des Palästinensischen Roten Halbmondes ab (AA 1.3.2018).
Laut UNRWA können palästinensische Flüchtlinge, die beim "Department of Palestinian Refugees Affairs" (DPRA) registriert sind, von einem Gebiet des Landes in ein anderes reisen. Das "Directorate of General Security" (DGS) musste jedoch bei Wechseln des Lagers die Aufenthaltsregistrierung genehmigen. Laut UNRWA wurden diese Bewilligungen meist erteilt (USDOS 20.4.2018; vgl. UNHCR 2/2016). Kontrollen bei Zutritt und Verlassen der Flüchtlingslager sind - abhängig von der aktuellen Sicherheitslage - möglich (UNHCR 2/2016).
Für Auslandsreisen stellt das "General Security Office" (GSO; frz.:
Surete Generale) entsprechende Reisedokumente aus. Von Ausnahmen wie etwa Deutschland abgesehen werden diese Dokumente von der überwiegenden Mehrheit der EU-Staaten anerkannt (AA 1.3.2018).
Besonders schwierig ist die Lage jener ca. 3.000 palästinensischen Flüchtlinge, die weder über eine Registrierung bei UNRWA, noch beim libanesischen Staat verfügen. Diese so genannten "Non-ID-Palestinians" laufen Gefahr, bei Verlassen der Lager wegen illegalen Aufenthalts verhaftet zu werden. Auch wenn auf Drängen (nicht zuletzt der EU) bisher ca. 1.000 Identitätsnachweise ausgestellt wurden, bleibt die Rechtsstellung der betroffenen Personen unverändert prekär (AA 1.3.2018).
Sicherheitslage
Die Flüchtlingslager sind - mit Ausnahme des Lagers Nahr el-Bared - der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Dies geht zurück auf eine vor Jahrzehnten getroffene Vereinbarung zwischen der libanesischen Regierung und dem verstorbenen palästinensischen Führer Yasser Arafat, wonach die libanesischen Sicherheitskräfte keine palästinensischen Lager (außer das Lager Nahr el-Bared) betreten; die libanesische Armee bleibt vor dem Eingang und beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung.
Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Manche Lager werden von gemeinsamen palästinensischen Sicherheitskräften kontrolliert, andere wiederum von lokalen Milizen. Oft kam es hierbei zu direkten Auseinandersetzungen und Kämpfen zwischen verschiedenen palästinensischen Gruppen, die die Sicherheit und das Funktionieren der Justizsysteme in den Lagern gewährleisteten sollten, tatsächlich aber jeweils versuchten, die Kontrolle über die Lager zu erlangen. Speziell in den Lagern Mieh-Mieh und Ein el-Hilweh kam es immer wieder zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen unter Involvierung extremistischer Gruppierungen wie etwa Jund al-Scham und den Abdullah-Azzam-Brigaden. Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen nicht ein. In der Folge hatten die Lager - und hier wiederum insbesondere Ein el-Helweh - rasch den Ruf, gesetzlose Enklaven zu sein, in denen ausländische und lokale Dschihadisten Zuflucht fanden. Im Wesentlichen betrieben die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern ein autonomes und willkürliches Justizsystem außerhalb der Kontrolle des Staates. So versuchten beispielsweise lokale Volkskomitees, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden beizulegen, übertrugen aber gelegentlich die Angeklagten schwerwiegenderer Delikte (z.B. Mord und Terrorismus) zur Verhandlung an staatliche Behörden (AA 1.3.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).
Flüchtlingslager Ein El Hilweh (EHC)
Das seit den 40-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bestehende
Ein El Hilweh Palästina Flüchtlingslager (auch Ain El-Hilweh; EHC) liegt 3 km südöstlich von Saida (Sidon) und ist das flächen- und bevölkerungsmäßig größte Lager des Landes. Schätzungsweise 80.000 Menschen leben in und um das Lager herum, auf einer Fläche von 1,5 Quadratkilometern. Zusätzlich haben sich seit Beginn des Konflikts im Lager etwa 6.000 Palästina-Flüchtlinge aus Syrien (PRS) angesiedelt. Die Lagerbewohner leiden unter hoher Armut und Arbeitslosigkeit und sind nach wie vor stark von UNRWA- und NGO¬Dienstleistungen in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Bildung abhängig. Sie verfügen nur über wenige unabhängige Einnahmequellen, was sich zum Teil aufgrund gesetzlicher Beschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten und des Immobilienbesitzes ergibt. Der Zustrom von Palästina-Flüchtlingen aus Syrien hat die bereits überlasteten und unzureichenden Infrastrukturen und Dienstleistungen im Lager weiter belastet. Er hat auch den Wettbewerb um knappe Ressourcen, Arbeitsplätze und Unterstützung verschärft und die Gefahr von Spannungen in der Gemeinschaft erhöht. Palästina-Flüchtlingen aus Syrien (PRS) sind besonders anfällig, da sie ein höheres Maß an Armut und Arbeitslosigkeit aufweisen als die bereits "eingesessenen" Flüchtlinge, die außerdem noch auf bessere soziale Kontakte innerhalb der Gemeinden und der Familie zurückgreifen können (OCHA 7.12.2017). Mit Hilfe auch der EU und zahlreicher internationaler Geldgeber wird kontinuierlich an einer Verbesserung der Infrastruktur, u.a. der auch der Wasserversorgung, gearbeitet (UNRWA 25.10.2017).
Sicherheit ist ein wichtiges Anliegen im EHC. Das Lager ist ein Mikrokosmos des palästinensischen politischen Universums, in dem praktisch alle palästinensischen Gruppen der PLO, der Syrien-orientierten "Tahaluf" sowie extremistische und islamistische Gruppierungen vertreten sind und in ständiger Konkurrenz um Einfluss und Macht stehen. Diese Situation hat zu einem angespannten und konfrontativen Umfeld geführt, das durch Gesetzlosigkeit und häufige Zusammenbrüche in kurze Episoden bewaffneter Gewalt gekennzeichnet ist. Die häufige Gewalt im Lager bedroht die Sicherheit der Bewohner und behindert den Zugang zu einer Reihe von dringend benötigten UNRWA-Diensten. Sie verhindert, dass Kinder zur Schule gehen und Patienten Zugang zu lebenswichtigen Gesundheits- und anderen Diensten erhalten. Im Juli-August 2015 sollen bei Kämpfen zwischen der PLO-Fraktion Fatah und der extremistischen Gruppe Jund al-Sham 6 Tote, über 70 Verletzte und 3.000 Vertriebene zu beklagen gewesen sein (OCHA 7.12.2017). Unruhen, die im Dezember 2016 begannen, zwangen das UNRWA, verschiedene Einrichtungen im Lager mindestens 18 Mal zu schließen. Im Februar 2017 brach im Lager ein schwerer Konflikt zwischen PLO-Fraktionen und islamistischen Gruppen aus, nachdem die Gemeinsame Sicherheitstruppe (mit dem Ziel, Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Fraktionen zu verhindern und Extremisten einzudämmen) vorübergehend aufgelöst worden war. Die Zusammenstöße führten zu 1 Toten und 10 Verletzten. Weitere Zusammenstöße im März bei erneuten Kämpfen zwischen Fatah und Jund al-Sham hatten zwei weitere Todesopfer zur Folge (OCHA 7.12.2017, vgl. Medico 1/2017).
Anhaltende Zusammenstöße zwischen Fatah und Anhängern der islamistischen Bilal Badr Gruppe führten im April 2017 zu 9 Toten und 95 Verletzten, im August zu 7 Toten und 64 Verletzten.
Die Instabilität der Gemeinsamen Sicherheitskräfte und anhaltende Schwierigkeiten bei der Patrouillenarbeit in bestimmten Stadtvierteln stellen ein großes Hindernis für die Aufrechterhaltung des Friedens im Lager dar. Die Zusammenstöße verursachten darüber hinaus umfangreiche Sachschäden und hinderten UNRWA zeitweise daran, Dienstleistungen zur Verfügung stellen zu können. Diese Störungen haben angesichts der Abhängigkeit der Lagerbewohner von UNRWA und NGO-Diensten besonders schwerwiegende Folgen. Die Unsicherheit im Lager wirkt sich auch auf die Bewegungsfreiheit der Bewohner aus. Während diese das Lager grundsätzlich frei verlassen und betreten können, ist die Bewegungsfreiheit während der häufigen Zeiten erhöhter Sicherheitsmaßnahmen oft eingeschränkt, was den Zugang zu Beschäftigung und grundlegenden Dienstleistungen einschränkt. Auch dringend benötigte Baumaterialien zur Verbesserung der Unterkünfte und der Infrastruktur konnten zeitweise nicht in das Lager gebracht werden. Der Konflikt in Syrien hat die Spannungen im Ein El Hilweh Palästina Flüchtlingslager (EHC) verschärft, wobei sich zahlreiche Fraktionen entschieden gegen das syrische Regime und die Beteiligung der Hisbollah am Konflikt ausgesprochen haben. Während die meisten dieser Fraktionen vor 2011 im Lager existierten, hat der Konflikt wahrscheinlich einige extremere Gruppen einschließlich Jund al-Sham gestärkt und ermutigt (OCHA 7.12.2017).
Die libanesische Armee unterhält eine Sicherheitszone um das Lager herum und kontrolliert seine vier Haupteingänge, ist aber wie in allen palästinensischen Flüchtlingslagern im Libanon außer Nahr el-Bared nicht präsent. Die Sicherheit innerhalb Ein El-Hilweh wird durch ein interfraktionelles Sicherheitskomitee, durch palästinensische Fraktionen selbst und durch eine von der Fatah geführte gemeinsame Sicherheitstruppe, die sich aus den meisten Fraktionen des Lagers zusammensetzt, gewährleistet (OCHA 7.12.2017).
Flüchtlingslager Nahr el-Bared
Bei Kämpfen zwischen libanesischen Soldaten und der militanten islamistischen Gruppe Fatahal-Islam im Jahr 2007 waren 400 Menschen ums Leben gekommen, rund 6.000 Familien mussten fliehen und das Lager wurde letztlich durch die libanesische Armee zerstört (DW 9.3.2009). Über 27.000 Palästina-Flüchtlinge mussten ihre Häuser damals aufgeben. 2014 war ein großer Teil der Gemeinschaft nach wie vor entwurzelt und ist nach wie vor stark auf die Unterstützung durch das UNRWA angewiesen.
Die Auswirkungen dieser Vertreibung haben die ohnehin schon schwierigen sozioökonomischen Bedingungen für diese Flüchtlinge verschärft und stellen eine chronische humanitäre Krise dar. Während das UNRWA seit 2007 weiterhin Soforthilfe für vertriebene Bewohner leistet, haben Defizite bei den verfügbaren Mitteln die Agentur dazu veranlasst, ihr Niveau der Hilfsgüter zu überprüfen und die knappen Ressourcen auf die am dringendsten Bedürftigen auszurichten (UNRWA o. D.b). Der Wiederaufbau ist nun seit über einem Jahrzehnt im Gange und 70 Prozent des Lagers sollen - mit moderneren, aber wegen der nun breiter angelegten Straßen kleineren Gebäuden - bis März 2019 wieder hergestellt sein (Daily Star 20.8.2018).
Staatenlose
Ein Problem, das alle Flüchtlinge generell betrifft, besteht darin, dass die Staatsbürgerschaft sich ausschließlich vom Vater ableitet. Wenn eine Registrierung unter der Staatsangehörigkeit des Vaters also nicht möglich ist, führt dies zu Staatenlosigkeit für Kinder einer Staatsbürgerin und eines Vaters ohne Staatsbürgerschaft führt. Diese Diskriminierung im Staatsangehörigkeitsrecht betraf vor allem Palästinenser und zunehmend auch Syrer aus weiblich geführten Haushalten. Außerdem wurden einige Kinder, die von libanesischen Vätern geboren wurden, aufgrund von administrativen Hindernissen oder mangelndem Verständnis der Vorschriften nicht registriert. Das Problem wurde noch dadurch verschärft, dass Staatenlose diesen Status an ihre Kinder weitergaben. Es gab keine offiziellen Statistiken über die Größe der staatenlosen Bevölkerung (USDOS
20.4.2018) .
Das "Department of Palestinian Refugees Affairs" (DPRA) hat die Möglichkeit einer späten Registrierung weiterhin auf palästinensische Flüchtlingskinder unter 10 Jahren ausgedehnt. Früher war es die Politik der Direktion, palästinensischen Flüchtlingskindern, die älter als zwei Jahre waren, eine "verspätete Registrierung" zu verweigern. Kinder im Alter von 10 bis 20 Jahren wurden erst nach Abschluss eines DNA-Tests, einer Untersuchung durch die DGS und der Genehmigung der Direktion registriert (USDOS 20.4.2018).
Etwa 1.000 bis 1.500 von insgesamt schätzungsweise 100.000 Kurden, die im Land leben, hatten trotz jahrzehntelanger Familienpräsenz im Land keine Staatsbürgerschaft. Die meisten waren Nachkommen von Migranten und Flüchtlingen; die Behörden verweigerten ihnen aber die Staatsbürgerschaft, um das religiöse Gleichgewicht im Land zu wahren. Die Regierung erließ 1994 einen Einbürgerungserlass, doch hohe Kosten und andere Hindernisse hinderten viele Menschen daran, den offiziellen Status zu erlangen. Einigen Personen wurde die Staatsbürgerschaft 2011 aufgrund eines Präsidialerlasses entzogen. Andere erhielten ein "ID under consideration"-Dokument ohne Geburtsdatum und -ort. Staatenlosen fehlte es an offiziellen Ausweispapieren, die es ihnen ermöglichen würden, ins Ausland zu reisen und ohne Ausweispapiere könnten sie auch Schwierigkeiten haben, intern zu reisen bzw. laufen gefahr, inhaftiert zu werden. Sie hatten nur begrenzten Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und keinen Zugang zu vielen Berufen. Außerdem konnten sie keine öffentlichen Schulen oder Gesundheitseinrichtungen besuchen, keine Ehen oder Geburten registrieren und kein Eigentum besitzen oder erben (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (1.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2017, Berlin
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CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (7.6.2018):
The humanitarian situation of refugees in the countries neighbouring Syria [Doc. 14569],
https://www.ecoi.net/en/file/local/1434967/1226_1528869258_document.pdf.
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7.8.2018)
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DW - Deutschlandfunk (9.3.2009): Wiederaufbau des Flüchtlingslagers Nahr al¬Bared, https://www.dw.com/de/wiederaufbau-des-fl%C3%BCchtlingslagers-nahr-albared/a-4084518, Zugriff 30.8.2018
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EDA - Schweizerische Eidgenossenschaft (o.D.): UNRWA. Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, https://www.eda.admin.ch/deza/ de/home/partnerschaften auftraege/multilaterale-organisationen/uno-organisationen/
unrwa.html, Zugriff 29.8.2018.
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3/2018): Libanon - Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/: Zugriff 8.8.2018
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Medico (1/2017): Ein selbstverwaltetes Gefängnis, https://www.medico.de/ein- selbstverwaltetes-gefaengnis-16740/, Zugriff 30.8.2018
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OCHA (7.12.2017): Ein El Hilweh Camp Profile,
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The Washington Post (31.8.2018): U.S. ends aid to United Nations agency
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