RS Vfgh 2016/10/12 G215/2016

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Veröffentlicht am 12.10.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
ZPO §468 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachten – Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Zustellgesetzes mangels Legitimation

Rechtssatz

Beurteilung des zeitlichen Verhältnisses zwischen der Erhebung eines Rechtsmittels und dem Parteiantrag vor dem VfGH unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags innerhalb der Rechtsmittelfrist ist die Einbringung des Antrages beim VfGH.

Da der Antrag nicht innerhalb der gemäß §521 ZPO mit 14 Tagen bestimmten Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung des Bezirksgerichtes beim VfGH eingebracht wurde, mangelt es dem Antragsteller an der Legitimation.

Entscheidungstexte

  • G215/2016
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.2016 G215/2016

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Fristen, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G215.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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