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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1, §68 Abs1Leitsatz
Erklärung der gewährten Verfahrenshilfe für erloschen auf Grund Aufhebung des Erkenntnisses und Wegfall der BeschwerSpruch
Die der Einschreiterin ***********, ******************, **** ****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz Kienast, Praterstraße 17, 1020 Wien, gewährte Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Februar 2018, Z W206 2183053-1/4E, wird in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt.
Begründung
Begründung
Die Einschreiterin beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit Beschluss vom 25. Februar 2018 wurde die Verfahrenshilfe gewährt; in der Folge bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien einen Verfahrenshelfer.
Mit Schriftsatz vom 3. April 2019 stellte der Verfahrenshelfer einen Antrag auf Erklärung der Verfahrenshilfe als erloschen und führte dazu aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0213, das anzufechtende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben habe.
Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die Einschreiterin im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Eine Beschwerdeerhebung erweist sich somit als aussichtslos.
Die bewilligte Verfahrenshilfe ist deshalb in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl zB VfGH 23.3.2004, B173/04).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E1442.2018Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019