TE Vfgh Beschluss 2019/4/10 E1442/2018

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Veröffentlicht am 10.04.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1, §68 Abs1

Leitsatz

Erklärung der gewährten Verfahrenshilfe für erloschen auf Grund Aufhebung des Erkenntnisses und Wegfall der Beschwer

Spruch

Die der Einschreiterin ***********, ******************, **** ****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz Kienast, Praterstraße 17, 1020 Wien, gewährte Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Februar 2018, Z W206 2183053-1/4E, wird in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt.

Begründung

Begründung

Die Einschreiterin beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit Beschluss vom 25. Februar 2018 wurde die Verfahrenshilfe gewährt; in der Folge bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien einen Verfahrenshelfer.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2019 stellte der Verfahrenshelfer einen Antrag auf Erklärung der Verfahrenshilfe als erloschen und führte dazu aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0213, das anzufechtende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben habe.

Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die Einschreiterin im Verfahren gegen dasselbe Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Eine Beschwerdeerhebung erweist sich somit als aussichtslos.

Die bewilligte Verfahrenshilfe ist deshalb in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl zB VfGH 23.3.2004, B173/04).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1442.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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