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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z2Leitsatz
Unzulässigkeit eines Drittelantrags von Mitgliedern des Bundesrats auf Aufhebung des "Sicherheitspakets" betreffend die Möglichkeit der Installation von "Bundestrojanern" zur Nachrichtenüberwachung auf Grund Anfechtung von NovellierungsanordnungenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des StrafprozessrechtsänderungsG 2018, BGBl I 27/2018, sowie die Aufhebung des §514 Abs37 Z3 und Z4 StPO idF BGBl I 27/2018 und des §516a Abs9 StPO idF BGBl I 70/2018.
Nach stRspr des VfGH ist die Anfechtung einer Novellierungsanordnung nur dann zulässig, wenn eine Bestimmung durch die betreffende Novelle aufgehoben worden ist und sich das Bedenken gegen diese Aufhebung richtet, die Verfassungswidrigkeit also auf keinem anderen Wege beseitigt werden kann. Die im Hinblick auf einzelne Anordnungen in Art1 und Art2 StrafprozessrechtsänderungsG 2018 geltend gemachten Bedenken betreffen nicht die Aufhebung von Bestimmungen durch die (Novellierungs-)Anordnungen, sondern die durch die Novellierungsanordnungen (mit Wirkung ab 01.04.2020) geänderten Bestimmungen der StPO und des StaatsanwaltschaftsG. Es ist den Antragstellern möglich, jeweils die neu eingefügten bzw die geänderten Bestimmungen der StPO und des StaatsanwaltschaftsG als verfassungswidrig anzufechten. Der Antrag auf Aufhebung der näher bezeichneten Teile des StrafprozessrechtsänderungsG 2018 ist sohin schon aus diesem Grund unzulässig.
Der darüber hinaus angefochtene §514 Abs37 Z3 und Z4 StPO regelt das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen der StPO, auf welche sich die angefochtenen Novellierungsanordnungen beziehen. Die ebenfalls angefochtene Wendung in §516a Abs9 StPO weist auf die Umsetzung der Richtlinie 2017/541/EU zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/31 des Rates, ABl Nr L 88 vom 15.03.2017, durch die mit BGBl I 27/2018 geänderte StPO hin. Da die Antragsteller die Bestimmungen der StPO nicht angefochten haben sowie gegen §514 Abs37 Z3 und Z4 StPO und §516a Abs9 StPO keine eigenständigen Bedenken iSd §62 Abs1 VfGG vorgebracht haben, erweist sich der Antrag auch insoweit als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, BundesratEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:G34.2019Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019