RS Vwgh 2019/2/18 Ra 2018/01/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0296 B 22. Februar 2017 RS 3(hier Versäumung der maßgeblichen Frist statt Versäumung der Revisionsfrist)

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (vgl zB VwGH vom 29. Mai 2015, Ra 2015/08/0013, mwN). Macht ein Wiedereinsetzungswerber ein Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch, dass es zur Fehlleistung des Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Erlaubt das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag über das vom Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers eingerichtete Kontrollsystem und über die konkreten Umstände, auf die die Versäumung der Revisionsfrist zurückzuführen ist, eine Beurteilung der Frage nach dem Letzteren nicht, so schließt dies die Annahme eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes aus (vgl zB VwGH vom 18. Juni 2009, 2009/22/0156, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010046.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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