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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71 Abs2Rechtssatz
Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0113, mwN). Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. in diesem Sinn zur Beurteilung des Verschuldensgrades des Wiedereinsetzungswerbers VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0064, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080030.L01Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019