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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §44Rechtssatz
In Anknüpfung an die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2017, V 46/2016 ua., hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2018, Ro 2016/13/0013, die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung komme nicht zur Anwendung, wenn ein Kfz-Händler seinen Dienstnehmern Vorführkraftfahrzeuge zur Privatnutzung überlasse, verworfen. Ergänzend hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung angemerkt, dass in einem derartigen Fall jedoch die Hinzurechnung der Normverbrauchsabgabe - zusätzlich zu dem Zuschlag von 20% nach § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung - zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte unzulässig ist. Dieses Verständnis der Sachbezugswerteverordnung hat auch im vorliegenden Fall hinsichtlich der Bemessung der Beiträge nach dem ASVG und BMSVG Platz zu greifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017080035.J00Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019