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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0098 E 21. September 1993 RS 1(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Zwar sind die steuerrechtlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer
gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem
Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende konforme
Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach
gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar
wird. Sowohl steuerrechtlich (§ 26 Z 5 EStG 1988) als auch
sozialversicherungsrechtlich (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG) begünstigt
ist nur die "Beförderung" des Dienstnehmers durch den
Dienstgeber in einer im Gesetz jeweils näher geregelten, auf
Massenbeförderungsmittel bezug nehmenden Art und Weise, nicht
aber die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKWs an den
Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017080035.J02Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019