RS Vwgh 2019/2/25 Ro 2017/08/0035

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
ASVG §49 Abs3
ASVG §50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0098 E 21. September 1993 RS 1(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zwar sind die steuerrechtlichen und

sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer

gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem

Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende konforme

Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach

gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar

wird. Sowohl steuerrechtlich (§ 26 Z 5 EStG 1988) als auch

sozialversicherungsrechtlich (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG) begünstigt

ist nur die "Beförderung" des Dienstnehmers durch den

Dienstgeber in einer im Gesetz jeweils näher geregelten, auf

Massenbeförderungsmittel bezug nehmenden Art und Weise, nicht

aber die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKWs an den

Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017080035.J02

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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