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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht
nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen; in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung schon klargestellt, dass aus § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG kein Gegenschluss in die Richtung gezogen werden kann, dass die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinn des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/08/0016, mwN). Die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG ist somit bei Fehlen eines bindenden Bescheides, mit dem durch die Finanzbehörden die Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 bejaht wurde, eigenständig zu beurteilen (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/08/0160 und 0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080025.L01Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019