RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2019/16/0048

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

E3R E02100000
E3R E02200000
E3R E02300000
E3R E02400000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
31993R2454 ZKDV 1993 Art890
31993R2454 ZKDV 1993 Art900 Abs1 lito

Rechtssatz

Allein in dem Umstand, dass sich das Gericht nicht dazu veranlasst sah, ein Sachverständigengutachten - von Amts wegen - über den "Ursprung" des Fahrzeuges einzuholen, zeigt die Revision im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut von Art. 900 Abs. 1 lit. o ZK-DVO keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, erfordert diese Bestimmung doch, dass "der Beteiligte durch

Vorlage ... einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist",

dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 890 erfüllt sind. Art. 890 ZK-DVO wiederum sieht als Voraussetzung für eine Stattgabe eines Antrages auf Erstattung oder Erlass die Beifügung solcher Urkunden zum Antrag, d.h. durch den Beteiligten, vor. Damit ist ausdrücklich die Pflicht des Beteiligten normiert, wenn schon nicht ein Ursprungszeugnis, eine Warenverkehrsbescheinigung oder einen internen gemeinschaftlichen Versandschein, so zumindest "eine andere entsprechende Unterlage" vorzulegen. Vor diesem Hintergrund wirft die gerügte Abstandnahme von (amtswegigen) Ermittlungen keine verfahrensrechtliche Frage grundsätzlicher Bedeutung auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160048.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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