RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2019/01/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §14 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0174 E 26. März 2012 RS 1(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person ist grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (Hinweis E vom 20. Oktober 2004, 2004/04/0037). Auch ein Staatenloser darf ein Gewerbe nur dann ausüben, wenn er sich legal in Österreich aufhält und der ihm erteilte Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender deckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010045.L03

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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