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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §14 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0174 E 26. März 2012 RS 1(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person ist grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (Hinweis E vom 20. Oktober 2004, 2004/04/0037). Auch ein Staatenloser darf ein Gewerbe nur dann ausüben, wenn er sich legal in Österreich aufhält und der ihm erteilte Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender deckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010045.L03Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019