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E6JNorm
AVG §69 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/01/0002 E 15. Dezember 2015 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, ist, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft verliert, "zu prüfen, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt" (Randnummern 54, 55 und 59). Der Verwaltungsgerichtshof geht - dem EuGH folgend - in Fällen, in denen die Verleihung der Staatsbürgerschaft erschlichen wurde, von der Erwägung aus, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 3) AVG grundsätzlich zulässig ist. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat in derartigen Fällen jedoch zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des Verleihungswerbers ist, konkret darzulegen, dass die Behörde diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat (vgl. Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014) 26 f, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010045.L02Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019