TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/23 99/05/0028

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/05/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerden der Beatrix Materna in Wien, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien II, Taborstraße 23, gegen die Bescheide der Bauoberbehörde für Wien vom 16. Dezember 1998, Zl. MD-VfR-B XIII-30/98, und Zl. MD-VfR-B XIII-31/98, betreffend Zurückweisungen von Berufungen in Bauangelegenheiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den Beschwerden und den angeschlossenen angefochtenen Bescheiden ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Eigentümerin der Liegenschaft in Wien XIII, Aschergasse ON 5-7. Aufgrund einer mit Bescheid vom 3. Juli 1997 erteilten Baubewilligung haben sie mit der Errichtung eines Wintergartens begonnen und in diesen eine Gartenterrasse integriert.

Mit einem Bescheid vom 23. Juni 1998 der Magistratsabteilung 37/13 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Fortführung der auf der genannten Liegenschaft begonnenen Bauführung untersagt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 10. Juli 1998 Berufung erhoben. Diese wurde in der Folge von der Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom 20. Oktober 1998 mit einer sprachlichen Richtigstellung der Bezeichnung des Gebäudes als Wintergarten als unbegründet abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid wurde bestätigt. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 5. November 1998 zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters zugestellt. Mit einer mit der Berufung vom 10. Juli 1998 wortgleichen Eingabe vom 8. November 1998 hat die Beschwerdeführerin erneut Berufung gegen den erwähnten erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Juni 1998 eingebracht und dessen Aufhebung beantragt.

Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 16. Dezember 1998, Zl. MD-VfR-B XIII-31/98, wurde diese Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 99/05/0028 protokollierte Beschwerde.

Mit einem weiteren Bescheid vom 23. Juni 1998 hat die Magistratsabteilung 37/13 der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien den Auftrag erteilt, die hinter dem Wohnhaus befindliche, näher beschriebene betonierte Bodenplatte innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides abzutragen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ebenfalls mit Schreiben vom 10. Juli 1998 Berufung erhoben, die in der Folge von der Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom 20. Oktober 1998 mit einer sprachlichen Richtigstellung als unbegründet abgewiesen wurde. Auch diese Entscheidung wurde an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann im Wege des ausgewiesenen Rechtsvertreters rechtswirksam zugestellt. Auch im zweiten Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin erneut Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Juni 1998 eingebracht und dessen Aufhebung beantragt. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1998, Zl. MD-VfR-B XIII-30/98, wurde diese Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 99/05/0029 protokollierte Beschwerde; diese ist mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, beide Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu verbinden.

In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerden entsprechen dem § 28 VwGG: Sie enthalten u.a. einen Beschwerdepunkt, eine Darstellung des Sachverhaltes betreffend das Baugeschehen, ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit wird darin gesehen, daß die belangte Behörde zu Unrecht von einer konsenswidrigen Ausführung des Bauvorhabens ausgegangen sei; zu den Sprüchen und Begründungen der angefochtenen Bescheide, nämlich der jeweiligen Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG, weil gegen denselben erstinstanzlichen Bescheid zweimal Berufung eingebracht wurde, enthalten die Beschwerden keine Ausführungen.

Die solcherart formell richtig ausgeführten Beschwerden sind einem Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.

Hat aber die Beschwerdeführerin gegen dieselben erstinstanzlichen Bescheide jeweils zwei Berufungen erhoben, dann hat die belangte Behörde die Berufungen vom 8. November 1998 aufgrund ihrer zwischenzeitlich ergangenen Bescheide vom 20. Oktober 1998 mit Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Auf die Fragen, ob tatsächlich konsenswidrige Abweichungen vorlagen und ob daher die Untersagung der Fortführung der Arbeiten und der Auftrag zur Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes gemäß § 129 Abs. 10 BO rechtmäßig erfolgten, hatte die belangte Behörde in ihren Bescheiden vom 16. Dezember 1998 daher nicht mehr einzugehen. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, inhaltlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Abbruchauftrages bzw. eines Verbotes zur Fortführung von Arbeiten einzugehen, da Sache der nunmehr angefochtenen Bescheide ausschließlich die Frage ist, ob die belangte Behörde zu Recht die zweiten Berufungen als unzulässig zurückgewiesen hat.

Da der Umstand, daß die Beschwerdeführerin zweimal gegen den selben erstinstanzlichen Bescheid berufen hat und zwischenzeitlich eine Entscheidung der Bauoberbehörde für Wien ergangen ist, in den Beschwerden nicht bestritten wurde (der Verwaltungsgerichtshof hat sicherheitshalber per Fax die Bescheide der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Oktober 1998, Zlen. MD-VfR-B XIII/10/98, und MD-VfR-B XIII/11/98, eingeholt), waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050028.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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