Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Keine Stattgabe von gegen einen den Verfahrenshilfeantrag des Einschreiters abweisenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes gerichteten Anträgen auf Wiedereinsetzung und Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Fristversäumnis und Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von GerichtsaktenSpruch
Den Anträgen wird keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1996 legte der Einschreiter den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1996, ZVH 96/02/0074, vor, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. Juni 1996, ZX-7040-1995, abgewiesen worden war.
Der Einschreiter teilte mit, gegen den genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes bzw. den diesem zugrunde liegenden Bescheid Beschwerde erheben zu wollen und begehrte dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Für den Fall der Fristversäumnis stellte er einen - nicht weiter begründeten und auch nicht mit einem Anbot von Bescheinigungsmitteln versehenen - Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2.1. Wie sich aus dem vorgelegten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, muß dem Einschreiter, der am 30. Juni 1996 beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. Juni 1996 stellte, der Bescheid zu diesem Zeitpunkt schon zugekommen gewesen sein. Es ist daher offenkundig, daß die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß §82 Abs1 VerfGG bereits zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden, am 31. Dezember 1996 zur Post gegebenen Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgelaufen war.
Aus diesem Grund hat der Verfassungsgerichthof zunächst über das Eventualbegehren auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden.
2.2. Gemäß §33 VerfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden.
Da der Einschreiter nicht einmal das - nach der Lage des Falles auch dem Verfassungsgerichtshof nicht ersichtliche - Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes behauptet, überhaupt keine Angaben hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seines Antrages gemacht und auch keinerlei Bescheinigungsmittel zur Untermauerung seines Begehrens angeboten hat, war dem Wiedereinsetzungsantrag allein schon deshalb keine Folge zu geben (vgl. zB VfSlg. 13109/1992 und VfGH 28.2.1995 B51/95).
3.1. Weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der Gerichtsbarkeit aufgrund einer an ihn herangetragenen Beschwerde zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 10351/1985, 11695/1988).
3.2. Gemäß §82 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen einen Bescheid nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
Diese Frist war jedoch zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits abgelaufen (siehe oben Punkt 2.1.). Eine dennoch eingebrachte Beschwerde wäre daher wegen Verspätung zurückzuweisen.
3.3. Aus den genannten Gründen (Punkt 3.1. und 3.2.) erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß auch seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG keine Folge zu geben war.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz VerfGG bzw. §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B7.1997Dokumentnummer
JFT_10029776_97B00007_00