RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2019/01/0004

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/01/0003 E 30. April 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Für den Bereich der Staatsbürgerschaftsverleihung ist festzuhalten, dass nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG bestehendes Vermögen an sich bei der Berechnung regelmäßiger eigener Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG außer Betracht zu bleiben hat. Folglich kann auch hinsichtlich eines Sparguthabens oder sonstigen Vermögens, selbst wenn es die Summe der relevanten Richtsätze gemäß § 293 ASVG vor Antragstellung übersteigt, nicht von Ersparnissen in ausreichender Höhe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgegangen werden, da ein bestehender Vermögenswert - für sich genommen - bereits von vorneherein in die Berechnung regelmäßiger Einkünfte nicht einzubeziehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010004.L06

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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