RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2018/16/0214

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/16/0055 E 29. Jänner 2009 RS 1(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Berichtigung nach § 293 BAO erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2004, Zl. 2004/16/0041). Ein berichtigender Bescheid tritt - soweit sein Inhalt reicht - an die Stelle des berichtigten Bescheides. Erfolgt die Berichtigung während des hinsichtlich des berichtigten Bescheides laufenden Beschwerdeverfahrens, so hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Form dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 1990, Zl. 90/08/0169, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160214.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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