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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/16/0055 E 29. Jänner 2009 RS 1(hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die Berichtigung nach § 293 BAO erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2004, Zl. 2004/16/0041). Ein berichtigender Bescheid tritt - soweit sein Inhalt reicht - an die Stelle des berichtigten Bescheides. Erfolgt die Berichtigung während des hinsichtlich des berichtigten Bescheides laufenden Beschwerdeverfahrens, so hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Form dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 1990, Zl. 90/08/0169, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160214.L00Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019