TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/23 97/05/0341

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §30 Abs5 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §30 Abs7 idF 8000-10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1. des Ing. Alexander Szep und 2. der Gerda Szep in Kattau, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. November 1997, Zl. RU 1-V-95062/01, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. UNION-Sportverein Kattau, vertreten durch Dr. Günther Steiner und Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwälte in Wien VIII, Trautsongasse 6; 2. Gemeinde Meiseldorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 11, KG Kattau, ist gemäß dem vereinfachten Flächenwidmungsplan (beschlossen vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde am 23. August 1977, aufsichtsbehördlich genehmigt von der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 7. Dezember 1977, und kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde vom 21. Dezember 1977 bis 24. Jänner 1978) als Grünland gewidmet. Es steht im Eigentum des H., der dieses Grundstück an die erstmitbeteiligte Partei verpachtet hat. Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt, ausgehend vom südlichen Eckpunkt des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, in einer Länge von 11 m unmittelbar südlich an dieses Grundstück.

Mit Antrag des erstmitbeteiligten Vereines vom März 1996 wurden betreffend die Errichtung von zwei Tennisplätzen Auswechslungspläne vorgelegt (das Bauverfahren, das diesem Antrag vorangegangen ist und ein anderes Ansuchen betraf, ist für das vorliegende Bauverfahren nicht von Bedeutung). Als Einfriedung ist um die Tennisplätze (im Ausmaß von 36,57 m x 33,80 m) ein Maschenzaun (50 mm x 50 mm) mit Säulen aus verzinkten Formrohren in der Höhe von 4 m sowohl an den Längsseiten als auch an den Querseiten vorgesehen.

Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 4. Juni 1996 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. Mai 1996 verschiedene Einwendungen gegen das angeführte Bauvorhaben. Der Tennisplatz sei mit der Widmung des Grundstückes nicht vereinbar. Die Lärmbelästigung, die sich für die Beschwerdeführer, deren Grundstück südlich unmittelbar an die Tennisplätze angrenze, ergebe, sei örtlich unzumutbar im Sinne des § 62 Abs. 2 Nö Bauordnung. Die Beschwerdeführer würden auch durch auf ihr Grundstück fallende Tennisbälle, Zigarettenreste, sonstige Müllreste, durch Tennisplatzstaub und Wasser der Berieselungsanlage unzumutbar belästigt. Durch den direkten Anschluss der Tennisplätze an ihre Grundstücksgrenze seien die Abstandsvorschriften verletzt. Die Art der Verankerung des Zaunes sei nicht ausreichend, um Schwankungen zu verhindern. Die Steher befänden sich unmittelbar an der Einfriedungsmauer, sodass durch die Bewegungen die Einsturzgefahr erhöht werde. Auch die einseitige Aufschüttung auf dem Grundstück des Tennisplatzes im Ausmaß von 3 m bedürfe der Bewilligung. Diese Aufschüttung stehe im direkten Zusammenhang mit der Tennisanlage. Die Höhenlage sei derart verändert worden, dass die Mauer auf dem Grundstück der Tennisanlage nur mehr 1,6 m über die Aufschüttung hinausrage (während sie auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eine Höhe von 4,3 m habe). Es bestehe für die Mauer, auch infolge der starken Hanglage, eine Einsturzgefahr. Die Beschwerdeführer sprächen sich gegen die in diesem Zusammenhang ergangenen Gutachten des Dipl. Ing. T. vom 13. Dezember 1993 sowie das Ergänzungsgutachten vom 6. Dezember 1994 aus. Es wäre dem Bauverfahren ein bautechnisches Gutachten zugrundezulegen, das die Frage der Einsturzgefährdung untersuche.

Das im Verfahren eingeholte lärmtechnische Gutachten der Nö Umweltschutzanstalt vom 6. Mai 1996 kam zu dem Ergebnis, dass sich für den Fall, dass ein Schallhindernis an der südlichen Grundgrenze in einer Höhe von 3,2 m über dem Niveau des Tennisplatzes errichtet werde, ein Beurteilungspegel von 40 dB und Spitzenpegel von 45 dB ergäben. Die Grenzwerte der zumutbaren Lärmstörung für den Beurteilungspegel von 41 dB und für Lärmspitzen von 61 dB würden somit eingehalten. Die Betriebsgeräusche des Tennisplatzes würden zwar auch bei Ausführung der (Lärmschutz-)Maßnahmen hörbar sein, würden sich jedoch innerhalb zumutbarer Grenzen bewegen.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 1996 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die vom lärmtechnischen Sachverständigen genannten "44 dB" nicht als gesundheitsgefährdend einzustufen seien.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 29. Juli 1996 wurde die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Tennisplätzen unter Berücksichtigung der vorgelegten Auswechslungspläne vom 29. Februar 1996 unter der Auflage erteilt, dass entlang der Grundgrenze zu dem Grundstück der Beschwerdeführer eine erweiterte, mindestens einzollige fugendichte Holzkonstruktion parallel zur bestehenden (im Eigentum des H. befindlichen) Steinmauer als Schallschutz, mit der Höhe von mindestens 3,2 m über dem Niveau des Tennisplatzes zu errichten sei, wobei auf den Planvorschlag, Variante 1 der Baudirektion-Ortsbildpflege vom 3. Juni 1996 im Bauakt und die Stellungnahme dazu in der Bauverhandlungsniederschrift verwiesen wird. Diese Lärmschutzwand sei zwischen dem Tennisplatz und dem Grundstück der Beschwerdeführer und in weiterer Folge in südlicher Richtung entlang der Steinmauer (in Richtung Kirche) ebenfalls mit einer Höhe von 3,2 m zum Gartenniveau der Nachbarschaft weiterzuführen. Das direkte Anspielen der Lärmschutzwand müsse verhindert werden, z. B. durch ein vorgehängtes Netz.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. März 1997 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass zur Frage der Einhaltung des § 62 Abs. 2 Nö Bauordnung betreffend örtlich unzumutbare Belästigungen ein Gutachten eines bautechnischen, eines lärmschutztechnischen und eines medizinischen Sachverständigen eingeholt worden sei. Die Gutachten enthielten umfangreiche Befundaufnahmen, die Gutachten im engeren Sinn seien hinsichtlich des Inhaltes widerspruchsfrei und entsprächen den logischen Denkgesetzen. Die Sachverständigen kämen übereinstimmend zum Ergebnis, dass vom gegenständlichen Bauvorhaben unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keinerlei Gefahren oder Belästigungen zu erwarten seien, die das örtlich zumutbare Ausmaß überstiegen. Bei der Widmung "Grünland-Sport" gebe es keinen Immissionsschutz. Bei einem Tennisplatz komme eine Vorschreibung nach § 62 Abs. 2 Nö Bauordnung in Betracht. Der auf dem Areal des Nachbarn durch den Betrieb des Tennisplatzes entstehende Betriebslärm und Verkehrslärm mit einem Schallpegel in der Höhe von ca. 44 dB führe bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen (wie Errichtung eines Schallhindernisses) zu keiner merkbaren Erhöhung der derzeitigen Umgebungslärmsituation, sodass keine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn zu erwarten sei. Indirekte Immissionen (Tennisbälle, Müll usw.) seien im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Bei baulichen Anlagen stelle sich nicht die Frage der Bebauungshöhe bzw. von Abstandsvorschriften und Lichteinfall. Die Befangenheit des Vizebürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde werde erstmals in der Vorstellung behauptet und sei dieses Vorbringen gemäß § 42 AVG als präkludiert zu betrachten. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren gelte das Neuerungsverbot. Die Aufsichtsbehörde könne den Baubehörden beider Instanzen nicht entgegentreten, wenn sie die schlüssigen Gutachten der Sachverständigen ihren Entscheidungen zugrundegelegt hätten, zumal die Beschwerdeführer sich nicht damit hätten begnügen dürfen, diese Auffassung der Sachverständigen bloß mit einer gegenteiligen laienhaften Behauptung zu erwidern, sondern sie hätten die Gutachten der Sachverständigen mit einem auf gleicher Stufe stehenden Beweismittel bekämpfen müssen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes der Widmung Grünland nicht entspreche. Die Behörden hätten zu Unrecht die Widmung "Grünland-Sport" angenommen. Bei einer Grünlandwidmung ohne Sondernutzung sei die Anlage nicht bewilligungsfähig und hätten die Beschwerdeführer diesbezüglich ein Recht auf Einhaltung der Widmung.

Gemäß dem eingangs angeführten vereinfachten Flächenwidmungsplan ist das vorliegende Grundstück als Grünland gewidmet. Gemäß § 30 Abs. 5 Nö ROG 1976 i.d.F. der Novelle LGBl. 8000-10 sind für die in den örtlichen Raumordnungsprogrammen und vereinfachten Flächenwidmungsplänen nach Abs. 3 ausgewiesenen Widmungs- und Nutzungsarten die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Nutzungsarten, die nach ihrer Bezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, gelten als nicht ausgewiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0185, zu einer gleichartigen Grünlandwidmung in einem vereinfachten Flächenwidmungsplan ausgeführt hat, ist aufgrund der Übergangsbestimmung des § 30 Abs. 5 Nö ROG 1976 i.d.F. der Novelle LGBl. 8000-10 die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 1 i.d.F. der Novelle LGBl. 8000-10 anzuwenden. Dies lässt sich näher wie folgt begründen: Gemäß § 30 Abs. 7 Nö ROG 1976 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 8000-10 ist im vereinfachten Flächenwidmungsplan für alle Bauflächen des Gemeindegebietes wenigstens die Widmung Bauland, Verkehrsflächen oder Grünland festzulegen. Die bloße Festlegung von Grünland in einem vereinfachten Flächenwidmungsplan wird somit vom Gesetzgeber als nach wie vor zulässige, geltende und dem ROG 1976 in der angeführten Fassung entsprechende Widmung angesehen. Die bloße "Grünland"-Widmung in einem vereinfachten Flächenwidmungsplan ist aus folgenden Gründen der nunmehr in § 19 Abs. 2 Z. 1 Nö ROG 1976 in der angeführten Fassung vorgesehenen Nutzungsart "Land- und Forstwirtschaft" zuzuordnen: Gemäß § 24 Abs. 3 Nö ROG (1968), LGBl. Nr. 275 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 8000-1, wurden die Gemeinden verpflichtet, bis längstens 31. Dezember 1973 einen vereinfachten Flächenwidmungsplan zu erlassen. Die Regelung betreffend Grünland in diesem ROG (1968) sah in § 14 Abs. 2 zweiter Satz vor, dass alle Flächen, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder Ödland sind, im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung ausgewiesen werden müssen. Die Nachfolgebestimmung in § 14 Abs. 2 Nö ROG 1974 enthielt eine gleichartige Bestimmung. Die Widmung in einem vereinfachten Flächenwidmungsplan, die nur Grünland vorsah, war im Zusammenhang mit dieser Regelung dahin zu verstehen, dass sie die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bzw. die Nutzung als Ödland erlaubte. Einer solchen Widmung entspricht daher die in § 19 Abs. 2 Z. 1 Nö ROG 1976 vorgesehene Nutzungsart "Land- und Forstwirtschaft". Diese widmungsrechtliche Regelung enthält kein Kriterium, insbesondere keinen Immissionsschutz für Nachbarn, aufgrund dessen für den Nachbarn ein Recht auf Einhaltung dieser Widmung abgeleitet werden könnte. Den Beschwerdeführern stand somit kein Recht auf Einhaltung der für das verfahrensgegenständliche Grundstück angeordneten Widmung zu. Den Einwendungen betreffend den behaupteten Widerspruch zur vorgesehenen Widmung kam somit keine Berechtigung zu.

Weiters sind die Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Bestimmungen über die Bebauungshöhe gemäß § 22 Nö Bauordnung bzw. über die Abstandsvorschriften gemäß § 21 Abs. 4 Nö Bauordnung verletzt worden seien. Diesen Einwendungen hat die belangte Behörde zutreffend entgegengehalten, dass sich beide Bestimmungen ausschließlich auf Gebäude beziehen. Gemäß § 2 Z. 5 Nö Bauordnung 1976 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 8200-9 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; enthält ein solches Bauwerk ein Dach und wenigstens zwei Wände, das von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, ist es ein Gebäude, ansonsten ist es eine bauliche Anlage. Weder die verfahrensgegenständlichen zwei Tennisplätze noch deren Einfriedung fallen unter diesen Begriff des Gebäudes.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass § 120 Abs. 3 Nö Bauordnung 1976 i.d.F. der Novelle LGBl. 8200-9 zur Voraussetzung hat, dass sich das Grundstück in einem Baulandbereich befindet. Das vorliegende Grundstück ist - wie dargelegt - als Grünland gewidmet.

Weiters rügen die Beschwerdeführer, dass der Vizebürgermeister und Gemeinderat J.D., der an der Entscheidung der Berufungsbehörde beteiligt war, als befangen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 bzw. 4 AVG anzusehen gewesen sei. Dieser sei nicht nur einfaches Tennisclubmitglied, sondern Pächter und zweiter Tennisclubobmann der Bauwerberin. Es liege somit eine Sache im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 AVG vor, an der er selbst beteiligt sei. Im übrigen müsse er als durch private und finanzielle Interessen zu sehr an den Tennisclub gebunden angesehen werden. Die Beschwerdeführer vertreten in diesem Zusammenhang zutreffend die Auffassung, dass die belangte Behörde zu Unrecht Präklusion angenommen habe. Die Beschwerdeführer haben die Befangenheit dieses Organwalters in der Vorstellung gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde, nämlich des Gemeinderates, geltend gemacht. Sie haben im übrigen bereits in ihrer Berufung diese Bedenken erhoben. Inhaltlich kommt diesen Bedenken allerdings schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die Vorwürfe, die nach Auffassung der Beschwerdeführer ein besonderes Naheverhältnis begründen sollten, nicht zutreffen. So ist dieses Mitglied des Gemeinderates nicht Pächter des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes, sondern der erstmitbeteiligte Verein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Abschluss des Pachtvertrages der Vizebürgermeister diesen Vertrag für den erstmitbeteiligten Verein unterschrieben hat. Wie sich aus einer von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlage weiters ergibt, ist J.D. schon seit 24. März 1995, also vor dem Zeitpunkt des Einlangens des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens, auch nicht mehr Mitglied des Vorstandes des erstmitbeteiligten Vereines. Gründe für die Annahme einer Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 bzw. 4 AVG sind somit für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführer wenden sich weiters dagegen, dass die Einfriedungsmauer, die sich noch auf dem Grundstück des Verpächters befindet und somit zwischen dem im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens vorgesehenen Zaun und der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer gelegen ist, durch das vorliegende Bauvorhaben (durch Nässung) in seiner Standsicherheit gefährdet würde. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass weder die angeführte Einfriedungsmauer, noch auch die von den Beschwerdeführern behauptete Anschüttung im Ausmaß von 3 m auf der Seite des Tennisplatzes Gegenstand des vorliegenden Bauvorhabens sind. Die Erhaltung der Einfriedungsmauer in dem der Bauordnung entsprechenden Zustand obliegt dem Eigentümer der baulichen Anlage. Gegebenenfalls hätte die Baubehörde entsprechende baupolizeiliche Aufträge an diesen zu erteilen.

Weiters erheben die Beschwerdeführer Bedenken gegen das lärmtechnische Gutachten der Nö Umweltschutzanstalt. Diesen Einwänden hat die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend entgegengehalten, dass diesem als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Gutachten von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

Ungeachtet dessen soll zu den Einwänden der Beschwerdeführer folgendes ausgeführt werden: Zutreffend ist, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31. Juli 1996 (eingelangt bei der Gemeinde am 1. August 1996), die vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 5. August 1996 erstattet wurde, zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies stellte aber nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn Einwendungen erhoben worden wären, bei deren Berücksichtigung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dieser Annahme relevanter Einwände steht aber wiederum vor allem der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind.

Sofern die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass gemäß der ÖNORM S 5004 für Messungen im Freien festgelegt sei, dass "bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Abschattung durch Mauern, Hanglage, große Bodendämpfung) eine Mikrophonaufstellung in größerer Höhe, in der Regel 4 m über dem Boden gewählt werden kann", genügt es darauf zu verweisen, dass ein derartiger Messpunkt lediglich als alternativer Messpunkt im Unterschied zu den an sich vorgesehenen Messpunkt zwischen 1,2 m bis 2 m über dem Boden gemäß Punkt 3.3.1. der angeführten ÖNORM gewählt werden kann. Gemäß der angeführten ÖNORM (Punkt 3.3.1.) kann es weiters in besonderen Fällen notwendig sein, auch an der Grundstücksgrenze eine Lärmmessung vorzunehmen. Dass ein derartiger besonderer Fall vorliegt, wird von den Beschwerdeführern nicht begründet. Auch weist der Erstmitbeteiligte zutreffend darauf hin, dass eine Messung an der Grundstücksgrenze - dort wo sich Personen aufhalten könnten - also in etwa 1,5 m Höhe, aufgrund der Abschattungswirkung durch die Grenzmauer zu niedrigeren Immissionswerten geführt hätte.

Wenn die Beschwerdeführer weiters meinen, der Sachverständige habe den Grundgeräuschpegel falsch angenommen, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der vom Sachverständigen angeführten ÖAL-Richtlinie Nr. 3 (Pkt. 3.2.1.) der Grundgeräuschpegel nur gemessen werden kann, wenn Schallquellen, die an der Erzeugung von deutlich erkennbaren Schallereignissen beteiligt sind und nicht ihren unbemerkten Platz in der Umgebungssituation finden, abgeschaltet werden. Der Grundgeräuschpegel ist nach dieser Richtlinie der geringste an einem Ort zu einer bestimmten Zeit gemessene Schallpegel, der durch entfernte Geräusche, wie Verkehr, verursacht wird und bei dessen Einwirkung Ruhe empfunden wird. Er ist der niedrigste Wert, auf welchen die Anzeige des Schallpegelmessers mit der Anzeigedynamik "schnell" ("fast") bei entsprechend langer Beobachtungszeit wiederholt zurückfällt. Der zu 95 % der Messzeit überschrittene Schallpegel (LA, 95 - sogenannter Basispegel) ist nach dieser Richtlinie dann als Grundgeräuschpegel einzusetzen, wenn zur Bestimmung des Grundgeräuschpegels eine Schallpegelhäufigkeitverteilung, gemessen mit Dynamik "schnell" ("fast"), vorliegt. Die ÖNORM S 5004 sieht in Punkt 2.4.5. betreffend den Grundgeräuschpegel vor, dass dieser nur ermittelt werden könne, wenn benachbarte Betriebe oder andere Schallquellen, die an der Erzeugung von deutlich erkennbaren Schallereignissen beteiligt sind, abgeschaltet werden können. Wenn eine Schallpegelhäufigkeitsverteilung vorliegt, ist der in 95 % des Messzeitraumes überschrittene Schalldruckpegel, also der Basispegel, als Grundgeräuschpegel einzusetzen. Der Sachverständige hat ausdrücklich festgestellt, dass für Messungen der natürlichen Umgebungslärmsituation der Basispegel LA, 95 dem Grundgeräuschpegel entspreche. Warum dieser Wert für die Messung der natürlichen Umgebungslärmsituation im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden kann, wird von den Beschwerdeführern nicht näher dargelegt. Es wird auch nicht begründet, warum allfällige deutlich erkennbare Schallereignisse in der Umgebung des vorliegenden Tennisplatzes nicht ihren unbemerkten Platz in der Umgebungssituation (siehe die ÖAL-Richtlinie) finden, wovon der Sachverständige offensichtlich ausgegangen ist. Die Heranziehung des Basispegels als Grundgeräuschpegel stößt somit auf keine Bedenken.

Zutreffend weist der Erstmitbeteiligte in seiner Stellungnahme auch darauf hin, dass sich der im Gutachten im Zusammenhang mit der Schallpegelabnahme angeführte 8 m-Abstand zu den herangezogenen Messpunkten auf den Abstand jeweils zum Bewegungsmittelpunkt des Spielers bezieht. Der im Gutachten erwähnte Abstand von 8 m ist somit nicht im Sinne einer "8 m größeren Entfernung" zu ihrem Grundstück zu verstehen. Die Überlegungen des Sachverständigen betreffend die Schallpegelabnahme können somit durch dieses Vorbringen der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden. Es stößt weiters auf keine Bedenken, wenn der Sachverständige auf Werte von Messungen zurückgegriffen hat, die bei anderen Tennisplätzen unangesagt vorgenommen worden waren.

In dem von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem Schallpegelmittelwert verwiesenen Artikel von Niesel, Probst und Hingsammer ist der im Vergleich heranzuziehende Schallleistungspegel Lw, A auf Seite 62 mit 77 dB (A) bestimmt. Diese Autoren haben diesen Wert somit mit 3 dB (A) niedriger als im Gutachten angenommen (in diesem auf Seite 7 80 dB) und nicht, wie die Beschwerdeführer behaupten, um 5 dB höher. Wenn die Beschwerdeführer dem Gutachten auch entgegenhalten, dass das Nebeneinander von Lärmschutzkategorie 1 (offenbar gemeint für ihr als Wohngebiet gewidmetes Grundstück) und Lärmkategorie 4 und 5 (für die Tennisanlage) eine unzulässige Aufschaukelung des Grundgeräuschpegels im Wohngebiet bewirke und daher unzulässig sei, so sind sie darauf zu verweisen, dass das gerügte Nebeneinander nicht in dem Gutachten, sondern in der vorgesehenen Flächenwidmung begründet ist.

Sofern die Beschwerdeführer die Stellungnahme des Amtsarztes in der mündlichen Verhandlung in Frage stellen, so ist dieser allfällige Verfahrensmangel schon deshalb nicht wesentlich, weil die Beschwerdeführer in keiner Weise näher darlegen, warum der vom lärmtechnischen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar abgeleitete Beurteilungspegel von 40 dB (bei Berücksichtigung des aufzustellenden Schallhindernisses an der südlichen Grundgrenze) eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer verursachen sollte. Im Rahmen eines medizinischen Gutachtens über die Auswirkungen von festgestellten Emissionen kommt keinesfalls eine Befragung der konkret Betroffenen in Betracht, weil Maßstab für die Beurteilung des örtlich zumutbaren Ausmaßes einer Lärmbelästigung ein gesunder, normal empfindender Mensch ist (siehe die in Hauer - Zaussinger, NÖ Bauordnung4, auf S. 456 wiedergegebenen Erläuterungen zu § 62 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976). Die Beschwerdeführer begründen aber auch nicht, warum der medizinische Sachverständige bei den vom lärmtechnischen Sachverständigen ermittelten Werten eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung hätte annehmen können.

Die Beschwerdeführer rügen auch die mangelnde Auseinandersetzung mit den von ihnen geltend gemachten Belästigungen durch Tennisbälle, Staub, Wasserberieselung und Müll von der Tennisanlage. In diesem Zusammenhang tun die Beschwerdeführer allerdings die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dar, aus welchen Gründen nämlich aus den angeführten befürchteten Einwirkungen insbesondere unter Berücksichtigung der zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und der Tennisanlage befindlichen Steinmauer samt der über dieser weiters angeordneten fugendichten Holzwand (mit einer Höhe von insgesamt 3,2 m) und der weiters davor befindlichen 4 m hohen Einzäunung der Tennisanlage mittels Maschendrahtzaun eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 62 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 resultieren könnte.

Wenn sich die Beschwerdeführer abschließend gegen die Errichtung der Lärmschutzwand auf optische Gründe berufen und eine damit verbundene Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität ins Treffen führen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ihnen in dieser Hinsicht von der Nö Bauordnung 1976 jedenfalls keine Nachbarrechte eingeräumt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war im Hinblick auf den in der angeführten Verordnung vorgesehenen pauschalierten Betrag für Schriftsatzaufwand abzuweisen.

Wien, am 23. Februar 1999

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050341.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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