RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2018/16/0130

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Mit der nicht näher substantiierten Behauptung, "die belangte Behörde und das Bundesfinanzgericht (haben) (insbesondere was die erforderliche Konkretisierung des Tatvorwurfes und die Gewährung des Parteiengehörs betrifft) gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze des Finanzstrafverfahrens verstoßen", wird eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2016/15/0033, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160130.L02

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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