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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Mit der nicht näher substantiierten Behauptung, "die belangte Behörde und das Bundesfinanzgericht (haben) (insbesondere was die erforderliche Konkretisierung des Tatvorwurfes und die Gewährung des Parteiengehörs betrifft) gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze des Finanzstrafverfahrens verstoßen", wird eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2016/15/0033, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160130.L02Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019