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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Soweit zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass "die belangte Behörde und/oder das Bundesfinanzgericht in ihren Entscheidungen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind" und "Rechtsprechung zu einzelnen Rechtsfragen (denen weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt) fehlt", wird damit dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht Genüge getan (vgl. etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2017/13/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160130.L00Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019