RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2018/16/0130

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Soweit zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass "die belangte Behörde und/oder das Bundesfinanzgericht in ihren Entscheidungen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind" und "Rechtsprechung zu einzelnen Rechtsfragen (denen weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt) fehlt", wird damit dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht Genüge getan (vgl. etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2017/13/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160130.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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