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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, dass die betreffende Person nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, also die Person das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0030). Im Fall einer Betriebsführung durch Dritte muss der betreffenden Person zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen (vgl. VwGH 31.7.2014, 2013/08/0213). Maßgeblich sind demnach die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt (siehe VwGH 28.9.2018, Ra 2015/08/0080). Neben der Risikotragung für den Betrieb genügt jedenfalls die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung, unmaßgeblich ist, ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt (vgl. VwGH 2.4.2008, 2007/08/0240).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080034.L01Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019