RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2015/08/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
beobachten
merken

Index

23/01 Insolvenzordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67a Abs1
ASVG §67a Abs2
ASVG §67a Abs3 Z2
IO §2 Abs1
IO §46
IO §46 Z2
IO §51

Rechtssatz

Nach der vom erkennenden Senat gestützten, von Derntl (in ZIK 2013/127, 90; derselbe in Sonntag (Hrsg.), ASVG9 § 67a Rz 27 f) vorgeschlagenen vermittelnden Lösung (zustimmend auch Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (171.Lfg.), § 67a ASVG Rz 88), ist davon auszugehen, dass die Frage der Anrechnung der zur Hintanhaltung einer Haftung gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG geleisteten Zahlungen des Auftraggebers (im Folgenden: AGH-Zahlungen) auf Masse- oder Insolvenzforderungen - wie auch die Unterscheidung zwischen diesen beiden Kategorien von Forderungen - insolvenzrechtlicher Natur ist. Insoweit sind also nicht haftungsrechtliche Aspekte, wie der haftungsauslösende Zeitpunkt der Werklohnzahlung nach § 67a Abs. 2 ASVG, entscheidend. Es ist vielmehr in Anknüpfung an die §§ 46, 51 IO - vor allem die analog anzuwendenden Kriterien des § 46 Z 2 IO (wonach Beiträge zur Sozialversicherung dann Masseforderungen sind, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde) - der relevante Sachverhalt in der zeitraumbezogenen Verwirklichung des Grundtatbestands zu sehen, welcher in der Erbringung der Werkleistung liegt und über die Beschäftigung von Dienstnehmern erst zu einem Beitragsrückstand, der eine Haftung auslösen kann, führt (vgl. Derntl in ZIK 2013/127, 92). Folglich sind AGH-Zahlungen zur Vermeidung einer Haftung nach § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG (wie auch Zahlungen in Erfüllung der Haftung nach § 67a Abs. 1 ASVG selbst) für Werkleistungen, die bis zum Tag der Insolvenzeröffnung (vgl. § 2 Abs. 1 IO) erbracht wurden, auf die als Insolvenzforderungen zu wertenden Beitragsrückstände anzurechnen, hingegen für Werkleistungen, die ab dem der Insolvenzeröffnung folgenden Tag erbracht wurden, auf die als Masseforderungen unberichtigt aushaftenden Beiträge (vgl. Derntl in ZIK 2013/127, 92; siehe auch Rebhahn/Meißnitzer, aaO Rz 87).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2015080019.J00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten