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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67a Abs4Rechtssatz
Die Qualifikation als Drittleistung nach § 67a Abs. 4 ASVG soll zum Ausdruck bringen, dass die vom Auftraggeber als zur Hintanhaltung einer Haftung gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG geleisteten Zahlungen (im Folgenden: AGH-Zahlungen) als Leistung des Auftragnehmers (Schuldners), bewirkt durch den Auftraggeber als Dritten, gelten (siehe Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (171.Lfg.), § 67a ASVG Rz 85). Die vorrangige Bedeutung der Anordnung einer Drittleistung ist zwar in Bezug auf den Ausschluss des Anfechtungsrechts im Insolvenzverfahren des Schuldners zu sehen (vgl. ErläutRV 523 BlgNR 23. GP 5). Sie ist aber - trotz Normierung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsausschluss - nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf anfechtungsrechtliche Umstände zu beschränken, sondern in einem umfassenden Sinn zu verstehen (vgl. Derntl in ZIK 2013/127, 90; Rebhahn/Meißnitzer, aaO Rz 85). Der Ausschluss der Insolvenzanfechtung soll sicherstellen, dass der Insolvenzverwalter nicht jenen Teil des Werklohns, den die Auftraggeber als AGH-Zahlungen an das Dienstleistungszentrum geleistet haben, im Wege der Insolvenzanfechtung erlangen kann. Andernfalls könnten nämlich die Insolvenzverwalter im sehr insolvenzgeneigten Baugewerbe (siehe ErläutRV 523 BlgNR 23. GP 2) die Regelung der Auftraggeberhaftung in Bezug auf die AGH-Zahlungen gleichsam sinnlos machen, wenn die Zahlungen ohnehin nicht den Sozialversicherungsträgern verbleiben, sondern in die Insolvenzmasse fallen würden (vgl. Derntl in ZIK 2013/127, 90). Der Ausschluss der Insolvenzanfechtung gilt dabei unabhängig davon, ob der Vertragsabschluss und/oder die AGH-Zahlungen vor oder nach Insolvenzeröffnung erfolgt sind (vgl Rebhahn/Meißnitzer, aaO Rz 65, 86).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2015080019.J02Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019