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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0168 E 26. Jänner 2017 RS 4Stammrechtssatz
Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210253.L01Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019