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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1Rechtssatz
An die Begründung der Berufung durch eine rechtsunkundige, unvertretene Partei sind keine allzu großen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung bekämpft (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/06/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050264.L02Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019