TE Vwgh Beschluss 2019/3/27 Ra 2019/13/0021

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der J Gesellschaft mbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Georg Pitter, Rechtsanwalt in 5700 Zell/See, Anton Wallner Straße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 4. Dezember 2018, Zl. 405-13/343/1/4-2018, betreffend Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesabgabenamt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall richtet sich die außerordentliche Revision gegen die vom Landesverwaltungsgericht bestätigte Höhe des Prozentsatzes von 8% für die Bemessung eines dem Grunde nach in der Revision nicht mehr bekämpften Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO wegen verspäteter Abgabe einer Tourismusbeitragserklärung . Im gesonderten Vorbringen (§ 28 Abs. 3 VwGG) zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, die bekämpfte Entscheidung weiche "von der ständigen Rechtsprechung zur Berechnung des Verspätungszuschlages ab". Näher ausgeführt wird dies mit der schlagwortartigen Darstellung von sechs Fällen aus der Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes, in denen erheblich niedrigere Verspätungszuschläge auferlegt worden seien. Auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder das Fehlen einer solchen Rechtsprechung wird nicht Bezug genommen.

5 Mit dem bloßen Vorbringen, anderen säumigen Abgabenschuldnern seien geringere Verspätungszuschläge auferlegt worden, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

6 Anzumerken ist noch, dass das Landesverwaltungsgericht die Höhe des Verspätungszuschlages unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausführungen gerechtfertigt hat, auf die in den knapp gehaltenen Revisionsgründen nicht eingegangen wird. Im letzten Absatz der Revisionsgründe werden - anders als in der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) - drei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes erwähnt, doch wird auch hier nicht aufgezeigt, dass die bekämpfte Entscheidung mit bestimmten in diesen Erkenntnissen enthaltenen Aussagen nicht vereinbar sei.

Wien, am 27. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130021.L00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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