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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §14Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag. Alexander Heinrich, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, gegen das am 16. Oktober 2018 mündlich verkündete und am 6. November 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W114 2196186-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 6. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Revisionswerber sei im Iran geboren und aufgewachsen. Er habe immer wieder Probleme mit Iranern gehabt, bei einem Streit wäre er mit einem Messer verletzt worden. Im Iran sei er außerdem diskriminiert worden und habe keine Aufenthaltskarte gehabt. In Afghanistan herrsche Krieg, es gebe keine Arbeit und die Lage sei sehr schlecht.
2 Mit Bescheid vom 26. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer Verhandlung - mit am 16. Oktober 2018 mündlich verkündetem und über entsprechenden Antrag am 6. November 2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs geltend gemacht und dazu im Wesentlichen vorgebracht, der Revisionswerber habe vom BVwG kein übersetztes Protokoll oder eine Abschrift eines Dokumentes erhalten und dadurch keine Möglichkeit gehabt, die Protokollierung in der Beweisaufnahme richtig zu stellen und zu allfälligen Widersprüchlichkeiten Stellung zu nehmen.
9 Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 16. Oktober 2018 hervorgeht, dass diese der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers zur Durchsicht vorgelegt und auf die Verlesung (Rückübersetzung) verzichtet worden sei. In weiterer Folge wurden gegen die Niederschrift keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Die Niederschrift wurde unter anderem vom Revisionswerber und dessen Rechtsvertreterin unterschrieben. Aus dieser ergibt sich zudem, dass eine Ausfertigung samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG unter anderem dem Revisionswerber und dessen Rechtsvertreterin persönlich ausgefolgt wurde.
10 Gemäß § 15 AVG liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Fallbezogen sind Einwendungen des Revisionswerbers weder aktenkundig, noch wird behauptet, der Revisionswerber hätte Einwendungen im Sinn des § 14 Abs. 3 AVG erhoben. Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen keine konkreten Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift auf.
11 Weiters beruft sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung darauf, dass das BVwG zur Gänze eine fundierte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Länderberichten unterlassen habe.
12 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 15.1.2019, Ra 2018/14/0442, mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision mit ihren bloß pauschalen Behauptungen aber nicht nach.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140381.L00Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019