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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §33 Abs2Rechtssatz
§ 33 Abs. 2 AVG sieht vor, dass sich der Ablauf einer Frist, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet, bis zum Ende des nächsten Werktages verlängert. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung, gilt diese Bestimmung auch für von der Behörde einzuhaltende Fristen (vgl. VwGH 24.4.2013, 2011/03/0208, zur vom VwGH der Behörde gesetzten dreimonatigen Frist im Säumnisbeschwerdeverfahren nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140286.L03Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019