RS Vwgh 2019/3/28 Ra 2018/14/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs2
AVG §73 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3

Rechtssatz

§ 33 Abs. 2 AVG sieht vor, dass sich der Ablauf einer Frist, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet, bis zum Ende des nächsten Werktages verlängert. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung, gilt diese Bestimmung auch für von der Behörde einzuhaltende Fristen (vgl. VwGH 24.4.2013, 2011/03/0208, zur vom VwGH der Behörde gesetzten dreimonatigen Frist im Säumnisbeschwerdeverfahren nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140286.L03

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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