RS Vwgh 2019/3/28 Ra 2018/14/0286

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §8 Abs1

Rechtssatz

Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Frist eingebracht, ist sie als unzulässig zurückzuweisen und wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist (vgl. VwGH 15.1.1998, 96/07/0096; siehe auch VwGH 28.1.2004, 2003/12/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140286.L02

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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