RS Vwgh 2019/3/28 Ra 2018/14/0067

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3

Rechtssatz

Der VfGH hat im Erkenntnis vom 12. Dezember 2017, E 2068/2017, festgehalten, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei. Eine solche damit in Einklang stehende Ansicht vertritt auch der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 7.3.2018, Ra 2018/18/0103; 20.4.2018, Ra 2018/18/0194; 30.5.2018, Ra 2018/18/0228; 2.8.2018, Ra 2017/19/0229; 17.9.2018, Ra 2018/20/0397, mwN). Daraus folgt, dass eine spezifische Vulnerabilität nach der zitierten Rechtsprechung auch nicht alleine dadurch begründet wird, dass der Asylwerber im Iran aufgewachsen ist (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0312).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140067.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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