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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung KärntenNorm
AVG §58Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des F O in D, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 23. Februar 2017, KLVwG-S4-1874/9/2016, betreffend Minderheitenbeschwerde gegen einen Vollversammlungsbeschluss einer Agrargemeinschaft (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft O, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart und Mag. Andreas Horacek, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt B.I. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit mit diesem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Juli 2016 im Umfang der damit erfolgten Abweisung der Minderheitenbeschwerde gegen den zu Tagesordnungspunkt 2. der Vollversammlung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft vom 3. Dezember 2014 gefassten Beschluss abgewiesen wurde, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist mit 16/182-Anteilen Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft (im Folgenden: Agrargemeinschaft). Die beiden anderen Mitglieder der Agrargemeinschaft haben 132/182-Anteile bzw. 34/182-Anteile inne.
2 Nach dem Protokoll der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 3. Dezember 2014 wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2. folgender Beschluss gefasst:
"2. Beratung und Beschlussfassung Quelle ‚P Hütte'
Nach eingehender Diskussion stellt der Obmann den Antrag, die Vollversammlung möge feststellen, dass die Quelle im Bereich ‚S Tal' ca. 50 Meter unter der Forststraße K Bestand der sogenannten ‚P Hütte' ist."
3 Der Revisionswerber stimmte gegen diesen Antrag, die beiden anderen Mitglieder der Agrargemeinschaft stimmten für diesen Antrag.
4 Nach TOP 3. des Protokolls der Vollversammlung erfolgte eine Beratung und Beschlussfassung zum Antrag auf Verkauf von Agrargemeinschaftsgrund um die "P Hütte", wobei die Kaufverträge vor Abschluss den Mitgliedern vorzulegen seien. Auch hier stimmte der Revisionswerber gegen, die beiden anderen Mitglieder für den Antrag.
5 Mit Eingabe an das Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde (im Folgenden: Agrarbehörde) vom 10. Dezember 2014 erhob der Revisionswerber unter anderem gegen die zu TOP 2. und TOP 3. des Protokolls der Vollversammlung vom 3. Dezember 2014 gefassten Beschlüsse Minderheitenbeschwerde. Zu TOP 2. führte er begründend aus, die P Hütte habe keinen Bestand einer trinkbaren Wasserquelle, welche sich im Bereich Stal befinde. Die oberflächliche Ableitung des Wassers im Bereich Stal zur P Hütte habe keine Wasserqualität, welche für eine menschliche Verwertung geeignet wäre (ausgenommen Verwendung im Bereich einer WC-Anlage). Die Tiere könnten sich im Bereich der Wasserableitung frei aufhalten.
6 Mit Spruchpunkt 1. des im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheides der Agrarbehörde vom 28. Juli 2016 wurde die Minderheitenbeschwerde des Revisionswerbers vom 10. Dezember 2014 gegen die TOP 2. und 3. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 3. Dezember 2014 als unbegründet abgewiesen.
Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Obmann der Agrargemeinschaft der Auftrag erteilt, in den Kaufvertrag über den Verkauf der agrargemeinschaftlichen Flächen eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass die Käufer verpflichtet seien, das Kaufgrundstück viehsicher auszuzäunen, andernfalls eine Beweidung "durch das auf die Agrargemeinschaft aufgetriebene Vieh" zu dulden sei.
7 Mit Spruchpunkt A. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) vom 23. Februar 2017 wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 28. Juli 2016 stattgegeben.
Unter Spruchpunkt B.I. wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, soweit sie gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Agrarbehörde gerichtet war und sich auf die Abweisung der Minderheitenbeschwerde gegen den zu TOP 2. der Vollversammlung vom 3. Dezember 2014 gefassten Beschluss bezog, als unbegründet abgewiesen; ansonsten wurde der Beschwerde Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insoweit abgeändert, als in Stattgabe der Minderheitenbeschwerde der zu TOP 3. der Vollversammlung vom 3. Dezember 2014 gefasste Beschluss aufgehoben wurde. Unter Spruchpunkt B.II. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
8 In den Entscheidungsgründen hielt das LVwG unter anderem fest, aus einem Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vom 26. März 2015 ergebe sich, "dass die Parzelle .63 die Lage der ehemaligen P Hütte in der Natur dargestellt habe" und dass diese alte Hütte abgetragen und in unmittelbarer Nähe in veränderter Form mit größerer Grundfläche wieder errichtet worden sei. Eine Mappenberichtigung, bei der die neue, aktuelle Lage der P Hütte als Grundlage für die Grenzen der Parzelle .63 herangezogen worden sei, sei vom BEV daher wieder rückgängig gemacht worden. Die P Hütte befinde sich demnach zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 769 im Eigentum der mitbeteiligten Agrargemeinschaft.
9 In der am 22. April 2015 von der Agrarbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung sei von der Amtssachverständigen (der Agrarbehörde) festgestellt worden, dass es sich gegenständlich um eine wasserreiche Alm handle. Nach Auskunft des Obmannes sei die P Hütte schon immer mit Wasser aus einer Quelle, die ca. 50 m unter der Forststraße K liege, versorgt worden.
10 Der Agrarbehörde - so das LVwG weiter - sei ein Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vorgelegt worden, der eine Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 769 - die neugebildete Parzelle 769/2 - im Ausmaß von 1.058 m2 und das Grundstück .63, alle KG D., zum Gegenstand habe. Das Grundstück Nr. 769/2 solle um den Preis von EUR 22,50/m2 verkauft werden. Im Kaufvertrag sei unter Punkt 5.2. vereinbart, dass der Zugang bzw. die Zufahrt zum Kaufobjekt über Eigengrund der Käufer erfolgen solle, weiters, dass die Verkäuferin sich verpflichte, für die Freistellung des Kaufobjektes von den lastenden Dienstbarkeiten Sorge zu tragen. Unter Punkt 6.2. (des Kaufvertrages) sei ausdrücklich auf den Vollversammlungsbeschluss vom 3. Dezember 2014 hingewiesen worden. Unter Punkt 8. sei ein Wasserbezugs- und Leitungsrecht, ausgehend von einer auf dem Grundstück Nr. 769/1 befindlichen Quelle, in einer Planbeilage dargestellt, vereinbart worden. Unter Punkt 8.4. sei die Gewähr für eine bestimmte Schüttung und Qualität des Wassers ausgeschlossen worden.
11 Die Amtssachverständige der Agrarbehörde habe ein Gutachten vom 2. März 2016 zur gegenständlichen Minderheitenbeschwerde erstellt. Zur Wasserversorgung der aufgetriebenen agrargemeinschaftlichen Tiere sei festgestellt worden, dass der stark wasserführende Dbach für die Tiere nach wie vor erreichbar sei; abgesehen vom neu vermessenen Grundstück, welches voraussichtlich eingezäunt sein werde, ändere sich am Einzug des R- (=K-)baches und des Dbaches nichts. Der Uferbereich des Dbaches werde vom neu vermessenen Grundstück nicht berührt.
12 Zur Aufgabe der Quelle im Stal habe die Sachverständige geäußert, dass diese Quelle Bestandteil der P Hütte gewesen sei, dies deshalb, weil die beiden großen Anteilshaber die Zugehörigkeit zur P Hütte bestätigt hätten und dies auch vom Revisionsweber nicht dezidiert abgestritten worden sei. Ansonsten wäre die freiwillige Abgabe einer Quelle ohne rechtliche Hintergründe eigentumsschädigend. Der Revisionswerber habe aber lediglich die Wasserqualität bemängelt.
13 In einer Stellungnahme vom 7. April 2016 - so das LVwG fortgesetzt - habe der Revisionswerber darauf verwiesen, dass die P Hütte erst seit 1988 mit Trinkwasser versorgt sei, dass eine Einzäunung des Kaufgrundstückes im Kaufvertrag nicht vereinbart sei und, falls die Zäunung bei der Beweidung durch die Agrargemeinschaft übernommen werden müsse, dies zu erheblichen Mehraufwendungen führen würde, weil auch zusätzliche Gatter errichtet werden müssten. Auf die Wasserqualität der Quelle sei nochmals hingewiesen worden. Die Kaufmaßnahme stelle (nach Ausführungen des Revisionswerbers) ein reines Privatinteresse des Mehrheitseigentümers dar.
14 In seiner Beschwerde habe der Revisionswerber unter anderem vorgebracht, dass die Wasserzuleitung zur P Hütte ohne Beschlussfassung der Agrargemeinschaft und ohne behördliche Genehmigung im Jahr 1988 errichtet worden sei.
15 In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG vom 23. Februar 2017 habe der Revisionswerber angegeben, dass der Beschluss zu TOP 2. vom 3. Dezember 2014 nicht den Tatsachen entspreche. Es sei ihm bekannt, dass es neben der Hütte eine Wasserentnahmestelle gebe, welche wahrscheinlich auch vom Hütteneigentümer und von sonstigen Agrargemeinschaftsmitgliedern in Anspruch genommen worden sei. Vor mehr als fünf Jahren habe er auch das Wasser genutzt.
16 Der Obmann habe auf entsprechendes Befragen angegeben, dass die im Jahr 1948 errichtete Hütte im Besitz der Familie A. gewesen sei. Er habe dann vor ca. fünf Jahren die Hütte gekauft. Die erste Fassung der Quelle sei auch im Zuge der Hüttenerrichtung durchgeführt worden und sei diese im Jahr 1988 erneuert worden. Da die Quelle nur eine Schüttung von "max. 1/4 Sekunde/Liter" aufweise, sei sie zur alleinigen Nutzung für die Hütte zur Verfügung gewesen. Jede Hütte habe in diesem Bereich eine eigene Quelle.
17 Der Revisionswerber habe in Frage gestellt, ob vor 1988 eine Quellnutzung für die P Hütte bestanden habe. Die Wasserentnahmestelle stehe seiner Meinung nach auf Agrargemeinschaftsgrund. Die Quelle befinde sich auf dem agrargemeinschaftlichen Grundstück Nr. 769/1. Wichtig sei jedenfalls, dass das Wasser weiterhin der Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern zur Verfügung stehe.
18 Die Amtssachverständige habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass sie den Bestand der Quelle als Bestandteil der P Hütte nicht angezweifelt habe, zumal der Revisionswerber diesen Bestand zum damaligen Zeitpunkt der Verhandlung vom 22. April 2015 nicht bestritten habe.
19 Der Revisionswerber habe dazu eingewendet, er habe niemals bestritten, dass es dort abgeleitetes Oberflächenwasser gebe, welches nach der Fassung über die errichtete Leitung zur Wasserentnahmestelle geleitet worden sei, und dass es durch Agrargemeinschaftsmitglieder oder andere genutzt werden dürfe. Die Entnahmestelle befinde sich außerhalb der zum Verkauf beabsichtigten 1.000 m2 auf Agrargemeinschaftsgrund.
20 Die Amtssachverständige habe angegeben, dass die O. K. Alpe eine wasserreiche Alm sei. In diesem speziellen Bereich komme aus den verschiedenen Gräben viel Wasser zusammen. Es gebe genügend Tränkemöglichkeiten für das Weidevieh.
21 Der Revisionswerber habe ausgeführt, dass die Wasserversorgung der P Hütte zwischen 1948 bis 1988 aus dem direkt angrenzenden Kbach erfolgt sei. Dies wisse er aus Erzählungen seiner Mutter.
22 Der Obmann habe dies bezweifelt und ausgeführt, das Verhältnis zwischen dem Eigentümer A. und dem ehemaligen Obmann der Agrargemeinschaft sei bekanntlich sehr schlecht gewesen und es wäre diesfalls unmöglich gewesen, ohne Zustimmung der Agrargemeinschaft eine Leitung im Jahr 1988 zur Hütte zu erneuern, wenn dieses Recht damals strittig gewesen wäre.
23 Der Revisionswerber habe dazu eingewendet, dass das Verhältnis nicht durchgehend schlecht gewesen sei.
24 In weiterer Folge stellte das LVwG als Sachverhalt fest, dass die P Hütte im Jahr 1948 von einem ehemaligen Mitglied der Agrargemeinschaft errichtet und vor ca. fünf Jahren vom nunmehrigen Obmann der Agrargemeinschaft gekauft worden sei. Diese Hütte werde seit ihrer Errichtung aus einer ca. 50 m entfernten Quelle mit Wasser versorgt; die Quelle sei im Zusammenhang mit der Hüttenerrichtung gefasst worden, die Rohrzuleitung zur Hütte sei im Jahr 1988 vollständig erneuert worden. Die (damalige) P Hütte habe sich auf Privatgrund des Hütteneigentümers befunden, nicht auf agrargemeinschaftlichem Grund. Zwischenzeitlich sei der Standort der Hütte geringfügig verändert worden.
25 Das Gebiet der Agrargemeinschaft liege im Kgebiet, das als besonders wasserreich bekannt sei; bereits unmittelbar unter der Kammlinie des Hochgebirges befänden sich Quellen; im agrargemeinschaftlichen Weidegebiet befänden sich mehrere stark wasserführende Bäche. Durch die Abtretung einer Quelle mit geringer Schüttung und zweifelhafter Wasserqualität werde die Wasserversorgung des agrargemeinschaftlichen Gebietes, insbesondere zur Tränke des Weideviehs, in keiner Weise beeinträchtigt.
26 Beweiswürdigend führte das LVwG aus, in den 1940er- bis 1950er-Jahren habe es bereits technische Fortschritte in der Landwirtschaft gegeben, die es erforderlich gemacht hätten, dass Hütten eine eigene Wasserversorgung aufwiesen. Diese Hütten seien nämlich nicht, wie heute üblich, zu Freizeitzwecken genutzt worden, sondern sie seien für die Bewirtschaftung der Almen konzipiert worden, sodass für die täglichen Verrichtungen, insbesondere für die Reinigung der Betriebsmittel, eine Wasserversorgung im unmittelbaren Hüttenbereich erforderlich gewesen sei. "Letztendlich den Ausschlag" habe auch das Verhalten des Revisionswerbers selbst gegeben, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren niemals bestritten habe, dass die Hütte von eben dieser Quelle schon seit ihrer Errichtung mit Wasser versorgt worden sei, sondern immer nur auf die mangelnde Wasserqualität dieser Quelle hingewiesen habe. So erscheine dessen Vorbringen, die Quelle sei erst seit 1988 gefasst, wenig überzeugend.
27 In seinen rechtlichen Erwägungen zur Minderheitenbeschwerde gegen TOP 2. des Vollversammlungsbeschlusses
hielt das LVwG Folgendes fest:
"Zumal es sich bei den auf agrargemeinschaftliche(m) Grund errichteten Hütten um Hütten auf Privatgrund der jeweiligen Eigentümer gehandelt hat, auch bei der P Hütte, war der Wasserbezug nicht eine Nutzung, die ihre Rechtsgrundlage im Mitgliedschaftsverhältnis hatte, sondern eine Sondernutzung. Hinsichtlich von Sondernutzungen ist eine Ersitzung - auch durch Agrargemeinschaftsmitglieder - auf Agrargemeinschaftsgrund möglich.
Mit diesem Tagesordnungspunkt sollte wohl ein Anerkenntnis dieser Ersitzung ausgesprochen werden. Nach der im vorliegenden Sachverhalt zitierten Beweiswürdigung wird damit nur Faktisches wiedergegeben, sodass eine Beschwer des einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedes durch diesen Beschluss nicht in Frage kommt.
Die Minderheitsbeschwerde war diesbezüglich daher zu Recht abgewiesen worden."
28 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Angefochten wird ausschließlich Spruchpunkt B.I., soweit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Juli 2016 betreffend seine Minderheitenbeschwerde zu dem zu TOP 2. der Vollversammlung vom 3. Dezember 2014 gefassten Beschluss der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen wurde.
29 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und die mitbeteiligte Agrargemeinschaft äußerten sich zur Revision nicht.
30 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
31 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis werde im angefochtenen Umfang den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts dargelegten Anforderungen an die Begründung (wird näher ausgeführt) nicht gerecht (Verweis auf VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145). Soweit überhaupt nachvollziehbar, vermute das LVwG, dass mit dem zu TOP 2. gefassten Beschluss der Agrargemeinschaft ein Anerkenntnis einer Ersitzung der Sondernutzung des Wasserbezuges ausgesprochen worden sei ("sollte wohl ein Anerkenntnis ausgesprochen werden"). Diese rechtliche Begründung widerspreche dem Gebot, (auch) die Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Sei aber nicht nachvollziehbar begründet, ob mit dem angefochtenen Beschluss der mitbeteiligten Partei das Anerkenntnis einer Ersitzung ausgesprochen worden sei, lasse sich auch nicht nachvollziehen, weshalb "damit" nur Faktisches wiedergegeben werde und eine Beschwer eines Agrargemeinschaftsmitgliedes nicht in Betracht komme.
32 Soweit das LVwG zum Ausdruck habe bringen wollen, dass aufgrund der Sondernutzung des Wasserbezugs (offenbar durch den Eigentümer der P Hütte) mit dem angefochtenen Beschluss der Agrargemeinschaft keine Nutzung geregelt werden sollte, die ihre Rechtsgrundlage im Mitgliedschaftsverhältnis habe, weiche es von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb ab, weil dafür konkrete Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis fehlten.
Das LVwG habe nämlich nur festgestellt, dass die P Hütte seit ihrer Errichtung aus einer 50 m entfernten Quelle mit Wasser versorgt und die Quelle im Zusammenhang mit der Hüttenerrichtung gefasst und die Rohrzuleitung zur Hütte im Jahr 1988 vollständig erneuert worden sei. In der Beweiswürdigung werde dazu (ergänzend) festgehalten, dass die Wasserversorgung im unmittelbaren Hüttenbereich erforderlich gewesen sei.
Für das Vorliegen einer Sondernutzung durch den Eigentümer der P Hütte fehlten jedoch jegliche Feststellungen; offenbar gehe auch das LVwG davon aus, dass die 50 m von der P Hütte entfernte Quelle nicht im Eigentum des Hütteneigentümers stehe, weil sonst eine Sondernutzung nicht in Frage käme. Weder für die Eigentumsverhältnisse an der Quelle und der Zuleitung noch für die Ersitzung oder sonstige Form der Aneignung des Wassernutzungsrechtes durch den Hütteneigentümer habe das LVwG die erforderlichen Feststellungen getroffen.
33 Schließlich weiche das LVwG von der Rechtsprechung auch deshalb ab, weil sich aus den getroffenen Feststellungen nicht einmal die rechtliche Erwägung ableiten lasse, dass es sich bei den auf agrargemeinschaftlichem Grund errichteten Hütten um Hütten auf Privatgrund der jeweiligen Eigentümer gehandelt habe.
34 In der Darstellung des Verfahrensganges halte das LVwG fest, dass sich in Folge der vom BEV rückgängig gemachten Mappenberichtigung die P Hütte zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 769 im Eigentum der Agrargemeinschaft befinde. Damit sei aber der rechtlichen Erwägung, dass der Wasserbezug für die P Hütte keine Nutzung darstelle, die ihre Rechtsgrundlage im Mitgliedschaftsverhältnis habe, die Grundlage entzogen.
35 Die vorliegende Revision erweist sich aus den genannten Gründen als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
36 § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 64/1979 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013, lautet:
"§ 51
Überwachung der Agrargemeinschaften;
Entscheidung von Streitigkeiten
(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. (...)
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu."
37 Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (VwGH 23.2.2017, Ra 2017/07/0004, mwN).
38 Gemäß § 3 Abs. 1 der (laut dem, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akt) mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 25. April 2007 als III. Anhang zum Regulierungsplan der mitbeteiligten Agrargemeinschaft geregelten Satzung der Agrargemeinschaft ist jedes Gemeinschaftsmitglied berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung der Gemeinschaft gemäß dieser Satzung teilzunehmen.
39 Die gemäß dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 23. März 2006 den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft ergänzende Bestimmung des "§ 3 Wirtschaftsvorschriften Absatz 13" lautet:
"Die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften sind bei Nachweis eines entsprechenden Bedarfes zur Errichtung einer Wirtschaftshütte auf agrargemeinschaftlichem Grund berechtigt.
Die jeweilige Situierung der Wirtschaftshütte hat auf einer diesbezüglich geeigneten Grundfläche zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen zwischen der Agrargemeinschaft und dem jeweiligen Mitglied nicht zustande hat auf entsprechenden Antrag die Agrarbezirksbehörde Villach darüber zu entscheiden."
40 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 VwGVG in Verbindung mit §§ 58 und 60 AVG sind in der Begründung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. z.B. VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0040, mwN).
41 Diesen Vorgaben entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht.
42 Das LVwG legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die P Hütte im Jahr 1948 errichtet worden sei und seit ihrer Errichtung aus einer ca. 50 m entfernten Quelle mit Wasser versorgt werde, wobei die Rohrzuleitung zur Hütte im Jahr 1988 vollständig erneuert worden sei. Dazu hielt es - in allgemeiner Form - fest, dass entsprechende Hütten (bereits in den 1940er- und 1950-Jahren) eine eigene Wasserversorgung aufwiesen bzw. für die täglichen Verrichtungen, "insbesondere für die Reinigung der Betriebsmittel", eine Wasserversorgung im unmittelbaren Hüttenbereich erforderlich gewesen sei.
43 Ob es davon ausging, dass das - hier: der P Hütte zugeleitete - Quellwasser trotz "zweifelhafter Wasserqualität" auch für andere Zwecke als die Reinigung der Betriebsmittel (so etwa auch als Trinkwasser) verwendet worden sei, ließ das LVwG im Ergebnis offen. Dem kommt aber insofern Bedeutung zu, als das LVwG - bei diesbezüglich gegensätzlichen Vorbringen der Parteien - für die Annahme, die P Hütte sei seit ihrer Errichtung aus der erwähnten Quelle mit Wasser versorgt worden, beweiswürdigend (und die Glaubwürdigkeit der Aussage des Revisionswerbers in Zweifel ziehend) darauf abstellte, dass der Revisionswerber "im vorangegangenen Verwaltungsverfahren niemals bestritten" habe, dass die Hütte von eben dieser Quelle schon seit ihrer Errichtung mit Wasser versorgt worden sei, sondern immer nur auf die mangelnde Wasserqualität hingewiesen habe. Umfasste nämlich die Versorgung der P Hütte aus der Quelle auch die Nutzung als Trinkwasser, so träfen diese beweiswürdigenden Erwägungen nicht in vollem Umfang zu, hatte der Revisionswerber doch bereits in seiner Minderheitenbeschwerde vom 10. Dezember 2014 vorgebracht, dass die P Hütte keinen Bestand einer trinkbaren Wasserquelle habe, welche sich im Bereich Stal befinde.
44 Aber selbst wenn man - unter vorläufiger Außerachtlassung des Verwendungszwecks der Quelle - davon ausgeht, dass die Hütte seit 1948 von der in Rede stehenden Quelle Wasser bezogen hat, weist das angefochtene Erkenntnis wesentliche Begründungsmängel auf.
45 Das LVwG nahm im angefochtenen Erkenntnis deshalb keine Beschwer eines einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedes (hier: des Revisionswerbers) an, weil mit dem von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 3. Dezember 2014 zu TOP 2. gefassten Beschluss lediglich ein "Anerkenntnis der Ersitzung" einer Sondernutzung des Wasserbezuges (offensichtlich gemeint: einer Sondernutzung des Wasserbezuges aus der in Rede stehenden Quelle durch den "Eigentümer" der P Hütte) ausgesprochen worden sei. Abgesehen davon, dass damit nicht konkret dargelegt wurde, in welchem Zeitraum und aufgrund welcher Umstände die Voraussetzungen der Ersitzung eines Wasserbezugs- und ableitungsrechts erfüllt worden seien, wurde dieses Ergebnis vom LVwG - ohne nähere Konkretisierung jener Sachverhaltsgrundlagen, auf die es sich dabei stützte - offenkundig lediglich vermutet ("sollte wohl ein Anerkenntnis dieser Ersitzung ausgesprochen werden"). Gleichzeitig betonte das LVwG, dass eine Ersitzung - "auch durch Agrargemeinschaftsmitglieder" - hinsichtlich von Sondernutzungen auf Agrargemeinschaftsgrund möglich sei.
46 Diese Darlegungen lassen offen, ob das LVwG von einer Ersitzung des Wasserbezuges durch ein Agrargemeinschaftsmitglied, das nach "§ 3 Wirtschaftsvorschriften Absatz 13" des Regulierungsplanes zur Errichtung einer Wirtschaftshütte auf agrargemeinschaftlichem Grund berechtigt war, oder durch eine andere Person, die als Nicht-Agrargemeinschaftsmitglied gegebenenfalls "Eigentümer" und/oder Besitzer der P Hütte war oder ist, ausgeht. Der dabei im angefochtenen Erkenntnis verwendete Begriff "Sondernutzung" scheint jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das LVwG - auch historisch betrachtet - eine Situierung der Quelle auf agrargemeinschaftlichem Grundeigentum annimmt.
47 Hinsichtlich der P Hütte, mit der nach dem angefochtenen Erkenntnis das Wasserbezugsrecht aus der Quelle (aufgrund Ersitzung) verbunden sei, hielt das LVwG - mangels näherer Erläuterung in widersprüchlicher Weise - fest, dass es sich bei den "auf agrargemeinschaftlichem Grund" errichteten Hütten um Hütten "auf Privatgrund der jeweiligen Eigentümer" gehandelt habe. Unter Heranziehung des im angefochtenen Erkenntnis im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges zitierten Schreibens des BEV vom 26. März 2015 könnten diese Ausführungen - was jedoch offen blieb -
allerdings so verstanden werden, dass nach Annahme des LVwG die (frühere) P Hütte auf dem (offensichtlich nicht im Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden) Grundstück .63 situiert gewesen sei, sich hingegen die nach Abtragung der alten Hütte in veränderter Form mit größerer Grundfläche errichtete (neue) P Hütte auf dem Grundstück Nr. 769 im Eigentum der Agrargemeinschaft befinde.
48 Dass es sich bei der (neuen) P Hütte um ein sonderrechtsfähiges Superädifikat und nicht um einen grundsätzlich unselbständigen und daher sonderrechtsunfähigen Bestandteil des agrargemeinschaftlichen Grundstückes handle (vgl. §§ 297, 417 f. ABGB sowie etwa OGH 23.5.2013, 7 Ob 27/13s), wurde vom LVwG nicht festgestellt. Mangels gegenteiliger Feststellungen wäre demnach von der Eigentümeridentität hinsichtlich des agrargemeinschaftlichen Grundstückes und der neu errichteten P Hütte auszugehen. Demzufolge stünde die P Hütte im Eigentum der Agrargemeinschaft.
49 Angesichts dessen bleiben auch die rechtlichen Konsequenzen der Feststellungen des LVwG, wonach die P Hütte ca. fünf Jahre vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses "vom Obmann der Agrargemeinschaft gekauft" worden sei, offen. Es blieb im angefochtenen Erkenntnis unbeantwortet, ob das LVwG von einem Erwerb der Hütte durch den Obmann "für die Agrargemeinschaft" (allenfalls zur ausschließlichen Nutzung durch den Obmann vor dem Hintergrund des "§ 3 Wirtschaftsvorschriften Absatz 13" des Regulierungsplanes) oder von einem Eigentumserwerb des Obmannes selbst ausging. Im zuletzt genannten Fall stellte sich aber - mangels Feststellung des Bestehens eines Superädifikates - die erwähnte rechtliche Frage der Sonderrechtsfähigkeit der Hütte.
50 In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass in dem im Akt befindlichen und auch im angefochtenen Erkenntnis erwähnten Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 12. August 2015 (der diesbezügliche Nachtrag (Entwurf) stammt offenbar vom März 2017 und damit aus der Zeit nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses), der vorsah, dass das im grundbücherlichen Alleineigentum der Agrargemeinschaft stehende Grundstück Nr. 769 in das Grundstück Nr. 769/1 und das Grundstück Nr. 769/2 geteilt werden und das zu verkaufende Grundstück Nr. 769/2 mit dem im außerbücherlichen Hälfteeigentum der Ehegatten G. stehenden Grundstück .63 vereint werden sollte, davon ausgegangen wurde, dass sich auf dem Grundstück .63 die Almhütte befinde. Sollte damit die P Hütte angesprochen sein, stünde dies aber im Widerspruch zu den erwähnten Ausführungen des BEV und den entsprechenden Feststellungen des LVwG, wonach sich die (neu errichtete) P Hütte zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 769 befinde.
51 Selbst wenn man daher mit dem LVwG davon ausgeht, dass mit der P Hütte ein (allenfalls ersessenes) Wasserbezugs- und - ableitungsrecht aus der in Rede stehenden Quelle, die sich offenbar auf agrargemeinschaftlichen Flächen befindet, als "Sondernutzungsrecht" verbunden ist, ist damit nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen noch nicht die Frage geklärt, wem dieses Recht zusteht. Damit im Zusammenhang steht nämlich die im angefochtenen Erkenntnis ungeklärte Frage, wer Eigentümer, gegebenenfalls Nutzungsberechtigter der heute bestehenden P Hütte ist.
52 Nach der (jedoch offenkundig allein auf die Vergangenheit bezogenen) Schlussfolgerung des LVwG sei der Wasserbezug für die P Hütte keine Nutzung gewesen, die ihre Rechtsgrundlage im Mitgliedschaftsverhältnis gehabt habe. Entscheidend ist jedoch, ob der genannte Wasserbezug im Zeitpunkt der in Rede stehenden Beschlussfassung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft eine Nutzung darstellte, die das Mitgliedschaftsverhältnis berührt. Diese Frage sowie die Frage, ob mit dem in Rede stehenden Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft in Rechte des Revisionswerbers eingegriffen wurde, lassen sich auf dem Boden der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen jedoch nicht einwandfrei beantworten.
53 Das angefochtene Erkenntnis war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
54 Die vom Revisionswerber beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG entfallen.
55 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. März 2019
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070038.L00Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019