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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BWG 1993 §99bRechtssatz
Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 99b BWG 1993 besagt, dass bei Verwaltungsübertretungen "nach diesem Bundesgesetz" anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten gilt. Damit bezieht sich diese Vorschrift auch auf Verwaltungsübertretungen nach § 99d BWG 1993.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020028.J02Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019