RS Vwgh 2019/3/29 Ro 2018/02/0028

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6
B-VG Art133 Abs9
VStG §31 Abs2
VwGG §28 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §43
VwRallg

Rechtssatz

Amtsrevisionen setzen die Verletzung eines subjektiven Rechts der belangten Behörde nicht voraus (vgl. § 28 Abs. 2 VwGG). Bei einer Amtsrevision handelt es sich vielmehr um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung, mit welchem losgelöst vom individuellen Parteieninteresse die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht wird. Anders als bei einer Parteienrevision, bei der der Wegfall des Rechtsschutzinteresses vor Erhebung der Revision zur Zurückweisung der Revision führt, kann ein Rechtsschutzinteresse bei einer Amtsrevision nicht wegfallen. Sohin hat der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung zwischen Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und Erhebung der Amtsrevision keine Auswirkungen auf die Entscheidung des VwGH (vgl. VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058; 5.9.2013, 2013/09/0091).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020028.J01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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