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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6Rechtssatz
Amtsrevisionen setzen die Verletzung eines subjektiven Rechts der belangten Behörde nicht voraus (vgl. § 28 Abs. 2 VwGG). Bei einer Amtsrevision handelt es sich vielmehr um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung, mit welchem losgelöst vom individuellen Parteieninteresse die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht wird. Anders als bei einer Parteienrevision, bei der der Wegfall des Rechtsschutzinteresses vor Erhebung der Revision zur Zurückweisung der Revision führt, kann ein Rechtsschutzinteresse bei einer Amtsrevision nicht wegfallen. Sohin hat der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung zwischen Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und Erhebung der Amtsrevision keine Auswirkungen auf die Entscheidung des VwGH (vgl. VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058; 5.9.2013, 2013/09/0091).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020028.J01Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019