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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BWG 1993 §99dBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2018/02/0025 E 29.03.2019Ro 2018/02/0026 E 29.03.2019Rechtssatz
Das Verfahren nach § 99d BWG 1993 gegen die natürliche Person ist nicht vorrangig zu führen und zu beenden. Es erfordert auch keinen Schuldspruch gegen diese, um auch die juristische Person bestrafen zu dürfen. Für eine Bestrafung der juristischen Person ist vielmehr entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen werden (§ 44a VStG), mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet wird. Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls gegen welche natürliche Person - ebenfalls - ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird oder wurde. Dies gilt auch bei der Bestrafung von juristischen Personen im Geltungsbereich von § 35 FM-GwG 2017, ergänzt durch § 22 Abs. 6 Z 2 FMABG 2001.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020023.J09Im RIS seit
15.07.2019Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019