RS Vwgh 2019/3/29 Ro 2018/02/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §99d
FMABG 2001 §22 Abs6 Z2
FM-GwG 2017 §35
VStG §44a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2018/02/0025 E 29.03.2019Ro 2018/02/0026 E 29.03.2019

Rechtssatz

Das Verfahren nach § 99d BWG 1993 gegen die natürliche Person ist nicht vorrangig zu führen und zu beenden. Es erfordert auch keinen Schuldspruch gegen diese, um auch die juristische Person bestrafen zu dürfen. Für eine Bestrafung der juristischen Person ist vielmehr entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen werden (§ 44a VStG), mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet wird. Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls gegen welche natürliche Person - ebenfalls - ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird oder wurde. Dies gilt auch bei der Bestrafung von juristischen Personen im Geltungsbereich von § 35 FM-GwG 2017, ergänzt durch § 22 Abs. 6 Z 2 FMABG 2001.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020023.J09

Im RIS seit

15.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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