RS Vwgh 2019/3/29 Ro 2018/02/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §99d
BWG 1993 §99d Abs1
BWG 1993 §99d Abs2
VStG §31
VStG §31 Abs1
VStG §32
VStG §32 Abs1
VStG §44a Z1
VStG §9
VwGVG 2014 §38

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2018/02/0025 E 29.03.2019Ro 2018/02/0026 E 29.03.2019

Rechtssatz

Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit gemäß § 99d BWG 1993 eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson. Demgemäß ist für die Wirksamkeit der gegen die juristische Person gerichteten Verfolgungshandlung die genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person vonnöten. Eine Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG muss nämlich eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Richtet sich ein so erhobener Vorwurf gegen die juristische Person, so ist - wegen der Abhängigkeit der Strafbarkeit der juristischen Person von der Übertretung der ihr zurechenbaren natürlichen Person - darin auch der Vorwurf gegen die darin genannte natürliche Person enthalten. Wird aber einer namentlich genannten oder aus der sonstigen Umschreibung eindeutig nach individuellen Kriterien bestimmten Führungsperson in einer Verfolgungshandlung gegen die juristische Person eine der in § 99d Abs. 1 und 2 BWG 1993 genannten Straftaten vorgeworfen und kommt die Führungsperson für eine Bestrafung in Betracht, was aufgrund der in § 99d BWG 1993 verwiesenen Bestimmungen (nur) auf die Verantwortlichen gemäß § 9 VStG zutrifft, steht der Verantwortliche gemäß § 9 VStG im Verdacht dieser Verwaltungsübertretung, weshalb er ab diesem Zeitpunkt gemäß § 32 Abs. 1 VStG Beschuldigter ist, zumal die Amtshandlung nicht an den Verdächtigen adressiert sein muss. Neben der besonderen Stellung im Verwaltungsstrafverfahren als Partei ist dieser Umstand auch für die Verfolgungsverjährung sowohl hinsichtlich der juristischen als auch der natürlichen Person von Bedeutung (§ 31 Abs. 1 VStG). Sei es für die Verfolgungshandlung, sei es für die Bestrafung - so reicht es für die Bestimmtheit der verfolgten Person, soweit sie im Spruch nicht ohnehin namentlich genannt wird, nicht aus, wenn auf der Erledigung nicht beigeschlossene Urkunden (wie etwa auf das "Firmenbuch") verwiesen wird. Die bloße Bestimmbarkeit der Person reicht nicht. Die Stellung als Beschuldigter hat für den Verantwortlichen zur Folge, dass er nicht nur in einem allenfalls gegen ihn geführten Verfahren als Beschuldigter zu behandeln ist, sondern auch im Verfahren gegen die juristische Person, andernfalls seine Parteirechte nicht gewährleistet wären.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020023.J07

Im RIS seit

15.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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