RS Vwgh 2019/3/29 Ro 2018/02/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §98 Abs1
BWG 1993 §98 Abs2
BWG 1993 §98 Abs5
BWG 1993 §98 Abs5a
BWG 1993 §99 Abs1
BWG 1993 §99d
BWG 1993 §99d Abs1
BWG 1993 §99d Abs2
BWG 1993 §99d Abs3
VStG §9
VwGVG 2014 §38

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2018/02/0025 E 29.03.2019Ro 2018/02/0026 E 29.03.2019

Rechtssatz

Die Bestrafung der juristischen Person nach § 99d BWG 1993 setzt voraus, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person (Führungsperson) eine Straftat begangen hat. Der Strafbarkeit der juristischen Person nach § 99d Abs. 1 und 2 BWG 1993 liegt dabei der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die dort angeführten "Verpflichtungen verstoßen" (Abs. 1) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Abs. 2). Die in § 99d BWG 1993 verwiesenen Verbots- und Gebotsnormen richten sich entweder direkt an die juristische Person (§ 98 Abs. 1 BWG 1993) oder an den Verantwortlichen gemäß § 9 VStG (§ 98 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 5a und § 99 Abs. 1 BWG 1993). Der verfassungsrechtlich geforderte Zusammenhang für die Zurechnung der Anlasstat zur juristischen Person kommt in § 99d BWG 1993 dadurch zum Ausdruck, dass einerseits eine Führungsperson entweder die Tat selbst begangen hat (Abs. 1) oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch mangelnde Überwachung und Kontrolle ermöglicht wurde (Abs. 2), andererseits Verbandspflichten verletzt wurden (§ 98 Abs. 1 BWG 1993) bzw. der Verband einen Nutzen aus der Tat zieht (§ 99d Abs. 3 legcit.) (vgl. VfGH 2.12.2016, G 497/2015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020023.J06

Im RIS seit

15.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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