RS Vwgh 2019/3/29 Ro 2018/02/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §99d
BWG 1993 §99d Abs5
FM-GwG 2017 §35
VStG §9
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2018/02/0025 E 29.03.2019Ro 2018/02/0026 E 29.03.2019

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 99d BWG 1993, mit dem jede Gesetzesauslegung zu beginnen hat (VwGH 21.9.2018, Ro 2018/02/0013), ergibt sich keineswegs, dass die Bestrafung der juristischen Person einen rechtskräftigen Schuldspruch gegen eine dort angeführte natürliche "Führungsperson" voraussetzt, zumal in § 99d BWG 1993 nur von einem "Verstoß" und in § 35 FM-GwG 2017 nur von einer "Pflichtverletzung" die Rede ist. Dagegen spricht auch das Fehlen einer entsprechenden Norm sowie die der FMA eröffnete Möglichkeit, zufolge § 99d Abs. 5 BWG 1993 von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG unter bestimmten Umständen abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird. Auch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 2438 BlgNR 24. GP 63, 64) sprechen davon, dass die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG weiterhin parallel bestehen bleibt und aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann. Demnach kann von einer zwingenden Zweistufigkeit des Verfahrens nicht die Rede sein.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020023.J01

Im RIS seit

15.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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