TE Vwgh Beschluss 2019/3/29 Ra 2018/07/0343

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §26 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des O O in F, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 14. November 2016, KLVwG- 906/6/2015, betreffend ein Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landeshauptmann von Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 19. Februar 2015, 08-KA-1132/2005, (Anmerkung: das Wasserrechtsverfahren 08-KA-1132/2005 wurde ursprünglich unter der Geschäftszahl 15-KA-1132/2005 geführt) wurde der Gemeinde G. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung/Erweiterung und zum Betrieb der Ortskanalisation R. erteilt (Spruchpunkt I.). Unter den Spruchpunkten III. und IV. des Bescheides wurden auf den Grundstücken Nr. 764/2 und 735/1, KG G., im Eigentum des D.O. die für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage mit den erforderlichen Hausanschlussleitungen notwendigen Dienstbarkeiten gegen eine Entschädigung eingeräumt.

2 Gegen diesen Bescheid erhob D.O. als Eigentümer der genannten Grundstücke Beschwerde an das Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG). Diese Beschwerde wurde mit Spruchpunkt II. (Beschluss) der Entscheidung des LVwG vom 14. November 2016, KLVwG- 906/6/2015, als verspätet zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt I. (Erkenntnis) erfolgte (von Amts wegen) eine Abänderung der erstinstanzlich festgesetzten Bauvollendungsfrist.

3 In seiner selbstverfassten, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten und mit dem Betreff "Meldung, Beschwerde gerichtet gegen das gesamte Verfahren: KLVwG-906/6/2015 sowie 15-KA- 1132/2005 samt Anträge!" titulierten Eingabe vom 17. Februar 2018 führte der Revisionswerber (O.O.) - zusammengefasst - aus, dass er Hälfteeigentümer der Liegenschaft R. 22, F., gewesen sei und sei und deshalb "im Verfahren 15-KA-1132/2005 und dessen Subverfahren" Partei gewesen sei und sei. Ein näher genanntes Gebiet "sowie sämtliche (O.-)gründe" befänden sich im Schutz- und Schongebiet (Kernzone) "zum Edikt samt Rechtssatz: LGBl. Nr. 108/1998" (Anmerkung: gemeint ist wohl die Kärntner Wasserschongebietsverordn ung 1998 - Kernzone, LGBl. Nr. 103/1998). Dies sei im wasserrechtlichen Verfahren zu 15-KA-1132/2005 nicht berücksichtigt worden. Die Gemeinde G. habe dies vorsätzlich falsch dargestellt, dem Verfahren 15-KA-1132/2005 und KLVwG- 906/6/2015 lägen falsche Beweise zugrunde. Es liege eine Befangenheit der Gemeinde G. und eines näher genannten Referenten der Wasserrechtsbehörde vor. Es stehe sogar der Vorwurf des Vergehens "des vorsätzlichen Parteiverrates" im Raum. Der Revisionswerber beantragte,

1. seine Meldung und Beschwerde gegenüber dem gesamten Verfahren 15-KA-1132/2005 als auch KLVwG-906/6/2015 von Amts wegen anzunehmen und zur Kenntnis zu nehmen,

2. zur Erforschung der Wahrheit "das Edikt wie Rechtssatz zu LGBl. Nr. 108/1998" von Amts wegen für die Wahrung des Gesetzes herbeizuschaffen,

3. das gesamte Urteil samt Beschluss vom 14. November 2016, KLVwG-906/6/2015 von Amts wegen als nichtig zu erklären und aufzuheben,

4. aufgrund der Anträge 1. bis 3. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 9 StGG von Amts wegen "via unanfechtbaren Beschluss gänzlich zu bewilligen",

5. "dass Artikel 9 StGG von Amts wegen für die Wahrung des Gesetzes im Sinne des Abgelegten Eid gänzlich herbei geschafft und geltend gemacht wird",

6. dass dieser "Meldung, Beschwerde, samt Anträge" die Tatsache von Amts wegen bestätigt werde, dass die Gemeinde G. und der Referent der Wasserrechtsbehörde die Sach- und Rechtslage im Verfahren 15-KA-1132/2005 wie KLVwG-906/6/2015 nicht sachlich, neutral und objektiv erwogen hätten, "sodass dessen Befangenheit begründet sei und aufrecht bleibt",

7. dass "diese gesamte Meldung und Beschwerde samt Anträge 1. bis 7. (...) gänzlich angenommen, zur Kenntnis genommen, und dessen gesamte Anträge 1. bis 6. inklusiv gänzlich vollzogen werden."

4 Der Verwaltungsgerichtshof qualifiziert diese Eingabe vom 17. Februar 2018 als Revision gegen das Erkenntnis des LVwG vom 14. November 2016, KLVwG-906/6/2015, und als Antrag auf Wiedereinsetzung. Die Eingabe wurde zunächst zuständigkeitshalber dem LVwG übermittelt.

5 In weiterer Folge wies das LVwG mit Beschluss vom 25. April 2018 den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis und den Beschluss des LVwG vom 14. November 2016, KLVwG-906/6/2015, zurück.

6 Mit Vorlagebericht vom 25. April 2018 legte das LVwG dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision vom 17. Februar 2018 gegen das Erkenntnis und den Beschluss des LVwG vom 14. November 2016, KlVwG-906/6/2015, (wieder) vor. Nach den im Vorlagebericht enthaltenen Angaben erfolgte an den Revisionswerber keine Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LVwG.

7 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Die vorliegende Revision richtet sich gegen die Entscheidung des LVwG vom 14. November 2016, KLVwG-906/6/2015. Mit dieser Entscheidung wurde - abgesehen von einer von Amts wegen erfolgten Verlängerung der Bauvollendungsfrist (für die Errichtung der Kanalisationsanlage), gegen die sich die Revision nicht wendet - ausschließlich über die von D.O. gegen den Bescheid des LH vom 19. Februar 2015, 08-KA-1132/2005, erhobene Beschwerde abgesprochen und diese als verspätet zurückgewiesen.

11 Weder wurde der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG über die Beschwerde des D.O. als Partei behandelt noch wurde ihm die die genannte Beschwerde des D.O. als verspätet zurückweisende Entscheidung des LVwG vom 14. November 2016, KLVwG- 906/6/2015, zugestellt. Auch der Revisionswerber selbst behauptet keine an ihn erfolgte Zustellung der Entscheidung vom 14. November 2016. Die Revision bringt auch nicht konkret vor, dass und weshalb dem Revisionswerber im Verfahren vor dem LVwG über die Beschwerde des D.O. Parteistellung zugekommen wäre oder dass der Revisionswerber selbst gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid Beschwerde erhoben hätte.

12 Mangels Zustellung der Entscheidung des LVwG vom 14. November 2016 an den Revisionswerber konnte dieser durch diese Entscheidung in keinen Rechten verletzt werden; es fehlt ihm schon aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision.

13 Aber selbst bei Annahme, der Revisionswerber sei im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG zu KLVwG-906/6/2015 "übergangene Partei" gewesen (wofür es jedoch keinen Anhaltspunkt gibt), ist anzumerken, dass auch § 26 Abs. 2 VwGG, wonach die Revision in dem Fall, dass das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, dem Revisionswerber keine Revisionslegitimation vermitteln würde. Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages (vgl. etwa VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0019, mwN).

14 Die Revision war daher zurückzuweisen.

15 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Ausführungen des LVwG in der Begründung des den Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers zurückweisenden Beschluss vom 25. April 2018 (wonach das im Hälfteeigentum des Revisionswerbers stehende Grundstück Nr. 764/4 von der wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage gar nicht betroffen sei, mit Spruchpunkt II. des Bewilligungsbescheides des LH vom 19. Februar 2015 vielmehr der ursprünglich auf dem Grundstück Nr. 764/4 planlich vorgesehene Hausanschluss aus dem der Bewilligung zugrunde liegenden Projekt ausgeschieden worden sei und der Revisionswerber gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH vom 19. Februar 2015 keine Beschwerde erhoben habe) näher einzugehen bzw. den Revisionswerber mit diesen Ausführungen des LVwG zu konfrontieren.

16 Eine Zurückstellung der Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel erübrigte sich vorliegend, weil sie schon aufgrund des Revisionsvorbringens zurückzuweisen war (vgl. zur Zurückweisung der Revision in einem solchen Fall auch VwGH 4.2.2019, Ra 2019/11/0007).

Wien, am 29. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070343.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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