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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;Norm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Y, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. September 1998, Zl. UVS-07/F/06/00102/98, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Obmann des Vereines Z in Wien und als solcher zur Vertretung desselben nach außen berufenes Organ.
Am 19. Dezember 1997 war ein dem in Rede stehenden Verein gehörender, rot und blau lackierter Traktor vor dem Haus in Wien, auf einer öffentlichen Straße abgestellt. Auf dem Traktor war eine Fahnenstange an der Hydraulik des Fahrzeuges angeschraubt. An der Stange war eine Tafel im Ausmaß von etwa 75 cm mal 55 cm angebracht, deren Oberkante 230 cm über dem Fahrbahnniveau lag. Der Text auf dieser Tafel lautete: "Verein ..., Wien, X-Gasse 2, Tel. ..., Fax. ...".
Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Strafverfügung vom 26. Februar 1998 wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Gebrauchsabgabegesetzes. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (oder Ersatzarrest von einem Tag) verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem darauf hingewiesen wurde, daß der Traktor nicht zu gewerblichen Zwecken und nicht zur Werbung abgestellt wurde, die auf dem Traktor befindliche Tafel sei nur infolge der Verpflichtung gemäß § 103 KFG angebracht worden.
Mit Straferkenntnis vom 7. April 1998 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. a des Gebrauchsabgabegesetzes eine Geldstrafe von S 1.000,-- (oder Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag von S 100,-- verhängt, wobei eine einschlägige Vorstrafe als erschwerender Umstand berücksichtigt wurde.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurden zwei mündliche Verhandlungen vor der belangten Behörde durchgeführt, der Anzeigeleger legte zwei Photos des Traktors vor, der Beschwerdevertreter wies darauf hin, daß der Traktor aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit von maximal 10 km/h kein Kennzeichen benötige. Der Verein habe insgesamt vier dieser Traktoren, es gebe dafür kein vom Verein zur Verfügung gestelltes Abstellareal. Die Abstellung dieser vier Fahrzeuge erfolge daher immer auf öffentlichen Straßen. Der Umstand, daß diese Fahrzeuge in verschiedenen Bezirken Wiens abgestellt worden seien, wie dem Beschwerdevertreter laut Datenbank des UVS während der Verhandlung mitgeteilt wurde, sei darauf zurückzuführen, daß Vereinsmitglieder mit diesen Fahrzeugen führen und dann auch im Bedarfsfall den Traktor in ihrer Wohnnähe abstellten. Am Sitz des Vereines wäre das Abstellen auf öffentlichen Straßen gar nicht möglich. Die Tafeln seien mit dem Traktor fix verbunden und zwar sei eine Stange an der Hydraulik angeschraubt. Der Beschwerdeführer habe lediglich seiner Verpflichtung nach § 103 Z. 4 KFG Genüge getan und habe an der rechten Außenseite des Traktors den Namen des Vereines, den Gegenstand und den dauernden Standort kundgemacht, weil dieses Fahrzeug eben kein Kennzeichen besitze. Da diese Zugmaschinen laufend von Mitgliedern des Vereines benützt würden, sei die Abstellung außerhalb von Parkplätzen und parallel zum Fahrbahnrand dem § 23 Abs. 2 StVO entsprechend. Werbung liege nicht vor, weil der bloße Name ohne weitere Erläuterung keine Werbung sein könne.
Im Akt liegen überdies noch die Vereinsstatuten ein; nach deren § 2 ist der Zweck des Vereines nicht auf Gewinn gerichtet, er bezweckt vielmehr ...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen. Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde mit der Maßgabe bestätigt, daß die Übertretungsnorm § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und Tarifpost B 27 des Gebrauchsabgabegesetzes im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG zu lauten habe. Das Strafausmaß wurde bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/1993, ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßgen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll. Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Gemeindegrund (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus.
Nach der Tarifpost B 27 des dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der zitierten Fassung angeschlossenen Tarifes beträgt die Gebrauchsabgabe (Jahresabgabe je begonnenes Abgabenjahr) für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit besonderen Auf- oder Umbauten, wie auf Dachträgern von Autos oder mit Vorrichtungen zur Ausstellung von Gegenständen, je Fahrzeug und begonnenem Abgabenjahr S 1.250,--. Gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis S 300.000,-- zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, daß eine Werbung für wirtschaftliche Zwecke erfolgt sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, darzulegen, wodurch durch die Anbringung der gegenständlichen Tafel am Fahrzeug eine Werbung für wirtschaftliche Zwecke erfolgt sei. Gemäß § 2 der Vereinsstatuten sei die Tätigkeit des Vereines nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein verfolge keine wirtschaftlichen, sondern gesellschaftliche Ziele, und die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes seien von der Anzahl der Vereinsmitglieder oder von Gästen nicht abhängig. Überdies habe die Behörde nicht dargetan, warum sie zur Feststellung gelangen konnte, die Anbringung einer Fahnenstange mit Tafel sei als ein besonderer Auf- oder Umbau des Traktors i.S. der Tarifpost 27 des Tarifes anzusehen.
Aufgrund der Aussage des Anzeigelegers und der im Akt einliegenden Fotos durfte die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, daß die orangefärbige Tafel, die an einer ebenso gefärbten, ca. 2 m hohen Fahnenstange an der Hydraulik des Traktors befestigt und mit weißen Schriftzügen beschriftet ist, aufgrund ihrer Farbgebung und ihrer Ausgestaltung optisch wirksam in Erscheinung tritt und auf den Verein mit seiner Adresse, auf seine Telefonnummern sowie darauf hinweist, daß es sich um einen Verein... handelt. Der in den Statuten festgelegte Vereinszweck ist für die Beurteilung der Frage, ob Werbung vorliegt, nicht von Bedeutung. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. schon in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1989, Zl. 87/17/0209, ausgeführt hat, bedeutet "werben" jemanden für etwas Bestimmtes zu gewinnen suchen. Davon ist im Beschwerdefall auszugehen. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, daß das Schild der Werbung dient.
Gemäß § 1 Abs. 2 KFG sind von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ausgenommen. Der Verein war daher nicht gehalten, gemäß § 103 Abs. 5 KFG dafür zu sorgen, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig, sicher und dauernd der Name und seine Anschrift, bei Unternehmungen deren Gegenstand und der dauernde Standort des Fahrzeuges angeschrieben sind.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, der Verein sei schon gemäß § 2 der Vereinsstatuten nicht auf Gewinn gerichtet, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, daß die in Tarifpost B 27 geforderten wirtschaftlichen Zwecke nicht erst dann verwirklicht werden, wenn die Erzielung von Gewinnen beabsichtigt ist, ein wirtschaftlicher Zweck liegt im gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang vielmehr schon dann vor, wenn ein Unternehmen (Verein) ausgeglichen wirtschaften will. Da der Verein unbestritten ein Vereinslokal führt und auch den beschwerdegegenständlichen, sowie drei weitere Traktoren hält, laufen schon allein für die Erhaltung dieses Lokales und der Traktoren zwangsläufig Kosten auf. Es bedarf keiner detaillierteren Ausführungen darüber, daß diese Fixkosten leichter auszugleichen sind, wenn mehr Vereinsmitglieder vorhanden sind, ergibt sich doch schon aus § 7 Abs. 2 der im Akt einliegenden Vereinsstatuten, daß die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet sind.
Der Verwaltungsgerichtshof kann sich auch der Ansicht in der Beschwerde, wonach die Anbringung einer Fahnenstange mit Tafel nicht als ein besonderer Auf- oder Umbau des Traktors i.S. der Tarifpost B 27 anzusehen sei, nicht anschließen. In der genannten Tarifpost sind beispielsweise unter den besonderen Auf- oder Umbauten Dachträger oder Vorrichtungen zur Ausstellung von Gegenständen angeführt, dies schließt aber nicht aus, daß nicht auch andere Auf- oder Umbauten von der genannten Tarifpost erfaßt sind. Im Beschwerdefall ist die ca. 2 m hohe Fahnenstange an der Hydraulik festgeschraubt daß eine derartige Stange mit daran befestigter Fahne zur typenmäßigen Ausstattung des Traktors gehörte, hat der Beschwerdeführer weder während des Verwaltungsverfahrens noch in der Beschwerde behauptet.
Dem Beschwerdevorbringen, nicht der Verein, d.h. einer seiner Funktionäre, habe den in Rede stehenden Traktor vor dem Haus in Wien abgestellt, sondern eines seiner einfachen Mitglieder, das im übrigen keine Vereinsfunktionen innegehabt habe, ist entgegenzuhalten, daß die Verantwortung für die bestimmungswidrige Verwendung der öffentlichen Gutsfläche demjenigen zukommt, in dessen Verfügungsberechtigung sich der Gegenstand befindet. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinen Erkenntnissen vom 21. Oktober 1977, Slg. Nr. 5180/F sowie vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0033, ausgesprochen, daß die angelastete Verwaltungsübertretung nicht derjenige begeht, der das Fahrzeug abstellt, sondern derjenige, der über das Fahrzeug verfügungsberechtigt ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist das der Verein, dessen Obmann der Beschwerdeführer ist. Nach § 2 Abs. 3 des Gebrauchsabgabegesetzes hätte die juristische Person (der Verein) als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte über den Traktor eine Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz erwirken müssen. Da die juristische Person nur durch ihre Organwalter tätig werden kann, ist die schuldhafte Untätigkeit, nämlich das Unterlassen des Erwirkens einer Gebrauchserlaubnis, dem Beschwerdeführer anzulasten.
§ 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes bestimmt über das Verschulden nichts, es genügt daher gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer ist bereits einmal einschlägig vorbestraft, worauf die belangte Behörde in ihrem Bescheid auch schon hingewiesen hat. Diese Strafe ist am 28. Februar 1997, also vor Beginn der Tatzeit in Rechtskraft erwachsen. Wenn der Beschwerdeführer bereits einmal einschlägig rechtskräftig bestraft war, kann er sich nicht auf einen allfälligen Schuldausschließungsgrund der vertretbaren Rechtsansicht stützen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 1999
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050229.X00Im RIS seit
26.11.2001