TE Vwgh Beschluss 2019/4/3 Ra 2018/15/0033

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der S GmbH in S, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts

Niederösterreich vom 29. März 2017, Zl. LVwG-AV-137/001-2017, betreffend Kommunalsteuer 2012 bis 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des Stadtsenats der Stadt St. Pölten, womit gegenüber der Revisionswerberin im Instanzenzug Kommunalsteuer für die Jahre 2012 bis 2014 in näher bestimmter Höhe festgesetzt worden war.

2 Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4 In der Revision erachtet sich die Revisionswerberin "in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf richtige Bemessung der Kommunalsteuer sowie in ihrem Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Kommunalsteuer verletzt".

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Revisionswerberin verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revisionswerberin behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 27.3.2018, Ro 2018/16/0006).

6 Da kein abstraktes Recht auf die richtige Anwendung des Gesetzes besteht, werden mit dem "Recht auf richtige Bemessung der Kommunalsteuer" und dem "Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung" keine tauglichen Revisionspunkte geltend gemacht (vgl. VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0081).

7 Die Revision war daher unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150033.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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