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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39Rechtssatz
Es ist nicht zu sehen, dass der Fremde durch die Anordnung der Wohnsitzauflage nach seiner Vernehmung mit "ordentlichem" Bescheid, der sofort mit Beschwerde an das VwG bekämpfbar war, und nicht mit Mandatsbescheid, gegen den nur eine (jedenfalls) keine aufschiebende Wirkung habende Vorstellung an das BFA erhoben hätte werden können, in subjektiven Rechten verletzt wurde. Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind vom VwG jedoch nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110). Angesichts dessen hätte das VwG den nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassenen "ordentlichen" Bescheid des BFA nicht aus Anlass der Beschwerde ersatzlos beheben dürfen, sondern die Beschwerde einer inhaltlichen Erledigung zuführen müssen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018210008.J02Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019