Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/01/0900 E 15. Dezember 1993 RS 3(hier: nur die ersten drei Sätze)Stammrechtssatz
Bei der Auslegung des Art 33 Abs 2 FlKonv muß berücksichtigt
werden, daß die Bestimmung NEBEN dem Tatbestand einer Gefahr
für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen
Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, daß
der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens
rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die
Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Aus dem
Nebeneinander dieser beiden Tatbestände ist abzuleiten, daß nur
dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus
gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz
spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr FÜR DIE
SICHERHEIT DES AUFENTHALTSLANDES darstellen können. Jene
Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines
besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling
rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber
vom zweiten Tatbestand erfaßt. Gefahren für die Gemeinschaft,
die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen
anderer Verbrechen ergeben, finden offensichtlich in dieser
Bestimmung keine Berücksichtigung, es sei denn, sie stellten
spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des
Aufenthaltslandes gefährden und damit den ersten Tatbestand
verwirklichen können. Dies gilt auch für den Fall, daß ein
Strafverfahren im Aufenthaltsland ANHÄNGIG ist. Unter einer
Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes iSd ersten
Tatbestandes des Art 33 Z 2 FlKonv sind daher Umstände zu
verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand
gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010014.J02Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019